21.445 · Parlamentarische Initiative · 2021-05-04
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Artikel 3 KVG ist um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:
Wer sich illegal und ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, ist von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Begründung
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht unterstellt. Darunter fallen auch sog. "Sans-Papiers", die sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten. Sie sind krankenversichert und erhalten sämtliche Leistungen der Krankenversicherungen, obwohl sie sich ohne Aufenthaltsbewilligung und damit illegal in der Schweiz aufhalten. Vor dem Hintergrund der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts in der Schweiz ist die Unterstellung unter die Versicherungspflicht stossend. Denn anstatt gegen die Rechtsübertretung durch die sog. "Sans-Papiers" vorzugehen und sie auszuweisen, wird deren Aufenthalt noch legitimiert und zementiert, indem sie offiziell einer Krankenversicherungsdeckung nach KVG unterstellt werden.
Aktuelle Schätzungen beziffern die Zahl der in der Schweiz lebenden sog. "Sans-Papiers" auf rund 100 000 Menschen. Ohne Versicherungspflicht müssten die Gesundheitskosten der sog. "Sans-Papiers" von den Kantonen und Gemeinden beglichen werden. Grössere Schweizer Städte sind dazu übergegangen oder planen, die sog. "Sans-Papiers" bzw. deren illegalen Aufenthalt auf dem Gemeindegebiet zu legalisieren. Wenn sich gewisse Gemeinden über das Bundesrecht hinwegsetzen und de facto den illegalen Aufenthalt der sog. "Sans-Papiers" in der Schweiz dulden, sollen sie für die Kosten ihrer Politik aufkommen. Die aktuelle Rechtslage verursacht den Krankenversicherern zudem grosse Schwierigkeiten und Kosten in der Umsetzung, die wiederum von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Die Wohnsitzerfassung erweist sich als problematisch, da sog. "Sans-Papiers" ja gerade über keinen offiziellen Wohnsitz verfügen. Insofern ist es nur folgerichtig, wenn die sog. "Sans-Papiers" von den Leistungen der OKP ausgeschlossen werden und die Gesundheitskosten stattdessen von den Gemeinden (und Kantonen), die den rechtswidrigen Zustand dulden, finanziert werden müssen.