Zugang zum schweizerischen Covid-Zertifikat für Personen mit einer medizinischen Kontraindikation für die Covid-19-Impfung
21.4565 · Motion · 2021-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass Personen mit einer absoluten medizinischen Kontraindikation für die Covid-19-Impfung langfristig ein schweizerisches Covid-Zertifikat erhalten können. Diese Genehmigung muss sehr selektiv erteilen werden, da es kaum Fälle gibt, in denen diese Bedingungen vorliegen. Sie muss das Ergebnis eines klar geregelten Verfahrens sein mit mehreren ärztlichen Gutachten und abschliessendem Entscheid beispielsweise der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes. Ausserdem muss sich die Person dazu verpflichten, in Risikosituationen angemessene Schutzmassnahmen einzuhalten (Maskentragen, Händedesinfektion, Abstandhalten etc.).
Begründung
Bei manchen Personen besteht eine absolute Kontraindikation für die Covid-19-Impfung. Diese Fälle sind nicht zahlreich und diese Personen haben bereits die Zusicherung erhalten, dass sie aufgrund eines ärztlichen Attests Zugang zu kostenlosen Covid-Tests haben.
Allerdings dauert die Gesundheitskrise an, und diese Personen haben keine Möglichkeit, ein Covid-Zertifikat zu erhalten, nicht einmal ein schweizerisches. Einige Personen befinden sich in dieser Situation, nachdem sie die erste Dosis erhalten haben und diese medizinische Komplikationen zur Folge hatte, weshalb eine zweite Impfdosis laut ihren Ärztinnen und Ärzten ausdrücklich kontraindiziert ist.
Zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Debatte dahin entwickelt, den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen auf geimpfte oder genesene Personen zu beschränken (2G), stehen diese Personen ohne Lösung da und fühlen sich ausgegrenzt.
Die vorliegende Motion darf allerdings nicht dazu führen, dass Gefälligkeits-Zertifikate verteilt werden können. Das Verfahren muss eindeutig und streng sein: Es muss eine Prüfung der medizinischen Unterlagen, ein Gutachten von mindestens zwei Ärztinnen und Ärzten, von denen eine oder einer auf das medizinische Fachgebiet spezialisiert ist, das mit der Erkrankung der Patientin oder des Patienten befasst ist, und einen endgültigen Entscheid beispielsweise durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt beinhalten. Ausserdem muss die Person über die Bedingungen und Auflagen informiert werden, die an dieses Covid-Zertifkat geknüpft sind, insbesondere darüber, dass sie für ihren eigenen Schutz in der Gesellschaft sorgen muss, indem sie falls erforderlich wirksame Schutzmassnahmen ergreift.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat die Möglichkeit eines Zertifikats für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, geprüft und den Kantonen und Sozialpartnern am 20. Oktober 2021 zur Konsultation vorgelegt. Aufgrund der ablehnenden Rückmeldungen verzichtete der Bundesrat mit seinem Entscheid vom 3. November 2021 jedoch auf die Einführung dieser Massnahme.
In der Konsultation hatte sich nur ein Kanton für die Einführung eines derartigen Zertifikats ausgesprochen, während zwei Kantone teilweise dafür und 20 dagegen waren. Auch der Arbeitgeberverband, economiesuisse, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) lehnten die Einführung eines derartigen Zertifikats ab. Die meistgenannte Begründung für die Ablehnung war das hohe Missbrauchspotential.
Bereits heute erhalten betroffene Personen mit einem ärztlichen Attest sowie einem negativen Test Zugang zu zertifikatspflichtigen Veranstaltungen. Die Testkosten werden vom Bund übernommen.
Auch Personen, die sich weder impfen noch testen lassen können, haben mit einem entsprechenden ärztlichen Attest Zugang zu zertifikatspflichtigen Bereichen. Seit dem 10. Januar 2022 kann diesen Personen zudem - auf deren Antrag hin - ein maschinenlesbares Zertifikat ausgestellt werden, welches das bisher ärztlich ausgestellte Attest ersetzt. Die Anforderungen für die Ausstellungen sind hoch, und die entsprechenden Zertifikate können nur von den kantonsärztlichen Diensten oder durch sie bezeichnete Dritte ausgestellt werden.
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (SR 818.101.26) hält ausserdem fest, dass Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen Massnahmen in Bezug auf Personen mit solchen Attesten enthalten müssen, namentlich die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske oder - bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von Maskenpflicht - die Vorgaben zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.