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Schluss mit der Verschwendung von Energie zur nächtlichen Beleuchtung von Schaufenstern und Werbung

21.4616 · Motion · 2021-12-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, mit der die nächtliche Beleuchtung von Schaufenstern und Werbung verboten wird. Ausnahmen können vorgesehen werden.

Begründung

Die "Lichttoolbox", die 2018 mit der Unterstützung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) veröffentlicht wurde, macht im "Massnahmenbuch" S. 63 deutlich, warum das Löschen von Schaufensterbeleuchtungen des Nachts sinnvoll ist: "Mitten in der Nacht schaut kaum jemand in ein Schaufenster. Zumindest ist der Werbeeffekt verkleinert, da die Person das Gesehene nicht auch gleich im Laden begutachten und eventuell kaufen kann. Die nächtliche Abschaltung der Schaufensterbeleuchtung zahlt auf drei Ziele ein: Erstens mindert die Abschaltung die Energiekosten der Läden, d. h. sie haben einen geringfügig kleineren Umsatzdruck. Zweitens reduziert die Abschaltung die Blendung gegenüber Passanten und die Strassenbeleuchtung entspricht nun dem öffentlich geplanten Optimum. Drittens profitieren Anwohner und Tiere in der Stadt. Mehr Dunkelheit bedeutet weniger Störwirkung für Nachbarn und vergrössert die Lebensräume von nachtaktiven Tieren zeitlich und räumlich. Grundsätzlich empfiehlt die SIA Norm 491 von 22 Uhr bis 6 Uhr auf Schaufensterbeleuchtung ausserhalb der Betriebszeiten zu verzichten."

Dies gilt auch für die Beleuchtung von Werbung, die nachts angeschaltet bleibt.

Nur wenige Gemeinden haben Reglemente zur Beschränkung oder zum Verbot nächtlicher Beleuchtung von Schaufenstern und Werbung erlassen. Damit bleiben Tausende von Schaufenstern und Werbungen die ganze Nacht beleuchtet.

Diese nächtliche Beleuchtung kommt einer unnötigen Stromverschwendung gleich und verstösst gegen die Klimapolitik ebenso sehr wie gegen die Politik der Stromversorgungssicherheit.

Das Verbot der nächtlichen Beleuchtung von Schaufenstern und Werbungen ist eine einfache und wenig einschneidende Massnahme zum Energiesparen. Ausnahmen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, können vorgesehen werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Bundesverfassung (Art. 89 Abs. 3 BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Der Bundesgesetzgeber hat von dieser Kompetenz im Energiegesetz (Art. 44 EnG; SR 730.0) Gebrauch gemacht und der Bundesrat hat gestützt auf diese Bestimmung die Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02) erlassen. Die vorliegende verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes beschränkt sich auf Marktzugangsregelungen (vgl. BBl 1988 I 337, 379 f.; 1997 I 1, 268 f.), hier also auf die Regelung des Inverkehrbringens von Leuchtmitteln und den Anforderungen an deren Stromverbrauch (vgl. Anhang 1.22 EnEV). Die Regelung der Verwendung und des Betriebs dieser Leuchtmittel nach deren Inverkehrbringen liegt demgegenüber nicht mehr in der Kompetenz des Bundes, sondern unterliegt, wenn diese im Gewerbebereich verwendet werden, allfälligem kantonalen und kommunalen Gewerberecht. Der Bund verfügt dementsprechend nicht über die verfassungsrechtliche Kompetenz, die von der Motion verlangte Bundesregelung für ein grundsätzliches Verbot nächtlicher Schaufenster- und Reklamebeleuchtung zu erlassen. Soweit die Kantone und Gemeinden entsprechende Bestimmungen vorsehen, müssen sie insbesondere prüfen, ob der damit verbundene Eingriff mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (Art. 27 und 36 BV). Ein solch grundsätzliches Verbot muss zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (Art. 5 Abs. 2 BV).

Würde die Motion im Erstrat angenommen, so behält sich der Bundesrat vor, in der Kommission des Zweitrats eine Änderung der Motion wie folgt zu beantragen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b ParlG; SR 171.10): "Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) vorzulegen, mit der die Kantone beauftragt werden, Vorschriften über die nächtliche Beleuchtung von Schaufenstern und Leuchtreklamen zu erlassen."

Der jährliche Stromverbrauch für Schaufensterbeleuchtungen und Leuchtreklamen wurde in der Schweiz für das Jahr 2010 in einer Studie auf rund 150 GWh geschätzt (Strom im Aussenbereich, BFE 2014). Durch die Umstellung auf LED dürfte der Stromverbrauch trotz einer Zunahme von Reklameleuchten in der Zwischenzeit gesunken sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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