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22.1044 · Anfrage · 2022-09-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die aktuellen Santkionen gegen Russland werden von über 80 Prozent der Staaten nicht mitgetragen. Dies führt dazu, dass diese Sanktionen umgangen werden, die Preise von Rohstoffen durch Umlagerungen russischer Güter in den sanktionsabstinenten Ländern in die Höhe getrieben werden, und dem russischen Staat dadurch täglich über 1 Mrd. Franken mehr in die Kasse gespühlt wird. Zielführender könnte sein, wenn die Sanktionsgemeinschaft auf Güter, welche in ihren Produktionsketten russiche Bestandteile oder russiche Produktionsenergieträger enthalten, Strafzölle erheben würde. Mit den Einnahmen dieser Strafzölle könnten die Auswirkungen von steigenden Konsumentenpreise abgefedert werden.

Fragen an den Bundesrat:

1. Welche Massnahmen sind im WTO-Recht betreffend Schutzklauseln und Strafzölle möglich?

2. Wären solche Massnahmen bereits in der schweizerischen Gesetzgebung abgebildet, oder bräuchte es Gesetzensanpassungen?

3. Ist der Bundesrat bereit, diese Thematik mit den anderen Sanktionsakteuren aufzunehmen?

Besten Dank im Voraus für eine vertiefte Beantwortung meiner Fragen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Eine selektive Erhöhung von Zöllen und anderen Abgaben, wie auch quantitative Handelsbeschränkungen, sind nach Massgabe des WTO-Rechts grundsätzlich untersagt. Die Sicherheit betreffende Ausnahmen erlauben aber Abweichungen von diesen Regeln. Gestützt auf Art. XXI (b) (iii) GATT (SR 0.632.21) kann ein Mitglied in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsten internationalen Spannung Massnahmen treffen, die er zum Schutz seiner Sicherheit für erforderlich hält. Bei einer juristischen Überprüfung werden solche Massnahmen einem Plausibilitätstest unterzogen. Damit sind im WTO-Recht selektive Zollerhöhungen oder quantitative Handelsbeschränkungen möglich, wenn das regulierende Mitglied - in diesem Fall -die Schweiz, diese für den Schutz ihrer Sicherheitsinteressen für erforderlich hält und sie mit Blick auf diesen Schutzzweck plausibel sind.

2. Das Embargogesetz (SR 946.231, EmbG) erlaubt dem Bund, Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen zu ergreifen, "die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts [...] dienen" (Art. 1 Abs. 1 EmbG).

Die möglichen Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Sanktionen umfassen u.a. "Verbote [...] sowie andere Einschränkungen von Rechten" (Art. 1 Abs. 3 lit. b EmbG). Zuständig für den Erlass solcher Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat (Art. 2 Abs. 1 EmbG).

Da die Erhebung von Strafzöllen nicht von den im Embargogesetz genannten internationalen Organisationen beschlossen wurde und weiter geht, als die Massnahmen unserer wichtigsten Handelspartner, kann das Embargogesetz nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Andere gesetzliche Grundlagen, die es dem Bundesrat erlauben würden, im Falle von ausserordentlichen Verhältnissen Massnahmen zu ergreifen (Art. 7 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10), Art. 1 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201)), dienen der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz und nicht der nationalen Sicherheit. Sie erlauben keine Erhebung von Strafzöllen um ein bestimmtes Land für sein internationales Verhalten zu rügen.

3. Als Reaktion auf die russische Militäraggression in der Ukraine hat sich die Schweiz den Sanktionen angeschlossen, welche die EU gegenüber Russland und Belarus verhängt hatte. Diese umfassen umfangreiche Verbote in den Güter- und Finanzbereich, sehen aber derzeit keine Strafzölle vor. Dies ändert nichts daran, dass die Schweiz im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens bereit ist, bei der Umsetzung der Sanktionen gegenüber Russland und Belarus mit ihren internationalen Partnern weiterhin und - wo sinnvoll - verstärkt zusammenzuarbeiten. So soll beispielsweise mit der Einführung eines sogenannten Oil price cap, also einer Preisobergrenze für Erdöl, verhindert werden, dass Russland vom derzeitigen, durch den Angriffskrieg in der Ukraine mitverursachten Preisanstieg profitiert.

Strafzölle - genauso wie andere, häufiger verhängte Sanktionsmassnahmen wie Handelsbeschränkungen - sind dann am effektivsten, wenn Sie international möglichst breit abgestützt sind. Dabei gilt es zu beachten, dass die WTO über kein sicherheitspolitisches Mandat verfügt. Entsprechend kennt die Organisation keine kollektiven und politisch motivierten Sanktionsmassnahmen, weder betreffend die Aufhebung von Handelskonzessionen noch in Bezug auf die Teilnahme an Ausschüssen oder gar den Entzug der Mitgliedschaft. Multilateral abgestützte Entscheide oder Erklärungen in der WTO zum Krieg in der Ukraine sind auch aufgrund der Konsenspraxis unwahrscheinlich. Ausserdem erscheint die Untersuchung der gesamten Wertschöpfungsketten von Produkten, welche in ihren Produktionsketten russische Bestandteile oder russische Produktionsenergieträger enthalten können, in der Praxis als unrealistisch.

Antwort des Bundesrates.