21.523 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) sei wie folgt zu ändern:
- Artikel 3 Absatz 1 soll dahingehend geändert werden, dass die Rechtshilfezusammenarbeit mit dem
Herkunftsstaat keine zwingende Voraussetzung mehr ist.
- Artikel 3 Absatz 2 lit. d soll gestrichen werden. Gleiches gilt für Artikel 4 Absatz 2 lit. c
Begründung
Unrechtmässig erworbene Vermögenswerte, die in die Schweiz verschoben und versteckt werden, sind nach wie vor ein erhebliches Problem auf dem Schweizer Finanzplatz. Die Gelder stammen beispielsweise aus der Veruntreuung von öffentlichen Geldern oder Korruption. Obwohl sich die Schweiz mit der Schaffung des SRVG zum Ziel gesetzt hat, unrechtmässig erworbene Vermögenswerte zu eruieren, zu blockieren und zu restituieren, bestehen in der Anwendung erhebliche Mängel. So wird ein Rechtshilfeverfahren nur eingeleitet, wenn dieses auf Wünsch des Herkunftsstaats erfolgt. Damit wird eine Blockierung der Potentatengelder verunmöglicht, wenn die für die Veruntreuung verantwortlichen Personen (noch) an der Macht sind. Die Anpassung von Artikels 3 Absatz 1 SRVG ist daher im Kontext von Staaten mit tiefer Rechtsstaatlichkeit, hohem Korruptionsgrad oder Diktaturen relevant, welche nicht mit den Schweizer Behörden kooperieren. Desweiteren müssen bislang die in Artikel 3 Absatz 2 lit, a bis d aufgeführten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit die Sperrung von Potentatengelder verfügt werden kann. Das in Artikel 3 Absatz 2 lit. d und in Artikel 4 Absatz 2 lit. c genannte Kriterium der Wahrung der Schweizer Interessen ist sowohl politisch als auch juristisch nur schwer fassbar. Zudem liegt es immer im Schweizer Interesse, unrechtmässig erworbene Vermögenswerte zu blockieren und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Das Kriterium ist obsolet und soll gestrichen werden.