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21.483 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Strafgesetzbuch sei mit einem Tatbestand zu ergänzen, wonach sich strafbar macht, wer an einer minderjährigen Person eine Behandlung durchführt, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität gerichtet ist.

Begründung

Konversionsbehandlungen zielen darauf ab, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person zu verändern oder zu unterdrücken. Es ist erwiesen, dass Homo- und Bisexualität ebenso wenig wie die Geschlechtsidentität durch therapeutische Eingriffe verändert werden können. Entsprechende Versuche haben keine Aussicht auf Erfolg, führen bei den Betroffenen jedoch zu hohem Leidensdruck. Konversionsbehandlungen vermitteln den Betroffenen ein Gefühl der Minderwertigkeit und können Ängste, Depressionen und Suizidgedanken auslösen und verstärken. Kinder und Jugendliche sind durch sie besonders gefährdet.

Mehrere Staaten wurden deshalb tätig und haben Konversionsbehandlungen bereits verboten oder planen entsprechende Gesetzesänderungen. So hat Deutschland letztes Jahr die Durchführung von Konversionsbehandlungen für strafbar erklärt. Auch in der Schweiz wurden über die Jahre verschiedentlich parlamentarische Vorstösse zu diesem Thema eingereicht. Der Bundesrat erklärte jedoch, ein Verbot sei mit der aktuellen Gesundheitsberufegesetzgebung nicht möglich. Die kantonale Aufsicht im Gesundheitswesen und die bestehenden Mittel des Kindesschutzrechts würden genügen.

Dabei werden viele Konversionsbehandlungen nicht von Gesundheitsfachpersonen durchgeführt, sondern von medizinischen Laien. Für diese gelten keine Berufspflichten, sie gehören keiner Standesgesellschaft an und sie verfügen über keine Bewilligung, die ihnen entzogen werden könnte. Auch die Mittel des Kindesschutzrechts greifen zumeist nicht, da Konversionsbehandlungen überwiegend im familiären oder religiösen Umfeld und unter grossem sozialen Druck stattfinden.

Es gibt im geltenden Recht somit keine Handhabe gegen pseudowissenschaftliche Therapeutinnen und Therapeuten, selbsternannte Heilerinnen und Heiler oder konservative Geistliche, die ausserhalb des Rahmens der bewilligungspflichtigen Berufe Konversionsbehandlungen an Minderjährigen durchführen. Erst wenn ihre Übergriffe Straftatbestände wie Körperverletzung, Erpressung oder Nötigung erfüllen, kann gegen sie vorgegangen werden.

Die heutigen Rechtsgrundlagen genügen daher nicht, um Kinder und Jugendliche vor schädlichen Konversionsbehandlungen zu schützen, mit denen ihnen weisgemacht wird, sie seien krank, ihre Gefühle seien falsch und ein wichtiger Teil ihrer Persönlichkeit sei abstossend und widernatürlich.