Umgang mit Rückführungen abgewiesener Asylbewerber in Heimatländer, welche nur noch vollständig geimpfte Personen aufnehmen
21.4564 · Interpellation · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit einigen Monaten weigern sich einige Staaten, abgelehnte Asylbewerber wieder aufzunehmen, wenn diese nicht zuvor einen Covid-Test absolviert haben. Da es aus rechtlicher Sicht nicht möglich war, den betroffenen Personen Covid-Tests aufzuerlegen, konnten viele von ihnen die Ausschaffung verhindern. Das Parlament hat deshalb eine dringliche Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes beschlossen, die es ermöglicht, Covid-Tests anzuordnen, wenn diese für die Ausschaffung notwendig sind und der Gesuchsteller sich weigert, sie freiwillig durchzuführen.
Gegenwärtig stellen sich nun aber Fragen bezüglich dem Umgang von Rückführungen in Heimatländer, welche nur noch vollständig geimpfte Personen aufnehmen. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie hat sich die Anzahl der Rückführungen abgewiesener Asylbewerber seit Beginn der Corona-Pandemie entwickelt? Sind Unterschiede im Vergleich mit der Zeit "vor Corona" feststellbar?
2. Wo liegen die Herausforderungen, auch unter Berücksichtigung der Virusmutation "Omikron", in der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Ziel-/Heimatstaaten?
3. Gibt es Zielstaaten, welche die Aufnahme von ungeimpften Personen im Rahmen der Rückführungen verweigern? Wenn ja, um welche Staaten handelt es sich und welche Auswirkungen für Bund und Kantone ergeben sich daraus?
4. Gibt es Zielstaaten, welche die Aufnahme von ungeimpften Personen verweigern, die Schweiz im Gegenzug die Einreise von ungeimpften Personen aus diesen Zielstaaten erlaubt? Falls ja: Wieso hält der Bundesrat in solchen Fällen nicht Gegenrecht?
5. Im Zusammenhang mit der Frage Nr. 20.5650 teilte der Bundesrat am 21. September 2020 mit, dass die Durchsetzung einer Impfung mittels physischem Zwang nicht zulässig sei. Wie gedenkt der Bundesrat, die Rückführung abgewiesener Asylbewerber in Zielstaaten, die nur noch geimpfte Personen zurücknehmen, sicherzustellen?
6. Welche Auswirkungen erwachsen für Bund und Kantone, falls eine Person mit illegalem Aufenthaltsstatus aufgrund von COVID-19-Bestimmungen nicht in ihr Zielland zurückgeführt werden kann? Besteht die Möglichkeit, dass eine zwangsweise Rückführung soweit aufgeschoben würde, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Umsetzung der Rückführung rechtlich nicht mehr gegeben wäre? Falls ja: Ist der Bundesrat bereit, gesetzlich vorgeschriebene Fristen für Impfverweigerer anzupassen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Vergleich zum Frühjahr 2020, als Ausreisen und Rückführungen aufgrund der Einreisebeschränkungen in den Zielstaaten und den flugtechnischen Rahmenbedingungen phasenweise gar nicht mehr möglich waren, hat sich die Situation im Rückkehrbereich deutlich verbessert. Obwohl noch nicht von einer Normalisierung gesprochen werden kann und die Situation weiterhin volatil ist, sind Ausreisen und Rückführungen in praktisch alle Staaten grundsätzlich wieder möglich. Im Jahr 2021 waren insgesamt 1'804 Ausreisen von Personen aus dem Asylbereich zu verzeichnen. Zum Vergleich: Im Jahr 2020 waren es 1'507 Ausreisen und im Jahr 2019, d.h. vor der Covid-19-Pandemie, waren es 2'814 Ausreisen.
2. Die Herausforderungen bei der Organisation der Ausreisen sind insbesondere die Einreiseregelungen seitens der Transit- und Zielstaaten sowie kurzfristige Änderungen der Flugpläne, was zu Umbuchungen und Annullierungen führt. Aufgrund des Auftretens der neuen Omikron-Variante haben seit Ende November 2021 einige Staaten ihre Einreiseregelungen und Quarantänevorschriften verschärft. Teilweise erschwert sich dadurch die Organisation der Ausreisen.
3./4. Seit dem 19. November 2021 können nur noch vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen nach Marokko einreisen. Allerdings waren zwischen Ende November 2021 und dem 7. Februar 2022 ohnehin keine Ausreisen nach Marokko möglich, weil die marokkanischen Behörden als Reaktion auf die Omikron-Variante sämtliche Flüge von und nach Marokko ausgesetzt hatten. Auch Guinea und Liberia verlangen seit einigen Wochen den Nachweis einer vollständigen Impfung als Voraussetzung für die Einreise. Da zurzeit jedoch keine Rückführung in diese beiden Staaten geplant ist, ist noch offen, ob bei Rückführungen allenfalls Ausnahmen von diesen Einreisereglungen möglich sind. Ungeimpfte Drittstaatsangehörige aus Marokko, Guinea und Liberia dürfen zurzeit nicht in die Schweiz einreisen, weil sich diese Staaten auf der SEM-Risikoliste befinden. Ausnahmen können gewährt werden beispielsweise beim Vorliegen einer Situation äusserster Notwendigkeit (Härtefall). Die Beurteilung, ob eine solche Situation vorliegt, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (Schweizer Auslandvertretungen oder Grenzkontrollbehörden).
5. Der Bundesrat geht davon aus, dass Einreisebeschränkungen für ungeimpfte Personen vorübergehende Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sind, die zum gegebenen Zeitpunkt wieder aufgehoben werden. Zudem wird das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit den jeweiligen Zielstaaten alternative Lösungen für diese Fälle suchen, beispielsweise die Durchführung einer Quarantäne im Zielstaat.
6. Wenn eine Person aufgrund der Einreiseregelungen nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgeführt werden kann, bleibt diese weiterhin ausreisepflichtig und muss die Schweiz verlassen. Der entsprechende Wegweisungsentscheid bleibt bestehen. Gestützt auf Artikel 12 der Bundesverfassung haben die betroffenen Personen Anspruch auf Nothilfe. Sie umfasst Nahrung, Kleidung, eine Unterkunft und die notwendige medizinische Betreuung. Für die Bemessung und Ausrichtung der Nothilfe sind die Kantone zuständig. Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, können die Kantone gegen die betroffenen ausreisepflichtigen Personen ausländerrechtliche Administrativhaft anordnen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021) stellt beispielsweise die Verweigerung eines Covid-19-Tests im Hinblick auf die Ausreise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, weshalb in diesen Fällen die Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) angeordnet oder verlängert werden kann.
Antwort des Bundesrates.