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22.3071 · Interpellation · 2022-03-03

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich ersuche den Bundesrat, auf folgende Fragen und Anliegen einzugehen:

1. Wie konnten Sturmgewehre vom Typ Sig Sauer 551 während des Bürgerkriegs in Jemen in die Hände von saudischen Kämpferinnen und Kämpfern gelangen, und zwar trotz der 2021 im Kriegsmaterialgesetz verabschiedeten Verschärfung der Waffenausfuhr, die den Verkauf von Waffen an Konfliktländer verbietet?

2. Neue Erkenntnisse haben belegt, dass diese Waffen zum Töten verwendet wurden. Ist der Bundesrat in Anbetracht dieser Tatsache gewillt, seine Entscheidung, weiterhin Waffen nach Saudi-Arabien zu exportieren, zu überdenken?

3. Wie konnte dem Bundesrat nicht bewusst sein, dass der Verkauf eines Flugzeugs des Schweizer Flugzeugwerks Pilatus an die USA, welches diese ohne Begründungspflicht beim Verkauf umbauen konnten, in Wahrheit bei den Bombardements mehrerer Orte in Afghanistan von strategischer Bedeutung war?

4. Weshalb möchte der Bundesrat das Flugzeug PC-12 weiterhin als Zivilflugzeug einordnen, obwohl seine Wandelbarkeit und sein Potenzial, zu einem Flugzeug für Spezialmissionen umgebaut zu werden, nicht mehr infrage gestellt werden?

Begründung

Der Nationalrat hat sich bereits 2021 (1) mit dem Thema befasst, das nun auch von der nationalen Presse aufgegriffen wird. Bald wird dieses Thema der Wut der Personen ausgesetzt sein, die angesichts der jüngsten Schlagzeilen Mühe haben, zu glauben, dass unser Staat es mit der Neutralitätsaufgabe wirklich ehrlich meint. Denn nach gemeinsamer Recherche haben RTS, SRF, die NZZ am Sonntag und die Nichtregierungsorganisation Lighthouse Reports enthüllt, dass saudische Kämpferinnen und Kämpfer im Bürgerkrieg in Jemen heute tatsächlich Schweizer Waffen verwenden (2) und dass PC-12-Flugzeuge vor den Bombardements mehrerer Orte in Afghanistan für Aufklärungsflüge benutzt wurden (3). Vor knapp einem Jahr wurde im Kriegsmaterialgesetz eine Verschärfung der Waffenausfuhr verabschiedet. Ausserdem befinden sich in der Schweiz der Hauptsitz des IKRK und die Genfer Konventionen. Wie kann es sein, dass auf diesem Hintergrund die humanitäre Tradition der Schweiz für den Profit, der ausser das des Kriegs kein Gesicht kennt, geopfert wird? Es scheint daher dringend an der Zeit zu sein, uns mit dieser Problematik vertieft auseinanderzusetzen und klar zu definieren, an welche Grundsätze wir uns in Zukunft halten wollen. Das heisst, ob wir ein Land sein wollen, das sich für die Menschenwürde und die Menschenrechte einsetzt, oder eine Nation, die sich der Welt mit dem roten Kreuz in der einen und Waffen versehen mit einem weissen Kreuz in der anderen Hand präsentiert.

(1) SEILER GRAF Priska, Interpellation 21.3865, "Verletzt die Schweiz das Neutralitätsrecht?", 17.06.2021

(2) RTS, "Des fusils suisses au coeur d'une " guerre sale " au Yemen", 23.02.2022

(3) RTS, "Un Pilatus suisse impliqué dans un bombardement meurtrier en Afghanistan", 23.02.2022

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Fragen 1 und 2:

Zum Zeitpunkt der Bewilligung der fraglichen Sturmgewehre durch den Bundesrat 2006 galt noch ein weniger restriktives Bewilligungsregime. Es fehlten z.B. die zwingenden Ausschlussgründe für Kriegsmaterialexporte in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511), insbesondere der zwingende Ausschluss für Länder, die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KMV). Zudem lag zum damaligen Zeitpunkt keine Konfliktsituation vor, die mit dem heutigen Konflikt im Jemen vergleichbar wäre. Anders als dies teilweise in jüngsten Medienberichten dargestellt wurde, ist die Ausfuhr von Sturmgewehren nach Saudi-Arabien gestützt auf die geltende Rechtslage seit 2008 nicht mehr bewilligungsfähig. De facto wird so seit Jahren nur noch die Ausfuhr von Ersatzteilen und Spezialmunition für früher aus der Schweiz gelieferte Flugabwehrsysteme bewilligt. Entsprechend besteht kein Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund lehnte auch das Parlament im Juni 2021 die Motion Seiler Graf (18.4138) "Stopp aller Kriegsmaterialexporte an die Jemen-Kriegsallianz" ab.

Die dem vorliegenden Vorstoss zugrundeliegende Sorge ist nicht neu und ist wie in früheren Fällen insbesondere darauf zurückzuführen, dass die geltende rechtliche Situation und die darauf gestützte Bewilligungspraxis des Bundesrates kaum Eingang in die mediale Berichterstattung gefunden haben.

Zu Fragen 3 und 4:

Der Bundesrat verweist in dieser Sache auf seine Antwort vom 13. Februar 2013 auf die Interpellation Allemann (12.4215) "Heikle Rüstungsgeschäfte mit dem PC-12 NG Spectre". Die Sachlage hat sich nicht geändert. Die Güterkontrollgesetzgebung erfasst in ihren international harmonisierten Güterlisten nur Flugzeuge, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert worden sind. Bei den aus der Schweiz ausgeführten Flugzeuge des Typs PC-12 NG und des Nachfolgemodells PC-12 NGX handelt es sich um zivile Standardversionen, welche gemäss Kenntnis des SECO keine militärischen Spezifikationen aufweisen. Aus diesem Grund ist die Ausfuhr dieser Flugzeugtypen nicht der Bewilligungspflicht nach dem Güterkontrollgesetz (SR 946.202) unterstellt. Aus der Schweiz ausgeführte zivile Flugzeuge, welche in den USA für militärische Zwecke geändert und an Drittstaaten weitergeleitet werden, unterliegen ausschliesslich den Exportkontrollbestimmungen der USA.

Auch zivil konzipierte Flugzeuge ausländischer Hersteller können nachträglich mit militärischer Ausrüstung ausgestattet werden, unterliegen in der zivilen Ausführung aber trotzdem keinen Exportkontrollen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Parlament bereits früher mit der Forderung nach einer Abkehr vom Prinzip international harmonisierter Exportkontrollen unter dem Güterkontrollgesetz auseinandergesetzt hat, dieser aber bisher nie nachgekommen ist.

Antwort des Bundesrates.