22.1042 · Anfrage · 2022-09-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) eingehalten wird, sollten Netzbetreiberinnen keine Beteiligungen an Unternehmen halten, die mit Kontrollaufgaben betraut sind; ebenso wenig sollten Angestellte von Netzbetreiberinnen Führungspositionen in Beteiligungsunternehmen wahrnehmen, die selber Kontrollen durchführen. Andernfalls wäre eine klare Unterscheidung zwischen Kontrolleuren und Kontrollierten nicht möglich.
Es gibt mehrere Beispiele von Stromunternehmen, die gegen diesen Grundsatz verstossen:
1. Die Aziende industriali di Lugano (AIL) SA (https://ti.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-105.969.920) ist die aller Wahrscheinlichkeit nach im Besitz der Anteile der AIL Servizi SA (https://ti.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-109.495.789); in diesem Fall besteht nicht nur ein Problem in Bezug auf die Eigentümerschaft; aus dem Handelsregister geht auch klar hervor, dass der stellvertretende Direktor der AIL SA gleichzeitig der Direktor der AIL Servizi SA ist.
2. Die Società Elettrica Sopracenerina SA (SES) besitzt alle Anteile der SES Controlli Sagl (https://ti.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-110.039.435) und teilt sich die Anteile der SES Collaudi mit der Electrosuisse (https://ti.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-270.775.142).
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Bei diesen zwei offensichtlichen Beispielen beaufsichtigen die Netzbetreiberinnen im Rahmen ihrer Kontrollaufgabe auch Unternehmen, die selber mit Kontrollen betraut sind und von denen sie Anteilseignerin sind bzw. in denen ihre Angestellten Führungsaufgaben wahrnehmen. Ist der Bundesrat angesichts dieser Tatsache der Ansicht, dass der Grundsatz der Unabhängigkeit, der in der NIV verankert ist, gewährleistet ist?
2. Ist diese Praxis in der Schweiz verbreitet, dass eine Netzbetreiberin Anteilseignerin von Unternehmen ist und ihre Angestellten Führungsfunktionen in Unternehmen wahrnehmen, die mit der Kontrolle von elektrischen Anlagen beauftragt sind, und dass die Netzbetreiberin gleichzeitig die Qualität der Kontrollen dieser Unternehmen überprüfen muss? Wie viele weitere solche Fälle sind bekannt? Um welche Fälle handelt es sich?
3. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, damit die Netzbetreiberinnen mit dieser Doppelfunktion die NIV (SR 734.27) wieder vollumfänglich einhalten?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach Artikel 26 Absatz 3 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) dürfen Netzbetreiberinnen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorgans oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) sie bilden hierfür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit, oder
b) sie kontrollieren nur Anlagen, die nicht von ihrem Netz versorgt werden und führen hierfür eine eigene Rechnung.
Finanzielle Beteiligungen sind nicht massgebend. In keinem der geschilderten Fälle lässt sich den Angaben des Eidgenössischen Starkstrominspektorats zufolge eine Verletzung dieser Vorschriften feststellen. Der Bundesrat als Verordnungsgeber hat bewusst auf eine weitere Einschränkung verzichtet, weil eine solche im Vollzug ohne Systemwechsel kaum zu bewältigen wäre. Ein Systemwechsel würde bedeuten, dass Netzbetreiberinnen nicht mehr wie heute Aufgaben eines Kontrollorgans wahrnehmen oder ein Installationsgewerbe betreiben können.
2. Das ist nicht auszuschliessen. Diese Fälle werden jedoch nicht erhoben, solange kein Verstoss gegen die Vorgaben von Artikel 26 Absatz 3 NIV vorliegt, wie dies bei Frage 1 dargelegt worden ist.
3. Da die Vorschriften der NIV in solchen Situationen eingehalten sind, besteht kein Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.