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21.467 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die notwendigen rechtlichen Grundlagen, insbesondere Artikel 38 BV, werden so geändert, dass nach einer bestimmten Anzahl legaler Aufenthaltsjahre in der Schweiz ein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht besteht. Das Einbürgerungsverfahren findet zentral und ausschliesslich beim Bund statt.

Begründung

Gut ein Viertel der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz ist nicht Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger. Das schafft ein zentrales demokratiepolitisches Problem. Der Kern der demokratischen Idee besteht in der Formel "Keine Herrschaft ohne Mitbestimmung". Wer von Gesetzen betroffen ist, soll diese vorgängig mitgestalten können. Die wachsende Anzahl nicht stimm- und wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger führt zu einer Schieflage und stellt letztlich die Souveränität der real existierenden Bevölkerung in Frage. Die hier vorgeschlagene Lösung würde die Frage des Bürgerrechts vom Geburtsort oder der Staatsangehörigkeit der Eltern ent- und an den realen Lebensmittelpunkt ankoppeln. Bereits heute kennt das Gesetz als Voraussetzung für ein Gesuch um Einbürgerung durch behördlichen Beschluss eine Mindestaufenthaltsdauer von 10 Jahren, wovon mindestens drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs gelegen haben müssen (Art. 9 Abs. 1 lit b BüG). Die Aufenthaltsjahre zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr werden dabei doppelt gerechnet (Abs. 2). Diese Regelung könnte beispielsweise sinngemäss übernommen werden.