21.4448 · Interpellation · 2021-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Nicht alle Menschen mit einer Behinderung können Motorfahrzeuge führen. Dies ist insbesondere bei Fahrerinnen und Fahrern der Fall, die an den Folgen eines Schlaganfalls oder einer anderen Erkrankung leiden.
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) sieht vor, dass in gewissen Fällen von den normalen Regeln abgewichen werden kann, wenn eine ärztliche Genehmigung vorliegt. Die Regeln sind aber sehr restriktiv und lassen vor allem nicht zu, dass Menschen mit einer Behinderung Hilfsmittel verwenden, um ihre körperlichen Unzulänglichkeiten auszugleichen. Auch ist die Verwendung von gedrosselten Fahrzeugen nicht vorgesehen.
In einigen Regionen der Schweiz ist der fehlende Zugang zum Führerausweis ein zusätzlicher Nachteil für Menschen, die bereits erheblich unter den Folgen ihrer Behinderung leiden. Sich fortbewegen zu können, ist ein zentraler Faktor für die soziale und berufliche Integration und es müssen alle Mittel eingesetzt werden, um die Ausgrenzung dieser Bürgerinnen und Bürger zu verhindern.
1. Ist sich der Bundesrat dieser Probleme bewusst?
2. Welche Lösungen schlägt der Bundesrat vor, um der Situation zu begegnen?
3. Wäre es denkbar, die Ausnahmen zu erweitern, um den Zugang zum Führerausweis, insbesondere durch technische Hilfsmittel, für Menschen zu verbessern, deren Fahrfähigkeit wegen einer Behinderung eingeschränkt ist?
4. Wäre der Zugang zu Fahrzeugen einer niedrigeren Kategorie eine Lösung?
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, die Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen. Das Strassenverkehrsrecht gewährleistet auf vielseitige Art bereits heute, dass sie am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen können:
Ist es einer Person möglich, mit einem Hilfsmittel sicher Auto zu fahren, so kann die kantonale Behörde dies erlauben. Möglich sind verschiedenste Hilfsmittel wie beispielsweise Sehhilfen, Sprachsteuerungen, Fahrzeuglenkungen mit Hilfssystemen oder Fahrzeuge mit Handgas. Mit der zunehmenden Entwicklung und Verbreitung von Fahrerassistenzsystemen und automatisiertem Fahren werden noch mehr Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Zudem existieren weitere Lösungen, um die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Strassenverkehr zu ermöglichen: Zum Beispiel kann die kantonale Behörde fahrgeeigneten Menschen mit einer Behinderung, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, den Führerausweis für Personenwagen vor dem Erreichen des Mindestalters (18 Jahre) erteilen.
Weiter kann sie einen beschränkten Lernfahr- oder Führerausweis erteilen oder einen Ausweis beschränken, statt ihn zu entziehen. Dazu muss ein Verkehrsmediziner oder eine Verkehrsmedizinerin beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Verkehrsteilnahme noch möglich ist. Gestützt darauf kann die kantonale Behörde zum Beispiel erlauben, dass die betreffende Person Autos mit einer herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit (z. B. 45 km/h) fahren darf. Oder sie kann gestatten, dass sie nur noch mit einem Fahrzeug einer tieferen Führerausweiskategorie fährt. Möglich ist namentlich auch, dass die kantonale Behörde nur Fahrten bei Tageslicht oder innerhalb eines bestimmten Umkreises (z.B. Wohn- und Arbeitsort) erlaubt.
Vor diesem Hintergrund besteht aus der Sicht des Bundesrates aktuell kein Handlungsbedarf nach weiteren Lösungen.
Antwort des Bundesrates.