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21.4615 · Motion · 2021-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass Whistleblower keine rechtlichen Konsequenzen befürchten müssen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen Unternehmen ab einer gewissen Grösse verpflichtet werden, eine unabhängige Meldestelle für Whistleblower einzurichten.

Begründung

In der EU werden neue Rahmenbedingungen für Whistleblower geschaffen. Bis 17. Dezember 2021 müssen die Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie 2019/1937 ins nationale Recht implementiert haben. Diese sieht vor, dass Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden eine Meldestelle zur Verfügung stellen müssen, bei der sich Whistleblower vertraulich melden können; Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden haben Zeit bis Ende 2023, Die EU bietet damit einen flächendeckenden Mindeststandard zum Schutz von Whistleblowern.

Für die Schweiz ist Deutschland als Absatzmarkt besonders wichtig. Mit dem Inkrafttreten des Lieferkettengesetztes ab 2023 in Deutschland müssen auch bei Schweizer Zulieferern Meldestellen geschaffen werden. Das verdeutlicht die Dringlichkeit der Inkraftsetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Rahmens für Meldestellen.

Die EU ist für die Schweizer Wirtschaft von grösster Bedeutung, weshalb vergleichbare Qualitätsstandards bei Unternehmen unabdingbar sind. Dies auch aufgrund der belasteten Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz. Die Schweiz kann sich auch hinsichtlich des künftig zu erwartenden Fachkräftemangels durch Corporate Governance international Wettbewerbsvorteile sichern.

Ökonomisch rechnet sich der Schutz von Whistleblowern: Studien zufolge können effektiv Kosten in den Unternehmen und der Volkswirtschaft gespart werden, was zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes führt. Dieser finanzielle Profit wird auch in einer im Jahr 2021 durchgeführten Studie der Fachhochschule Graubünden für die Schweiz bestätigt. Eine weitere Studie zeigt am Beispiel der Niederlande, dass pro investiertem Euro in ein Whistleblower-System bis zu 37 Euro in Bezug auf die wieder eingezogenen missbräuchlich verwendeten öffentlichen Mittel gespart werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion betrifft den "Whistleblowing"-Schutz und verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, wonach "Whistleblower" keine rechtlichen Konsequenzen befürchten müssen. "Whistleblower" sind Arbeitnehmer, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen. Dadurch setzen sie sich unter Umständen rechtlichen Konsequenzen aus, insbesondere dem Risiko einer Kündigung.

Um zu erreichen, dass "Whistleblower" keine rechtlichen Konsequenzen befürchten müssen, sollen Unternehmen ab einer gewissen Grösse verpflichtet werden, eine unabhängige Meldestelle für "Whistleblower" einzurichten. Die Schaffung einer solchen Meldestelle in Unternehmen ist mithin ein Mittel zur Erreichung des Ziels, nämlich des Schutzes von "Whistleblowing". Die Meldung an eine vom Arbeitgeber für diesen Zweck bezeichnete Stelle kann - im Gegensatz zu einer Meldung an die Öffentlichkeit oder eine Behörde - zwar das Risiko für den Arbeitnehmer, gegen seine Treuepflichten zu verstossen, vermindern, kann ihn aber letztlich nicht vor Benachteiligungen schützen. Im Gegensatz zum Bundespersonalrecht, welches "Whistleblower" seit dem Jahr 2011 ausdrücklich vor Benachteiligung in der beruflichen Stellung schützt (Art. 22a Bundespersonalgesetz; SR 172.220.1), fehlt im privatrechtlichen Bereich eine entsprechende Regelung. Aus Kohärenzgründen müssten in den Unternehmen nicht lediglich Meldestellen geschaffen werden, sondern gleichzeitig - dies ist das Ziel - die "Whistleblower" vor rechtlichen Nachteilen wie einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Auch die vom Motionär erwähnte EU-Richtlinie 2019/1937 hat das Ziel, ein hohes Schutzniveau für Personen sicherzustellen, die Verstösse gegen das Unionsrecht melden. Die EU-Richtlinie verlangt namentlich die Implementierung eines Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer (Art. 19 der EU-Richtlinie).

Der Bundesrat hat dem Parlament in den Jahren 2013 (Botschaft; BBl 2013 9513) und 2018 (Zusatzbotschaft; BBl 2019 1409) eine Teilrevision des Obligationenrechts (OR) vorgeschlagen, um die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz sowie den Kündigungsschutz für Whistleblower festzulegen. Die gesetzliche Regelung hatte zum Ziel, mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer. In den parlamentarischen Beratungen (13.094) fand die Gesetzesvorlage keine Mehrheit und wurde in der Folge im Nationalrat am 5. März 2020 abschliessend abgelehnt.

Nachdem die Teilrevision des OR zum "Whistleblowing"-Schutz im Parlament nach mehrjähriger Behandlung im Frühjahr 2020 keine Mehrheit gefunden hat, ist es nicht angezeigt, dasselbe Anliegen nach kurzer Zeit erneut gesetzlich regeln zu wollen. Neu ist bei der vorliegenden Motion einzig, dass der "Whistleblowing"-Schutz nur für Unternehmen ab einer gewissen Grösse gelten soll. Die Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen ab einer gewissen Grösse würde die Regulierungskosten für Unternehmen, die nicht bereits über eine Compliance-Stelle verfügen, erhöhen. Zudem wäre eine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung von Meldestellen wenig sinnvoll bzw. wirksam, wenn nicht gleichzeitig die "Whistleblower" vor rechtlichen Nachteilen geschützt würden.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Unternehmen in der Schweiz auch ohne gesetzliche Regulierung die Möglichkeit haben, Meldestellen für "Whistleblower" zu schaffen. Der Bundesrat geht davon aus, dass Schweizer Unternehmen, die in Ländern des EU-Raums tätig sind, die staatlichen Ausformungen der neuen EU-Richtlinie ohne weiteres umsetzen werden. Er erwartet zudem, dass weitere Unternehmen Meldesysteme aus unternehmensinternen Motiven einführen werden. Der Bundesrat wird die Unternehmenspraxis in diesem Zusammenhang aufmerksam verfolgen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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