Reallohneinbussen dürfen nicht zu flächendeckenden Berufsausstiegen im Gesundheitswesen führen
22.1073 · Anfrage · 2022-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Löhne der Berufsgruppen in Gesundheitswesen variieren stark. Die derzeitige Konjunkturlage, die mit beträchtlichen Kostensteigerungen verbunden ist, stellt freiberufliche Berufsgruppen mit tiefen Tarifen und entsprechend tiefen Löhnen vor grosse Herausforderungen. Denn die berufsbedingten Ausgaben steigen stärker an als die durchschnittliche Inflation. So sind beispielsweise die Energiepreise seit Jahresbeginn um bis zu 20 Prozent oder die Kosten der Informatik um bis zu 30 Prozent gestiegen. Verbrauchsgüter wie Tupfer oder Tücher sind 10 Prozent, Investitionsgüter wie Liegen um bis zu 25 Prozent teurer geworden. Die Preissteigerungen führen dazu, dass der Reallohn bei allen freiberuflichen Berufsgruppen sinkt.
Berufsausstiege sind vor allem im Pflegebereich bekannt geworden. Ein Fachkräftemangel besteht aber bereits in vielen Gesundheitsberufen. Es muss unbedingt verhindert werden, dass weitere Fachpersonen den Beruf verlassen, weil es nicht mehr möglich ist, mit den geltenden Tarifen die Lebenshaltungskosten zu decken. In erster Linie sind die Tarifpartner gefordert. Es ist aber unwahrscheinlich, dass diese zeitnah eine Lösung finden werden.
Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Wie hoch schätzt der Bundesrat den Reallohnverlust der niedergelassenen Leistungserbringer und der ambulant tätigen Fachpersonen ein, die selbständig oder auf ärztliche Anordnung hin arbeiten?
2. Gibt es Berufsgruppen, die im genehmigten Tarifvertrag einen automatischen Teuerungsausgleich festgelegt haben? Falls ja, welche Berufsgruppen sind das?
3. Gemäss Artikel 45 KVG hat der Bundesrat die Möglichkeit, subsidiär die Tarifstruktur festzulegen. Gehören Inflationsanpassungen zur Tarifstruktur?
- Falls ja, ist der Bundesrat gewillt, mit den Tarifpartnern Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls subsidiär einen Entscheid zu fällen, falls die Tarifpartner innert einer kurzen Frist keine Mehrheitslösung finden?
- Falls Nein, welche Möglichkeit schlägt der Bundesrat vor, um Berufsausstiege von Personen aus dem Gesundheitswesen zu verhindern, bei denen die Löhne die Lebenshaltungskosten nicht mehr decken?
4. Kann der Bundesrat aufgrund eines angenommenen Postulats einen Teuerungsausgleich in den Tarifen vornehmen (analog Postulat 22.3505)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bei selbständig tätigen Personen unterliegt das Einkommen verschiedenen Einflussfaktoren. Diesbezüglich kann der Bundesrat das Ausmass nicht einschätzen. Von der gestiegenen Teuerung sind alle Unternehmen, Berufsgruppen und Haushalte betroffen. Hinzu kommt, dass auch die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) in den letzten anderthalb Jahren stark gestiegen sind und somit ein deutlicher Prämienanstieg für 2023 resultiert. Folglich bleibt für den Bundesrat die Eindämmung der OKP-Kosten eine Priorität und entsprechend steht er Tariferhöhungen in der OKP generell skeptisch gegenüber.
2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht keine automatische Anpassung der Tarife an die Inflation vor, entsprechend kann dies in den Tarifverträgen auch nicht vereinbart werden. Grund dafür ist, dass sich die Tarife an den ausgewiesenen Kosten einer effizienten Leistungserbringung orientieren müssen. Vereinzelt gibt es Verträge, die vorsehen, dass die Tarifpartner bei gewissen Teuerungsentwicklungen Verhandlungen aufnehmen. Dabei sind wie in allen Tarifverhandlungen Überlegungen zur Leistungs- und Kosteneffizienz vorzunehmen. Aus dem KVG lässt sich zudem weder ein Anspruch auf vollständige Deckung aller Kosten noch eine Einkommensgarantie für Leistungserbringer, die als Einzelunternehmer mit finanzieller Verantwortung tätig sind, ableiten.
3. / 4. Im geltenden Recht kann der Bundesrat im ambulanten Bereich Anpassungen an einer Einzelleistungstarifstruktur vornehmen, wenn diese nicht mehr sachgerecht ist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen können. Bei der Sachgerechtigkeit geht es um die Preisverhältnisse der Leistungen untereinander und nicht um die absolute Höhe. Zudem muss auch der Bundesrat den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass Anpassungen an einer Einzelleistungstarifstruktur - bei gleicher Leistung und Qualität - nicht per se zu Mehrkosten führen. Eine allfällige Berücksichtigung von höheren Kosten der Leistungserbringung auf Grund der Inflation kann ein Thema der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern über die i.d.R. kantonalen Preise bzw. Taxpunktwerte sein. Dafür müssten entsprechende Kostendaten vorliegen. Falls sich die Tarifpartner nicht einigen, ist die entsprechende Kantonsregierung für die Festsetzung des Tarifes zuständig. Aber auch diese hat sich an den Tarifgrundsätzen des KVG zu orientieren und kann nicht unbesehen, die Tarife um die Teuerung erhöhen. Zudem sieht Artikel 55 KVG bei einem starken Anstieg der OKP-Kosten im Vergleich zur Lohn- und Preisentwicklung auch die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde verordnet, dass die Tarife bis auf weiteres nicht erhöht werden können.
Antwort des Bundesrates.