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21.8075 · Fragestunde. Frage · 2021-12-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Stiftung für Konsumentenschutz wurden Fälle von Patientenseite gemeldet, bei denen Leistungen doppelt abgerechnet wurden. Obwohl nur einmalig eine Leistung erbracht wurde, haben Leistungserbringer diese sowohl über die Unfall- als auch über die Krankenversicherung abgerechnet.

Ist es zulässig, eine Leistung doppelt zum einen über das KVG und zum anderen über das UVG abzurechnen?

Stellungnahme des Bundesrates

Es ist nicht zulässig, Leistungen doppelt sowohl zulasten der sozialen Krankenversicherung wie auch der Unfallversicherung in Rechnung zu stellen. Die Leistungserbringer oder die Versicherten dürfen durch Leistungen der Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden. Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, ist aber zweifelhaft, ob die Unfallversicherung oder die Krankenversicherung leistungspflichtig ist, so ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig unter voller Wahrung ihrer Rückerstattungsrechte. Wenn ein Krankenversicherer oder ein Unfallversicherer Kenntnis davon erhält, dass eine Leistung doppelt abgerechnet wurde, kann er die zu Unrecht vergüteten Leistungen zurückfordern. Leistungserbringer, die eine erbrachte Leistung wissentlich doppelt sowohl zulasten der Unfallversicherung als auch der Krankenversicherung in Rechnung stellen, machen sich strafbar.