Armee als Vorbild und Vereinbarkeit von Dienstpflicht und Privatleben im Zivildienst verbessern
21.4528 · Interpellation · 2021-12-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In der Antwort auf die Interpellation 21.4262 wurde aufgezeigt, dass die Armee mit verschiedenen Massnahmen die Vereinbarkeit von Militärdienst und Privatleben verbessern möchte. Damit soll die Vereinbarkeit mit Familie, Bildung und Beruf den heutigen Realitäten angepasst werden. Der Bundesrat sieht beim Zivildienst jedoch keinen weitergehenden Bedarf für entsprechende Massnahmen, weil die Einsätze selbstständig geplant werden können. Vergessen geht dabei jedoch, dass Zivildienstleistende einen 1,5 Mal längeren Dienst leisten müssen und seit 2018 einer jährlichen Einsatzpflicht unterstehen.
1. Welche Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Zivildienst und Privatleben werden umgesetzt?
2. Welche weiteren möglichen Massnahmen sieht der Bundesrat, um die Vereinbarkeit von Zivildienst und Privatleben zu verbessern?
3. Warum gibt es einen Sozialdienst für Angehörige von Armee und Zivilschutz und nicht für Zivildienstleistende? Ist dessen Einführung vorgesehen?
4. Im Zivildienst besteht eine hohe Disziplin, alle Diensttage zu leisten. Das war auch schon vor Einführung der jährlichen Einsatzpflicht 2018 der Fall. Sieht der Bundesrat die Abschaffung der jährlichen Einsatzpflicht als zielführende Massnahme, um die Vereinbarkeit von Zivildienst und Privatleben zu verbessern? Wenn nicht, warum?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Zivildienstpflichtige planen ihre Einsätze im Rahmen der vorgegebenen Einsatzpflichten selbstständig. Damit verfügen sie mit Blick auf ihre familiären, beruflichen oder ausbildungsbezogenen Verpflichtungen über die Möglichkeit, den für sie günstigsten Einsatzzeitraum zu bestimmen. Sie haben überdies die Wahl, Einsätze bei Einsatzbetrieben in Wohnortnähe zu leisten, sodass sie bei sich bzw. ihrer Familie übernachten können. Mit dieser - sich im rechtlichen Rahmen bewegenden - Flexibilität wird die Vereinbarkeit zwischen Dienstpflicht und Privatleben bereits signifikant unterstützt. Zusätzlich können Dienstverschiebungen bewilligt werden, um familiär bedingte oder berufs- bzw. ausbildungsbezogene Härtefälle abzuwenden.
Ferner wird familiären Verpflichtungen Rechnung getragen, indem zusätzlich anfallende und nachgewiesene Kosten für die Kinderbetreuung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag entschädigt werden. Schliesslich werden schon Gesuchsteller früh auf die Frage der Vereinbarkeit von Dienstpflicht und Privatleben sensibilisiert (siehe 4.).
2. Der Zivildienst ist als ziviler Ersatzdienst zur Militärdienstpflicht konzipiert. Vor diesem Hintergrund muss gemäss Zivildienstrecht die Belastung für einen Zivildienstpflichtigen insgesamt jener eines Soldaten entsprechen. Während die Zivildienstpflicht 1,5-mal länger als die Militärdienstpflicht dauert, verfügen Zivildienstpflichtige über die weitgehende Wahl des Einsatzzeitraums und des Einsatzortes (siehe 1.). Um der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichwertigkeit weiterhin gerecht zu werden und Zulassungsgesuchen zum Zivildienst aus gesetzesfremden Motiven nicht Vorschub zu leisten, sieht der Bundesrat die Schaffung weiterer Vorteile für Zivildienstpflichtige nicht vor.
3. Die Ausgangslage für Angehörige der Armee und Zivildienstpflichtige gestaltet sich unterschiedlich. Während Angehörige der Armee ihren Dienst innerhalb von armeeeigenen Strukturen absolvieren, leisten Zivildienstpflichtige ihre Einsätze in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Einsatzbetrieben. Zivildienstpflichtige bleiben somit ausserhalb ihrer Arbeitszeit weiterhin im zivilen Leben integriert. Vor diesem Hintergrund führt der Zivildienst keinen eigenen Sozialdienst mit entsprechendem Fachpersonal. Gemäss geltendem Recht erhalten Zivildienstpflichtige stattdessen im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung. Dabei unterstützt das Bundesamt für Zivildienst die Vermittlung von Zivildienstpflichtigen an die zuständigen fachkompetenten kantonalen bzw. kommunalen Dienste. Mit diesem System konnte der Bedarf bislang gedeckt werden. Der Aufbau eines eigenen, personalintensiven Sozialdienstes ist daher nicht angezeigt.
4. Die Vereinbarkeit von Dienstpflicht und Privatleben wird mit der jährlichen Einsatzpflicht sowie insbesondere der Vorgabe, dass Zivildienstpflichtige einen langen Einsatz von 180 Tagen (bei Zulassung vor Rekrutenschule) bzw. 54 Tagen (bei Zulassung nach Rekrutenschule) zeitnah zu leisten haben, unterstützt: Zivildienstpflichtige werden dadurch zur Erfüllung eines massgeblichen Anteils ihrer Dienstpflicht in sehr jungen Jahren geführt. Zu diesem Zeitpunkt haben viele Zivildienstpflichtige privat und beruflich weniger Verpflichtungen als in fortgeschrittenerem Alter. Zusätzlich haben Zivildienstpflichtige die Möglichkeit, ihre gesamte Dienstpflicht am Stück zu leisten. An den für die Zulassung obligatorischen Einführungstagen werden die Gesuchsteller zudem auf die Frage der Vereinbarkeit sensibilisiert, inklusive Empfehlung, ihre Diensttage möglichst bald nach der Zulassung zu leisten. Daher erachtet der Bundesrat die Abschaffung der jährlichen Einsatzpflicht nicht als zielführend.
Antwort des Bundesrates.