Lexipedia

21.7671 · Fragestunde. Frage · 2021-09-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Und weiter steht im Vertrag: "Der Käufer - also die Bundesregierung - erklärt sich bereit, PFIZER/BIONTECH und deren Unternehmen von und gegen Klagen, Ansprüche, Aktionen, Forderungen, Verluste, Schäden, Verbindlichkeiten, Abfindungen, Strafen, Bussgelder, Kosten und Ausgaben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten!"

1. Was sagt der Bundesrat zu diesen Aussagen?

2. Hat auch der Bundesrat Verträge mit ähnlichen Bedingungen abgeschlossen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es sind hier zwei Themenbereiche zu unterscheiden: Einerseits die Schadloshaltung des Herstellers durch vertragliche Vereinbarung mit dem Bund und andererseits allfällige staatliche Entschädigung für Schäden aus Impffolgen. Haftpflicht des Herstellers: Auch bei Covid-19-lmpfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung. Grundsätzlich haftet der Hersteller für Produktmängel gemäss Produktehaftpflichtgesetz. Verträge, die der Bund mit Impfstoffherstellern abschliesst, beseitigen weder die Haftpflicht des Herstellers noch begründen sie eine neue Haftpflicht des Bundes. Der Bund kann den Herstellern lediglich Zusagen, allfällige finanzielle Schäden, die dem Hersteller aus dessen Haftpflicht entstehen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszugleichen (sog. Schadensdeckung des Bundes). Der Rahmen für solche Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Impfstoffherstellern ist im Epidemiengesetz (Art. 70 EpG) gesetzlich festgelegt. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, ein erhöhtes Herstellerrisiko auszugleichen, welches mit einem Impfstoff gegen einen neuen Erreger im Pandemiefall einhergehen kann ("Risikoausgleich"). Allfällige staatliche Entschädigung für Schäden aus Impffolgen: Eine Entschädigung durch den Bund an geschädigte Personen für Impfschäden kommt nur bei Impfungen in Betracht, wenn diese behördlich empfohlen oder angeordnet waren (Art. 64 EpG). Aber sie wird durch den Bund nur gewährt, wenn der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird ("subsidiäre Haftung"). Eine geschädigte Person hat somit nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht bereits zum Beispiel durch den Impfstoffhersteller (erwähnte Produktehaftung), die impfende Person ("Arzthaftung") oder eine Versicherung (Sozial-oder Privatversicherung) gedeckt wurde. Die Entschädigung durch den Bund will damit die Folgen für Betroffene mildern, wenn Dritte (bspw. Hersteller, impfende Person) nicht haften. Dieser Anspruch auf Entschädigung durch den Bund wird grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft.

2. Wie in der Antwort zur Frage Estermann 21.7669 erklärt, äussert sich der Bundesrat nicht zum Inhalt der Verträge anderer Staaten mit Impfstoffherstellern.

Antwort des Bundesrates.