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21.512 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-13

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Derzeit haben unter den Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) lediglich Witwen Anspruch auf eine Rente. Um diese krasse Diskriminierung aus der Welt zu schaffen, soll Artikel 24 Absatz 1 AHVG wie folgt geändert werden:

"Witwen und Witwer haben überdies Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe oder der Witwer mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt."

Begründung

Um die tatsächliche und rechtliche Gleichstellung der Geschlechter herzustellen, soll Artikel 24 Absatz 1 AHVG geändert werden.

Ein kinderloser Witwer hat im Zeitpunkt der Verwitwung keinen Anspruch auf eine Witwerrente, wohingegen eine Witwe Anspruch auf eine Witwenrente hat, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt, nämlich im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Eine solche Unterscheidung nur aufgrund des Geschlechts ist inakzeptabel. Daraus entsteht eine Diskriminierung, die auf krasse Art und Weise das Prinzip der Gleichstellung gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt.

Laut Bundesgericht (siehe Urteil 9C_499/2017 vom 30. August 2017 und Urteil 9C_521/2008 vom 5. Oktober 2009) geht diese Diskriminierung auf das Gesellschaftsverständnis von 1948 zurück. Das lässt sich nicht mehr rechtfertigen. Mit der vermeintlichen traditionellen Aufgabenverteilung im Haushalt lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Witwern und Witwen nicht mehr erklären.

In einem vergleichbaren Fall, der Artikel 24 Absatz 2 AHVG betrifft, hat übrigens der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Urteil 78630/12 vom 20. Oktober 2020 (Beeler gegen die Schweiz) gegen die Schweiz entschieden.