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21.7414 · Fragestunde. Frage · 2021-06-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 28. November 2010 ist die Ausschaffungsinitiative mit 52,9 Prozent der Stimmen und 17,5 Ständen angenommen worden. Passiert ist praktisch nichts, gemäss NZZ vom 25. Mai 2021 werden von 10 Tätern nur 2 Ausgeschafft!

Fragen:

1. Teilt der Bundesrat meine Ansicht, dass es Staatspolitisch äusserst bedenklich ist, wenn Volksentscheide nicht umgesetzt werden?

2. Was gedenkt er zu unternehmen, um die Ausschaffungsquote signifikant zu erhöhen?

3. Braucht es eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Ausschaffungsinitiative bzw. Artikel 121 Absätze 3-6 der Bundesverfassung (BV) wurden nach eingehender Beratung vom Gesetzgeber umgesetzt. Dieser hat dabei insbesondere die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns nach Artikel 5 BV berücksichtigt, namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Völkerrecht. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

2. Gemäss den vom BFS für das Jahr 2020 publizierten Zahlen wurde in 61 Prozent der Fälle eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Bei mittelschweren bis schweren Straftaten, mit einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten, wurde praktisch immer eine Landesverweisung angeordnet (je nach Höhe der Strafe in 80-97 Prozent der Fälle). Das Ziel der Ausschaffungsinitiative, die auf schwere Delikte ausgerichtet ist, wird damit umgesetzt.

3. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat am 22. Januar 2021 eine Motion angenommen, welche Anpassungen der Gesetzesbestimmungen zur Landesverweisung verlangt (Mo SPK-N 21.3009, Landesverweisungen per Strafbefehl bei leichten, aber eindeutigen Fällen). Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion und zeigt damit, dass er offen ist für Präzisierungen des Anlasstatenkatalogs und Optimierungen im prozessualen Bereich.