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21.494 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-30

Erledigt

Wortlaut

Es sind die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, dass folgende Grundsätze erfüllt sind:

1. Alle bestehenden, rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt. (Eigentumsgarantie gem. Art. 26 Bundesverfassung).

2. Wohnbauten dürfen gemäss kantonalen Bestimmungen, aber um maximal 100 m2, bis zu einer Gesamtfläche von 320 Quadratmetern Brutto-Geschossfläche (BGF) und um die zum zeitgemässen Wohnen sowie aus energetischen Gründen notwendigen Volumen erweitert werden. Altbauten mit einem Bestand von mehr als 320 m2 dürfen flächengleich ersetzt werden.

3. Die Aufteilung bzw. die Anzahl Wohneinheiten innerhalb der Gesamtfläche gern. Ziffer 2 ist frei wählbar.

4. Zeitgemässe, sichere, zweckmässige und landschaftsschonend angelegte Verkehrserschliessungen für Bauten gemäss Ziffer 1 können von den Kantonen bewilligt werden, sofern eine Anbindung an einen bestehenden Verkehrsweg in kurzer Distanz möglich ist.

5. Zu Bauten gemäss Ziffer 1 können die Kantone einen, sowie pro 100 m2 BGF einen weiteren gedeckten Abstellplatz oder Garagenplatz bewilligen.

Begründung

Bei Wohngebäuden ausserhalb der Bauzone bestehen Unsicherheiten und unterschiedliche

Interpretationen der geltenden Bestimmungen, gerade bei qualitativen Aspekten (Erscheinungsbild) wie auch bei quantitativen Fragen (ursprünglicher Bestand, Erweiterbarkeit). Gestützt auf entsprechende Richtlinien und Weisungen des Bundes werden Bestimmungen von RPG und RPV äusserst restriktiv ausgelegt, was den Handlungsspielraum der Kantone einengt, deren Kompetenzen beschneidet und oft zu schwer verständlichen und unsachgemässen Entscheiden führt.

Zu Ziffer 1: Der Bestandesschutz ist namentlich bei nach dem 1. Juli 1972 erstellten Bauten nur teilweise gewährleistet.

Durch einen umfassenden Bestandesschutz für alle rechtmässig erstellten Bauten soll deshalb Rechtssicherheit geschaffen, die Eigentumsgarantie gewahrt und die Bewilligungsverfahren vereinheitlicht werden. Rechtmässig erstellte Wohnbauten sollen mindestens in gleichem Umfang freiwillig ersetzt bzw. nach einem Schadenfall wiederaufgebaut werden dürfen. Vorbehalten bleiben in Gefahrenzonen oder bei denkmalgeschützten Bauten.

Dies soll für zonenkonforme Wohnbauten (landwirtschaftlich begründetes Wohnen) nach Artikel 16 RPG, wie auch für zonenwidrig gewordene Bauten (nicht oder nicht mehr landwirtschaftlich begründetes Wohnen) gem. Artikel 24 RPG gelten. Die Unterscheidung zwischen altrechtlichen, vor 1972 erstellten und neurechtlichen, nach 1972 erstellten Bauten soll aufgehoben werden.

Zu Ziffer 2: Die Bestimmungen zur Erweiterung bestehender Bauten sollen - im Rahmen der Rechtsordnung - klarer umschrieben werden (Präzisierung von Art. 42 RPV). Mit der Festlegung einer Maximalfläche soll der vielerorts herrschenden Unsicherheit begegnet und die aufwändige Festlegung der zulässigen Erweiterung im Einzelfall vereinfacht werden. Gleichzeitig werden auch die Bewilligungsverfahren vereinfacht und die Rechtssicherheit kann verbessert werden. Die Grundsätze der Identität der Baute (Proportionen, Baustil) und der Eingliederung in die Landschaft sind dabei weiterhin zu wahren.

Zu Ziffer 3: Mit zusätzlichen Möglichkeiten bei der Aufteilung der Baute in Wohneinheiten soll - ohne zusätzliche Schaffung von Bauvolumen - flexibler auf die spezifischen Bedürfnisse im Einzelfall Rücksicht genommen werden. Wohnt eine Familie mit kleinen Kindern im Haus, wird das Haus ggf.als Einfamilienhaus genutzt. Sind die Kinder erwachsen, soll die Aufteilung in zwei oder mehr Wohneinheiten eine sinnvolle, getrennte Nutzung ermöglichen - dies fördert die Form des Mehrgenerationenwohnens und optimale Ausnützung von Wohnräumen. Das macht ökologisch (Wohnfläche pro Kopf) und ökonomisch Sinn (Mietzinseinnahmen um Hypotheken zu tilgen).

Zu Ziffer 4: Mit der Formulierung von Artikel 43a Bst. c RPV lässt der Gesetzgeber "höchstens geringfügige Erweiterungen" von Erschliessungen zu und bezweckte damit, dass keine stark abgelegenen Bauten durch lange neue Zufahrten erschlossen werden. Dieser Grundsatz soll weiterhin gewahrt bleiben. Die heutige Praxis legt die Bestimmung "höchstens geringfügige Erweiterungen" sehr restriktiv aus. Auch bei sehr kurzen Distanzen zu einem bestehenden Verkehrsweg ist eine befahrbare Zufahrt zu einem rechtmässig erstellten Gebäude heute nicht bewilligungsfähig. Für bauliche Massnahmen notwendige Zufahrten (Baupisten) müssen in diesen Fällen wieder zurückgebaut werden, was unverständlich und unsachgemäss ist. Das widerspricht den Grundsätzen des zeitgemässen Wohnens und einer Bestandesgarantie.

Zu Ziffer 5: Im Sinne des zeitgemässen Wohnens soll bei rechtmässig erstellten Bauten eine Erstellung gedeckter Abstellplätze oder Garagen in genügender Anzahl möglich sein. Dafür sollen in erster Linie Sockelgeschosse der Wohnbauten oder nicht mehr benutzte Nebenbauten genutzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen gedeckte Unterstände (Carports) oder Garagen erstellt werden dürfen. Diese gliedern sich bei geeigneter Bauweise besser ins Landschaftsbild ein als in der Umgebung der Wohnbauten frei abgestellte Fahrzeuge.