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Rückverteilung von Ersatzforderungen an Kongo und Côte d'Ivoire nach der Verurteilung des Unternehmens Gunvor

22.1041 · Anfrage · 2022-06-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Oktober 2019 wurde das Unternehmen Gunvor wegen Korruption in Côte d'Ivoire und Kongo verurteilt. Beabsichtigt der Bundesrat angesichts dieses Urteils, die 90 Millionen an Ersatzforderungen, die vom Unternehmen bezahlt worden sind, ganz oder teilweise an Projekte in den Bereichen Entwicklung, Menschenrechte oder Korruptionsbekämpfung zu verteilen, die in diesen Ländern von zivilgesellschaftlichen Organisationen der Schweiz oder dieser beiden Länder durchgeführt werden?

Wie ist es zu rechtfertigen, dass - wenn ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wegen Korruption verurteilt wird - die Bussen und Ersatzforderungen, die von diesem Unternehmen bezahlt werden, nicht der Bevölkerung jener Länder zugutekommen, in denen die Korruption stattgefunden hat?

Die Bevölkerung dieser Länder ist somit Opfer einer doppelten Ungerechtigkeit: Zunächst werden ihnen von korrupten Führungspersonen Rohstoffressourcen weggenommen und dann sehen sie, wie die aus dieser Korruption resultierenden Gewinne in den Kassen der Schweiz enden, welche die korrupten und verurteilten Unternehmen deckt und schützt.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Bundesstrafrecht eingezogene Vermögenswerte oder ausgesprochene Ersatzforderungen können nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (SR 312.4) unter bestimmten Voraussetzungen mit den betroffenen ausländischen Staaten geteilt werden.

Im vorliegenden Fall sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt: Für eine derartige Teilung bzw. Rückerstattung der entsprechenden Gelder ist vorausgesetzt, dass diese in Zusammenarbeit mit dem Ausland eingezogen wurden. Der ausländische Staat muss somit das in der Schweiz durchgeführte Straf- und Einziehungsverfahren durch Rechtshilfe unterstützt und damit zu dessen Erfolg beigetragen haben. Vorliegend war das weder bei der Republik Kongo noch der Republik Côte d'Ivoire der Fall. Das Strafverfahren wurde in der Schweiz von der Bundesanwaltschaft eröffnet und diese hat die gegenständliche Ersatzforderung nach schweizerischem Recht ohne die Mithilfe der vorgenannten Staaten ausgesprochen. Damit sind die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Teilung und eine damit verbundene Rückerstattung nicht gegeben. Der beglichene Betrag der Ersatzforderung kann daher weder mit den betreffenden Staaten geteilt noch an diese rückerstattet werden, auch nicht zugunsten der dortigen Bevölkerung.

Antwort des Bundesrates.

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