21.4627 · Motion · 2021-12-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Änderung des Fernmeldegesetzes Preisobergrenzen für die Endkundentarife im internationalen Roaming festzulegen.
Begründung
Der Markt beim internationalen Roaming spielt seit Jahren nicht und lässt völlig übertriebene Margen zu. Der Anbieter Salt, zum Beispiel, verrechnet seinen Kunden für 1 MB Daten in den EU-Ländern einen Standardpreis von 2,95 Franken. Der durchschnittliche Einkaufspreis dürfte weniger als 1 Rappen pro MB betragen. Auch bei anderen Anbietern gibt es teilweise überrissene Preise und Margen.
Auch die Tourismusbranche und die Geschäftsreisen leiden unter den hohen Roaming-Tarifen, die ausländische Gäste in der Schweiz bezahlen müssen. Zu den ohnehin vergleichsweise hohen Kosten für einen Aufenthalt in der Schweiz kommen unnötigerweise hohe Roaming-Kosten hinzu.
Preisobergrenzen für Kunden aus der Schweiz hätten einen dämpfenden Effekt auf die Roaming-Preise für ausländische Gäste. Bei den Verhandlungen von Schweizer Mobilfunkanbietern mit ausländischen Anbietern werden üblicherweise sowohl die Vorleistungspreise für Schweizer Kunden, die sich im Ausland befinden, als auch für Kunden des ausländischen Anbieters, die in die Schweiz reisen, festgelegt. Obergrenzen für die Endkundentarife wären für die Schweizer Mobilfunkanbieter ein gutes Argument, um sich gegen übertriebene Preisvorstellungen für die Nutzung von ausländischen Mobilfunknetzen zu wehren. Gleichzeitig müssten die Schweizer Anbieter auch ihrerseits übertriebene Tarife für die Nutzung ihres Netzes in der Schweiz durch Personen mit ausländischen Mobilfunk-Abo reduzieren. Unter dem Strich würden somit die Roaming-Kosten sowohl für Schweizer als auch ausländische Kunden auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das internationale Roaming basiert auf Verträgen, welche die Grosshandelstarife zwischen den beteiligten Firmen regeln. Die verhandelten Tarife sind abhängig vom jeweiligen Volumen und der Verhandlungsmacht der Unternehmen. Eine staatliche Festlegung von Endkundentarifen würde diesen Tatsachen nicht Rechnung tragen. Es käme zu einer faktischen Ungleichbehandlung der verschiedenen Mobilfunkanbieterinnen. In der EU stellt eine staatliche Begrenzung von Endkundentarifen beim Roaming jedoch jeweils darauf ab, dass zwischen den beteiligten Ländern Abkommen zur Regelung der Grosshandelstarife vorliegen. So kann sichergestellt werden, dass alle Mobilfunkanbieterinnen die gleichen Voraussetzungen haben.
Das Parlament hat sich im Rahmen der letzten Teilrevision des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) gegen eine unilaterale Preisregulierung entschieden und die Möglichkeit einer Festlegung von Preisobergrenzen beim Roaming vom Vorliegen eines internationalen Abkommens abhängig gemacht.
Die Preise für das Roaming, welche ausländische Touristen oder Geschäftsleute in der Schweiz zu entrichten haben, liegen im Verantwortungsbereich der Mobilfunkanbieterinnen in deren Heimatland. Gewisse Unternehmen verrechnen ihrer Kundschaft für Reisen in die Schweiz dieselben Tarife wie für Reisen innerhalb der EU oder des EWR. Andere Unternehmen erheben für Roamingverkehr mit der Schweiz höhere Gebühren als innerhalb der EU bzw. des EWR. Auf diese Tarife hat der Bundesrat keinen Einfluss. Sie könnten nur im Rahmen eines Roaming-Abkommens mit dem betroffenen Staat oder den betroffenen Staaten geregelt werden.
Die geforderten Preisobergrenzen könnten ihre Wirkung folglich nur auf Kundinnen und Kunden von Schweizer Mobilfunkanbieterinnen im Ausland entfalten. Dies mit dem Risiko, dass die staatlich fixierten Endkundenpreise nicht in genügendem Masse den Grosshandelstarifen der Mobilfunkanbieterinnen Rechnung tragen. Dies könnte zur Folge haben, dass sich kleinere Anbieterinnen aus dem Roaminggeschäft zurückziehen, da sie keine genügende Marge mehr erzielen können. Dadurch würde die Wahlmöglichkeit von Schweizer Kundinnen und Kunden bezüglich Mobilfunkdienstleistungen eingeschränkt.
Der Bundesrat hat mit der Verabschiedung von neuen Bestimmungen der Fernmeldedienstverordnung (SR 784.101) verschiedene neue Pflichten für Anbieterinnen von Roaming eingeführt. Dazu gehören die Pflichten, Roaming-Optionen mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten anzubieten, Dienstleistungen sekunden- resp. kilobytegenau abzurechnen und der Kundschaft die Festlegung von individuellen Kostenlimiten zu ermöglichen. Die Bestimmungen sind per 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit diesen Bestimmungen sollen insbesondere sogenannte "Bill-Shocks" bei den Mobilfunkrechnungen verhindert werden. Bevor gegebenenfalls weitere Regulierungen zu prüfen wären, wird das Bundesamt für Kommunikation beauftragt, die Wirksamkeit der neuen Bestimmungen bis Ende 2022 zu analysieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.