IV-Tabellenlöhne. Weshalb hat der Bundesrat die Signale aus der Vernehmlassung nicht aufgenommen?
21.4522 · Interpellation · 2021-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Mit der aktuellen Berechnungsmethode werden zu hohe Vergleichslöhne herangezogen, die in der Konsequenz dazu führen, dass weniger Renten und Eingliederungsmassnahmen gesprochen werden. Quasi ein IV-Abbau auf Kosten der Betroffenen und der kommunalen Sozialhilfe. Eine Studie des Büro BASS hält fest, wie bei der Berechnung des IV-Grads das Invalideneinkommen und somit die Möglichkeiten, nach Eintritt der Invalidität noch Einkommen zu generieren, systematisch überschätzt werden. Mit der Abstützung auf Tabellenmedianlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik werden so auch Vergleichslöhne aus Berufen mitberücksichtigt, in denen körperlich sehr strenge Arbeit verrichtet wird (z.B. Baubranche), die entsprechend auch besser bezahlt ist als körperlich leichte Arbeit, aber offensichtlich selbst in der Hochkonjunktur nicht für Menschen mit stärkeren Behinderungen geeignet ist. Gleichzeitig sind die mitberücksichtigten Vergleichslöhne aus gewissen Dienstleistungsbranchen für das unterste Kompetenzniveau unerreichbar hoch.
Neben den Betroffenen, die damit in gewissen Fällen keine Umschulung finanziert erhalten und somit nicht wieder beruflich Fuss fassen können, sind namentlich auch die Gemeinden und Städte davon negativ betroffen, weil sie eine erhebliche Zahl von Personen über die Sozialhilfe unterstützen müssen, die bei einer realistischen IV-Grad-Berechnung Anspruch auf Leistungen der IV hätten, sei es bei der beruflichen Integration, sei es mit einer IV-Rente.
Im Rahmen der Vernehmlassung der IV-Verordnung wurde dieses Problem von weiten Kreisen thematisiert. Neben dem Schweizerischen Gemeindeverband haben eine Vielzahl von Kantonen und Parteien sich für eine realistische Berechnungsgrundlage eingesetzt (darunter die SODK, die Kantone ZH, OW, NW, ZG, BS, SH, VD, JU, GE und NE sowie die Parteien SVP, SPS und GPS; Curaviva, Insos, und zahlreiche weitere Organisationen). Demgegenüber ist im Ergebnisbericht des BSV zur Vernehmlassung unter dem Titel "Grundzüge des Einkommensvergleichs" kein einziger Kanton und keine einzige Organisation aufgeführt, welche den bundesrätlichen Vorschlag explizit unterstützt hätte. Das Bundesgericht hat die bisherige Praxis, welche nun vom Bundesrat in die IVV übernommen wurde, in mehreren Urteilen als Übergangslösung bezeichnet und ein alt Bundesgerichtspräsident forderte eine lineare und einheitliche Senkung der Vergleichslöhne um 15-25 Prozent. Weiter hat die SGK-N den Bundesrat aufgefordert, adäquatere Berechnungsgrundlagen zu entwickeln und zu nutzen. Trotzdem hat der Bundesrat die bestehende Praxis neu sogar in der Verordnung festgeschrieben. Eine Überprüfung der LSE-Tabellen strebt der Bundesrat zwar an, will dies aber offenbar erst im Rahmen einer späteren Evaluation der Umsetzung der IV-Weiterentwicklung an die Hand nehmen- womit die Gemeinden und Städte bis auf weiteres zusätzliche Sozialhilfekosten tragen müssen.
Kurz nach dem Entscheid des Bundesrats zur IV-Verordnung wurde in der schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (SZS, Nummer 6/2021) ein Vorschlag veröffentlicht, wie körperlich schwere Tätigkeiten aus den LSE-Tabellen herausgerechnet werden könnten. Dabei wird mit dem Job-Matching-Tool gearbeitet, das auf analoge Weise auch für Personen mit psychischen Einschränkungen anwendbar wäre.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Geht der Bundesrat davon aus, dass eine durchschnittliche Person mit einer körperlichen Behinderung und einer gewissen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei guter Konjunkturlage in der Lage ist, mit Hilfsarbeit ein Einkommen zu erzielen, das auch die Löhne der Bau-, Versicherungs- und Kommunikationsbranche miteinbezieht?
2. Wäre die Weiterentwicklung der IV nicht eine ideale Möglichkeit gewesen, die Übergangszeit (gemäss Bundesgericht) zu beenden und entsprechende Änderungen anzugehen?
