Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei schweren Komplikationen nach der Geburt um die Dauer des Spitalaufenthalts. Entsprechende Änderung des Erwerbsersatzgesetzes
22.301 · Standesinitiative · 2022-01-26
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
-
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und fordert die Bundesversammlung auf, den Mutterschaftsurlaub bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter zu verlängern und das Erwerbsersatzgesetz (EOG), die Erwerbsersatzordnung (EOV) sowie das Obligationenrecht (OR) wie folgt zu ändern:
Art. 16c EOG
3 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a. die Mutter oder das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Art. 16d EOG
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
Art. 24 EOV: Titel: Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen oder der Mutter (Art. 16c Abs. 3 EOG)
Der Nachweis, dass das Neugeborene oder die Mutter unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss, ist durch ein Arztzeugnis zu erbringen.
Art. 329f OR
2 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen oder der Mutter verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Begründung
1. Die Artikel 16b ff. des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz [EOG], SR 834.1) regeln den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Erwerbstätige Frauen haben während 98 Tagen nach der Niederkunft oder bis zur frühzeitigen Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf Erwerbsersatz, der in Taggeldern ausgerichtet wird und 80 Prozent des vor Beginn des Anspruchs erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens entspricht.
Bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt (Art. 16c Abs. 2).
Der Beginn des Anspruchs kann aufgeschoben werden, wenn die Mutter entsprechend Antrag stellt und mit einem Arztzeugnis der Nachweis erbracht wird, dass das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss (Art. 24 Abs. 1 EOV; SR 834.11).
Die Verordnung präzisiert, dass die Ausrichtung der Entschädigung nur bis zum Tag aufgeschoben werden kann, an welchem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt.
2. Der Bundesrat verabschiedete am 20. April 2016 den Bericht "Einkommen der Mutter bei Aufschub der Mutterschaftsentschädigung infolge längeren Spitalaufenthalts des neugeborenen Kindes".
Er kündigte einen Entwurf an, mit dem das Gesetz dahingehend geändert werden soll, dass die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verlängert wird, wenn ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt während mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss.
Das Parlament verabschiedete diese Gesetzesänderung am 18. Dezember 2020. Nach Ablauf der Referendumsfrist setzte der Bundesrat diese Bestimmung per 1. Juli 2021 in Kraft (siehe Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]).
Die Anspruchsvoraussetzungen und die Regelungen für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung blieben unverändert. Einen Anspruch auf eine verlängerte Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen können allerdings nur Mütter geltend machen, die vorhaben, nach der Geburt wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Entschädigung wird höchstens 56 zusätzliche Tage ausgerichtet, was dem achtwöchigen Arbeitsverbot nach der Geburt entspricht, das im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vorgesehen ist. Die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung wird in diesem Fall von 98 auf 154 aufeinanderfolgende Tage verlängert (Art. 16c Abs. 2-4). ["Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn: a. das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und b. die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen."]
Ausserdem wurden im Obligationenrecht (Art. 329f Abs. 2 und 336c Abs. 1 Bst. C OR) die erforderlichen Anpassungen vorgenommen: Der Mutterschaftsurlaub und der Schutz vor Kündigung zur Unzeit wurden im selbem Masse verlängert wie die Anspruchsdauer.
3. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft vom 3. November 2018 zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes ("Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen", BBl 2019 141) fest, dass "einzig der Gesundheitszustand des Kindes und nicht jener der Mutter den Aufschub begründen kann, selbst wenn die Konsequenzen eines längeren Spitalaufenthalts der Mutter die gleichen sind, nämlich, dass sie sich nicht um das Neugeborene kümmern kann. Doch in diesem Fall schliesst die Mutterschaftsentschädigung Taggeldzahlungen anderer Sozialversicherungen (z. B. Invalidenversicherung oder Unfallversicherung) aus. Die anderen Versicherungen kommen erst zum Tragen, wenn der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung erloschen und die Mutter immer noch arbeitsunfähig ist."
Der Bundesrat präzisierte zudem, dass der "Lohnanspruch nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) bei Verhinderung des Arbeitnehmers [...] im ersten Dienstjahr auf drei Wochen beschränkt" ist.
Ferner hielt er fest, dass die Variante, mit der Ungleichbehandlungen am ehesten verhindert werden könnten, die zudem am wenigsten kosten würde und bei welcher der Arbeitgeber nicht alleine für die Lohnfortzahlung aufkommen müsste, darin besteht, im EOG zu verankern, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung - der derzeit auf 98 Tage beschränkt ist - verlängert wird.
"Zudem besteht für Frauen, die sich dazu entschliessen, ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt zu unterbrechen, keine Notwendigkeit, die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung zu verlängern, da sie nichts daran hindert, ihre Zeit auch nach Ablauf der 14 Wochen zu einem wesentlichen Teil beim Neugeborenen verbringen." (S. 147 der genannten Botschaft).
Zur Dauer der Verlängerung ist in der Botschaft des Bundesrates (S. 160) Folgendes zu lesen: "Es ist nicht wünschenswert, die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung und den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zeitlich unbegrenzt zu verlängern. Es gilt somit, einen angemessenen Zeitraum festzulegen, der die meisten Fälle abdeckt. Eine vollständige Übernahme aller Fälle ist nicht möglich, denn längere Spitalaufenthalte können bis zu einem Jahr oder mehr dauern. In solchen besonders schweren Fällen kann erwartet werden, dass andere Lösungen gefunden werden. Versicherungsleistungen zu gewähren, ohne eine Frist dafür festzulegen, würde überdies dem System der Taggeldversicherungen widersprechen."
Diese Argumente können sinngemäss auch auf die Verlängerung des Anspruchs auf Erwerbsersatz infolge eines längeren Spitalaufenthalts der Mutter gelten. Die Unterscheidung zwischen einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen und einem der Mutter ist denn auch nur schwer zu rechtfertigen.
4. Da keine Daten darüber vorliegen, wie viele Frauen schweizweit betroffen sind, ist nicht bekannt, wie viel die verlangte Änderung kosten würde bzw. ob der EO-Beitragssatz erhöht werden müsste. Fest steht jedoch, dass die Fallzahlen niedrig sind.
Für den Kanton Waadt liegen folgende Zahlen vor:
Anzahl Spitalaufenthalte von über zwei bzw. über drei Wochen bei einer Spitalgeburt im Kanton Waadt in den Jahren 2017 und 2018:
2017201820172018Aufenthalt von mindestens 14 Tagen1191031,3 %1,1 %Aufenhalt von mindestens 21 Tagen78580,8 %0,6 %
Vor diesem Hintergrund fordern der Staatsrat und der Grosse Rat des Kantons Waadt die Bundesversammlung auf, das EOG, die EOV und das OR dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf Erwerbsersatz bei einem über zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt verlängert wird.
Um die Regelungen bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen und der Mutter zu harmonisieren, sollte der Erwerbsersatz auch bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter um bis zu 56 Tage verlängert werden. Auch sollten das OR (Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs) und die EOV entsprechend ergänzt werden. Der Anspruch erlischt in jedem Fall am 154. Tag nach der Geburt bzw. mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Mutter oder deren Tod.
Verhandlungen
06.06.2023 Ständerat
Keine Folge gegeben
29.02.2024 Nationalrat
Keine Folge gegeben