Folgefragen zur Stellungnahme des Bundesrates auf die Interpellation 21.3933 bezüglich der Differenzierung zwischen Siedlungspolitik und rechtlichen Verfahren vom 24. November 2021
21.4477 · Interpellation · 2021-12-16
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Da der Bundesrat bei der Interpellation 21.3933 nicht auf die konkreten Fragen 1-6 eingegangen ist, erlauben wir uns sie nochmals zu stellen:
1. Warum stellt das seit 1875 bestehendes jüdisches Eigentum für den Bundesrat ein Problem dar?
2. Warum ignoriert man z.B. Grundtitel und die gültigen Grundbücher?
3. Weiss der Bundesrat, dass Jordanien 1948-1967 jenes Grundeigentum als "feindlichen jüdischen Besitz" treuhänderisch hielt und dieser so jüdisch blieb?
4. Die fraglichen Mieter anerkennen die israelischen Gerichte. Was stört den Bundesrat am kürzlich erbrachten Vorschlag des Obersten Gerichts, die Bewohner für mindestens 15 Jahre (letzte Version) dort wohnen zu lassen, Jahresmiete pro Haus etwa 400 Franken? (Die Antwort interessiert, auch wenn die Palästinenser abgelehnt haben).
5. Wenn der Bundesrat die Situation vor der Besetzung respektieren möchte, wie sieht er die Rechtslage vor der illegalen jordanischen Besetzung 1948?
6. Wird sich der Bundesrat in Zukunft zu allen Mietstreitigkeiten und anderen privatrechtlichen Händeln in Ostjerusalem äussern?
Begründung
Der Bundesrat sagte, er nehme zu konkreten Fällen, die in die Zuständigkeit der Gerichte falle, keine Stellung. Warum tut er es hier, noch mit unzutreffenden Argumenten? Protestiert die Schweiz, wenn Juden legitimen arabischen Hausbesitzern weichen müssten? Das Gesetz von 1970 gilt nämlich auch für israelische Araber. Im November löste sich ein mit Sheikh Jarrah vergleichbarer Fall: Palästinenser zahlen nun Miete und anerkennen die jüdischen Eigentümer.
Man beachte: Jene Häuser sind seit 1875, also während osmanischer Zeit, der brit. Mandatszeit, unter illegaler jordanischer Besetzung und ab 1967 unter Israel aktenkundig als jüdischer Besitz registriert, von allen Vorinstanzen bestätigt. Pikant, dass die UNO-Resolution A/c.4/76/L.14 vom 1. November 2021 (mit dem Ja der Schweiz) vom UNO-Generalsekretär verlangt, dass arabische Eigentumsrechte in Israel geschützt würden. Warum also nicht auch jüdisches Eigentum in Ostjerusalem schützen?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-6. Wie in seinen Antworten auf die Interpellationen 21.3933 und 21.4241 erwähnt, nimmt der Bundesrat nicht zu Einzelfällen, die Eigentumsrechte in einem bestimmten Stadtviertel betreffen, Stellung. Er verweist auf den Vorrang des Völkerrechts, in dessen Rahmen die konkreten Fälle zu regeln sind. Er kommentiert keine Gerichtsentscheidungen.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass laut UNO seit 2009 fast 3'000 Personen aus Ostjerusalem vertrieben wurden. Besonders betroffen sind die Stadtviertel Sheikh Jarrah und Silwan, wo fast 200 palästinensische Familien von der Vertreibung bedroht sind. Er stellt fest, dass diese Massnahmen dazu geeignet sind, Spannungen zu verschärfen und ein Hindernis für eine verhandelte Zweistaatenlösung darstellen.
Wie ebenfalls in den vorherigen Antworten erwähnt, verbietet die UNO-Charta Annexionen. Folglich sind die Auswirkungen der Annexion Ostjerusalems nichtig. Diese verleiht Israel keine Souveränität über Ostjerusalem. Ostjerusalem ist gemäss dem humanitären Völkerrecht besetzt. Der endgültige Status von Jerusalem, insbesondere als Hauptstadt beider Staaten, muss zwischen den Parteien verhandelt werden. Der Bundesrat ruft alle Parteien dazu auf, ihre Verpflichtungen im Bereich des Völkerrechts, insbesondere im humanitären Völkerrecht, einzuhalten und von einseitigen Massnahmen abzusehen, die die Friedensbemühungen beeinträchtigen könnten.
Antwort des Bundesrates.