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Die Nichteinhaltung der obligatorischen Arbeitsbedingungen stellt einen qualifizierten unlauteren Wettbewerb dar und muss strafrechtlich verfolgt werden

21.470 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Kommission des Nationalrats

Zusammenfassung

Bundesgesetz...

Wortlaut

Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt ergänzt:

Art. 23 Abs. 1 UWG (neuer Wortlaut)

"Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5, 6 oder 7 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Begründung

Nach Artikel 7 UWG handelt unlauter, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind. Ein solches Verhalten kann Gegenstand eines ordentlichen zivilrechtlichen Verfahrens werden, das den geschädigten Parteien die Möglichkeit gibt, gegebenenfalls Zugang zu einer Wiedergutmachung zu erhalten.

Das UWG enthält auch Strafbestimmungen. Nach Artikel 23 UWG können gewisse Verhalten strafrechtlich verfolgt werden, wobei die betreffenden Straftaten nur auf Antrag und nicht von Amtes wegen verfolgt werden. Die unter Artikel 23 fallenden Verhalten sind jene nach den Artikeln 3, 4, 5 und 6 UWG:

  • Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten (Art. 3);
  • Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung (Art. 4);
  • Verwertung fremder Leistung (Art. 5);
  • Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art 6).

Die anderen unlauteren Verhalten, insbesondere die in Artikel 7 geregelte Nichteinhaltung der durch Rechtssatz oder Vertrag auferlegten Arbeitsbedingungen, sind von den Strafbestimmungen folglich nicht erfasst.

Die Nichteinhaltung von durch Rechtssatz auferlegten Arbeitsbedingungen schädigt Dritte beträchtlich, insbesondere Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Bei öffentlichen Vergaben, bei denen das Kriterium des Preises oft ausschlaggebend für den Zuschlag ist, kommt es nicht selten vor, dass ein Unternehmen den Zuschlag aufgrund eines Preisniveaus erhält, das nur erreicht werden kann durch eine Umgehung der Vorschriften, indem Sozialversicherungsbetrug begangen wird oder durch Rechtssatz auferlegte Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Das ehrliche Unternehmen hingegen erhält den Zuschlag nicht. Auch im privatwirtschaftlichen Bereich können Unternehmen, wenn sie ihre Beiträge an die Sozialversicherungen nicht leisten oder Löhne unterhalb der geltenden Mindestlöhne zahlen, ihren Kundinnen und Kunden viel tiefere Preise offerieren als Unternehmen, die den gesetzlich und vertraglich auferlegten Rahmen respektieren.

Unternehmen, die ein solches betrügerisches Verhalten an den Tag legen, verhalten sich unlauter im Sinne von Artikel 7 UWG. Wenn die Kontrollbehörden diese Mängel im Nachhinein feststellen, ist es in den meisten Fällen jedoch zu spät, um die Situation zu korrigieren. Zwar kann das geschädigte Unternehmen gegen ein solches Verhalten zivilrechtlich vorgehen, solche Verfahren sind jedoch langwierig und selten von Erfolg gekrönt. Hinzu kommt, dass die Gerichte in solchen Fällen nur widerwillig vorsorgliche Massnahmen oder superprovisorische Massnahmen anordnen; das betrügerische Unternehmen hat demnach alle Zeit der Welt, seine Arbeiten zu beenden und sich danach in Luft aufzulösen, und der Fall wird sodann unweigerlich gegenstandslos.

Daraus muss gefolgert werden, dass ein zivilrechtliches Verfahren oft nicht ausreicht, um gewisse skrupellose Unternehmen vom Betrug abzuhalten. Wird unlauteres Verhalten nach Artikel 7 UWG in die Liste der Verhalten aufgenommen, die auf Antrag strafbar sind, so kann damit folglich eindeutig besser gegen Sozialversicherungsbetrug und Lohnunterbietung vorgegangen werden - gegen zwei Übel also, die ehrlichen Unternehmen, ihren Angestellten und der Gesellschaft als Ganze schaden.

Es geht übrigens nicht darum, alle Arbeitgeber zu verpflichten, die gleichen Arbeitsbedingungen anzuwenden. Das würde dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit widersprechen, ein Punkt, den die Rechtsprechung bestätigt. Es geht vielmehr um die Pflicht, die minimalen auferlegten sozialen Vorgaben einzuhalten, die namentlich die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder die Normalarbeitsverträge (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen im Sinne des Obligationenrechts vorsehen.

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