Lexipedia

21.4646 · Interpellation · 2021-12-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Seit Beginn der Pandemie belastet eine zunehmende Rechtsunsicherheit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mit einer Ausweitung von "2G- respektive 2G+-Regelunge" noch neue Dimensionen erreichen dürfte.

So ermöglicht die aktuelle Verordnung des Bundesrats 2-G-Regeln z.B. für Gäste von Restaurants, Bars und anderen öffentlich zugänglichen Einrichtungen von Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport. Laut Seco gelte die 2-G-Regel nicht für Arbeitnehmende in diesen Betrieben. Für Arbeitnehmende seien sie nur in Sonderkonstellationen zulässig, wie z.B. im Gesundheitswesen bei speziellem Schutzbedarf von Patienten. Dies stellt Arbeitgeber, deren Auftraggeber und Kunden vermehrt 2G einfordern oder nur noch firmenexterne Personen mit dem 2G-Status auf ihr Areal lassen, vor neue Probleme: Nämlich dann, wenn nicht genügend Angestellte geimpft oder genesen sind und sie somit die Anforderungen der Auftraggeber und Kunden nicht erfüllen können (Ertragseinbussen), aber "auf den Kosten sitzen bleiben".

Vor diesem Hintergrund bitten wir den Bundesrat um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen:

1. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat zur Entlastung der Arbeitgeber, damit diese nicht doppelt durch die fehlende Impfbereitschaft von Arbeitnehmenden getroffen werden?

2. Ist der Bundesrat bereit, verhältnismässige aber verbindliche Regelungen für die Arbeitswelt einzuführen, die sicherstellen, dass Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet werden, wenn ungeimpfte oder nicht genesene Angestellte nicht mehr eingesetzt werden können (z.B. Informationspflichten, Einschränkungen der Lohnfortzahlungspflicht)?

Stellungnahme des Bundesrates

In der Schweiz besteht keine gesetzliche Grundlage für eine allgemeine Impfpflicht und es ist auch nicht vorgesehen, eine solche einzuführen.

Deshalb muss im Rahmen der Covid-19-Pandemie unterschieden werden zwischen den auf die Epidemiengesetzgebung gestützten Massnahmen zum allgemeinen Schutz der Bevölkerung und denjenigen, welche die Arbeitgeber gestützt auf das Arbeitsgesetz zum Schutz ihrer Arbeitnehmenden treffen müssen. Diese unterschiedliche rechtliche Ausgangslage führt zu Differenzen in der Umsetzung, die bestmöglich koordiniert werden müssen.

Zu Frage 1: Im Arbeitsverhältnis gelten besondere Schutzpflichten des Arbeitgebers und dieser hat die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten zu respektieren. Besonders schützenswerte Daten betreffend den Impfstatus/Genesenenstatus muss der Arbeitnehmer nur in bestimmten Situationen offenlegen, z.B. wenn sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen, zur Durchführung des Arbeitsvertrages objektiv erforderlich sind (vgl. Art. 328b OR) oder im Rahmen eines regelmässigen Testings am Arbeitsplatz erhoben werden (Art. 25 Abs. 4 Covid-19-VO besondere Lage). Eine 2G-Regel für Arbeitnehmende ist deshalb nur in bestimmten Settings zulässig, in welchen die Berücksichtigung des Immunitätsstatus für eine spezifische Tätigkeit objektiv notwendig ist. Die Abklärung und Entscheidung, ob die Einführung einer 2G-Regel im konkreten Einzelfall erlaubt ist, liegt in der Kompetenz der Kantone. Diese sind ebenfalls für die Durchführung allfälliger Kontrollen in den Betrieben zuständig.

Auftraggeber und Kunden können in der Regel nur fordern, dass die allgemeinen Schutzmassnahmen eingehalten werden (u. a. Hygiene, Distanz, Maskentragpflicht). Wenn dies nicht im Voraus explizit vertraglich vereinbart wurde, haben sie keinen Anspruch, den Impfstatus der Angestellten zu kennen.

Zu Frage 2: Der Bundesrat plant aktuell keine allgemeine Einführung von 2G am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeber werden hingegen für besonders gefährdete Arbeitnehmende, welche nicht ausreichend geschützt und deshalb nicht eingesetzt werden können, durch die Corona Erwerbsausfallentschädigung entlastet.

Antwort des Bundesrates.

2G. Rechtssicherheit für Arbeitgeber herstellen | Lexipedia | Lexipedia