3. Weshalb hat der Bundesrat die zahlreichen Rückmeldungen in der Vernehmlassung sowie in der nationalrätlichen Kommissionsanhörung nicht zeitnah berücksichtigt?
4. Ist der Bundesrat bereit, realistische Lohnvergleichswerte zeitnah einzuführen?
5. Mit welcher finanziellen Entlastung wäre bei der Sozialhilfe zu rechnen, wenn die IV mit realistischeren Invalideneinkommen rechnen würde?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die statistischen Werte kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine konkreten Validen- oder Invalideneinkommen vorliegen. Neu werden die leidensbedingten Einschränkungen der Versicherten, also jegliche invaliditätsbedingten und medizinisch ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Invalidenversicherung (IV) berücksichtigt. Mit dieser Neuerung ist davon auszugehen, dass die attestierte Restarbeitsfähigkeit und damit auch das Invalideneinkommen im Vergleich zum bis am 31. Dezember 2021 geltenden Recht etwas tiefer und der Invaliditätsgrad somit etwas höher ausfällt. Da der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen in der Regel der gesamte Arbeitsmarkt offensteht, stellt die IV beim statistischen Einkommen mit Invalidität auf das Total über alle Wirtschaftszweige und das entsprechende Kompetenzniveau ab (inkl. Löhne der Bau-, Versicherungs- und Kommunikationsbranche).
2. Die mit der Weiterentwicklung IV (WE IV) kodifizierte Invaliditätsgradbemessung ist nicht eine Beibehaltung der bundesgerichtlichen Praxis. Vielmehr wurde diese in wesentlichen Punkten weiterentwickelt mit dem Ziel, das System zugunsten der Versicherten zu verbessern. Dabei wird weiterhin auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung abgestellt. Die Systematisierung und Vereinheitlichung der Korrekturfaktoren hat zum Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen: So werden die Einschränkungen bereits vom regionalen ärztlichen Dienst so konkret als möglich festgehalten, gesamthaft beurteilt und ohne Limitierung berücksichtigt. Wenn keine konkreten Einkommen verfügbar sind, wird die Parallelisierung bei der Lohnstrukturerhebung systematisch und nach klar festgelegten Kriterien vorgenommen was für die Versicherten vorteilhafter ist als die bisherige Regelung. Ferner wird ein automatischer Teilzeitabzug von pauschal 10 Prozent gewährt, welcher immer dann in Frage kommt, wenn die versicherte Person eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger aufweist. Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit dieser neuen Regelung eine ausgewogene und für die versicherten Personen vorteilhafte Lösung für die Korrektur allfälliger systemischer Verzerrungen geschaffen worden ist.
3. Im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Rückmeldungen zur Invaliditätsgradbemessung genau analysiert und soweit als möglich bei der Überarbeitung der Verordnungsbestimmungen berücksichtigt. Ausgehend vom Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts hat er ein Paket von ineinandergreifenden Massnahmen entwickelt und dieses sowohl in den Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen wie auch in den Anhörungen in den Kommissionen dargelegt. Ziel war und ist es, dass die Verzerrungen ausgeglichen werden, die bei der Anwendung von tatsächlichen Einkommen beim Einkommen ohne Invalidität und der Verwendung statistischer Werte beim Einkommen mit Invalidität entstehen (vgl. Ziffer 1 und 2).
Um dieses Ziel zu erreichen, berücksichtigt die IV bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit neu sämtliche leidensbedingten, medizinisch ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Das heisst der funktionellen Leistungsbeeinträchtigung wird adäquater Rechnung getragen. Führte man nun zusätzlich zu dieser Neuerung noch spezielle, behinderungsspezifisch angepasste Lohntabellen ein, würden die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Invaliditätsgradbemessung zwei Mal berücksichtigt.
4. Der Bundesrat geht davon aus, dass das neue System eine realistische Invaliditätsgradbemessung ermöglicht. Die Auswirkungen der Neuerungen in diesem Bereich sowie die Möglichkeiten einer allfälligen Weiterentwicklung der LSE-Tabellen und deren Einbezug in das neue System werden im Rahmen des Forschungsprogrammes zur Invalidenversicherung (FoP-IV) evaluiert. Dazu bedarf es jedoch mindestens einer auf zwei Jahren basierenden Datengrundlage. Erste Resultate werden voraussichtlich 2025 vorliegen.
5. Im Rahmen der Evaluation der Neuerungen im Bereich der Invaliditätsbemessung werden auch die finanziellen Auswirkungen mitberücksichtigt. Somit können zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen über mögliche finanzielle Auswirkungen auf die Sozialhilfe gemacht werden.
Antwort des Bundesrates.