22.3092 · Motion · 2022-03-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht, eine Definition für "Personen, die wegen Naturkatastrophen geflüchtet sind, die im Zusammenhang mit dem Klimawandel stehen" zu erarbeiten und diesen Personen in der Schweiz in Ergänzung des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus zu verleihen, um sie besser zu schützen.
Begründung
Der Klimawandel ist ein Migrationsfaktor. So mussten 2020 30 Millionen Personen aufgrund von Überflutungen, Dürren, Orkanen oder Bränden ihr Zuhause verlassen. Solange unser Handeln nicht der Notsituation, in der wir uns befinden, Rechnung trägt, wird sich die Lage verschlechtern, da der Klimawandel weiterhin in vollem Gange ist und die Temperaturen steigen, was ganze Regionen unbewohnbar machen wird. Laut den letzten Schätzungen der Weltbank wird sich die Anzahl klimabedingter Migrationen erhöhen und in den nächsten 30 Jahren über 140 Millionen Personen betreffen.
Gemäss einem Bericht des UNHCR sind Personen, die sich aufgrund von Klimakatastrophen gezwungen sehen, zu fliehen oder Grenzen zu überqueren, vermehrt auf internationalen Schutz angewiesen. Rechtsbeistand und die Entwicklung klarer Regeln und Definitionen werden zunehmend notwendig, um diejenigen zu schützen, die gezwungen sind, zu fliehen und ihr Land zu verlassen.
Zurzeit kann die Schweiz Personen in gewissen Situationen Schutz gewähren, doch die Anfragen werden sich häufen, und es wird immer schwieriger werden, jeden Fall individuell zu behandeln. Falls wir heute nicht eine solide Migrationspolitik erarbeiten, die es ermöglicht, diesen Migrationen vorzugreifen, werden humanitäre Krisen unvermeidbar.
Gemäss dem UN-Generalsekretär ist der letzte IPCC-Bericht ein Zeugnis menschlichen Leidens sowie eine vernichtende Anklage des Versagens führender Politikerinnen und Politiker im Kampf gegen den Klimawandel. Ausserdem erachtet der UN-Menschenrechtsausschuss den Klimawandel seit einem Jahr als Asylgrund, den Regierungen nun übernehmen sollen. Indem ein Flüchtlingsstatus für "Klimamigranten" im Gesetz verankert wird, kann ein automatischer Schutz gewährt und eine humanitäre Katastrophe vermieden werden. Parallel dazu ist es selbstverständlich nötig, den Klimawandel an der Quelle zu bekämpfen und die Bevölkerungen zu schützen, die davon betroffen sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bereits in seiner Stellungnahme vom 13.02.2008 auf die Motion 07.3816 Zisyadis "Internationaler Status für Umweltflüchtlinge" hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die Schweiz die Problematik der klimabedingten Migration und Vertreibung anerkennt und sich seit vielen Jahren für einen besseren Schutz der durch Klimawandel und Naturkatastrophen vertriebenen Menschen einsetzt. So hat sie 2012 gemeinsam mit Norwegen die Nansen Initiative lanciert, welche 2015 in einer von 109 Staaten verabschiedeten Schutzagenda mündete (siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 21.3255 Buffat "Keine Ausweitung des Flüchtlingsbegriffs über Umwege"). Die Schweiz setzt sich für die Umsetzung dieser Schutzagenda ein. Unter anderem unterstützt sie die "Platform on Disaster Displacement", welche die internationale Zusammenarbeit fördert und Projekte umsetzt.
Bis heute besteht keine allgemein akzeptierte und einheitliche Definition für Personen, die aufgrund der Folgen von Naturkatastrophen oder des Klimawandels innerhalb ihres Heimatlandes oder grenzüberschreitend, temporär oder permanent, Zuflucht suchen (siehe Stellungnahme des Bundesrats zur Interpellation 10.3036 Rennwald "Umweltflüchtlinge"). Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) bevorzugt zudem anstelle des Begriffs "Klimaflüchtlinge" die Bezeichnung "durch Naturkatastrophen und Klimawandel vertriebene Personen".
Klimabedingte Migrationsbewegungen werden nicht durch eine gezielte Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Staatszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Überzeugung hervorgerufen. Personen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder den negativen Folgen des Klimawandels ihr Heimatland verlassen müssen, fallen daher weder unter den Flüchtlingsbegriff des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) noch unter Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
Macht eine Person geltend, ihren Herkunftsstaat ausschliesslich aufgrund des Klimawandels verlassen zu haben, wird ihr deshalb in der Schweiz kein Asyl gewährt. Hingegen prüft das SEM in jedem Einzelfall, ob nach Ablehnung eines Asylgesuchs der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat zumutbar ist (Artikel 44 AsylG in Verbindung mit Artikel 83 Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]). Erweist sich der Vollzug als nicht zumutbar, so wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Für den Schutz von Personen, die bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat als Folge des Klimawandels konkret an Leib und Leben gefährdet wären, sind die bestehenden Rechtsgrundlagen daher ausreichend.
Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Schaffung eines besonderen Status für diese Personen nicht angezeigt ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.