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22.3097 · Interpellation · 2022-03-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Häusliche Gewalt ist eine schlimme soziale Plage, die in erster Linie die Opfer, oft aber auch deren Familie und das gesamte soziale Umfeld destabilisiert. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), ist in der Schweiz 2018 in Kraft getreten ist; mit der Unterzeichnung hat die Schweiz sich zur Verhinderung und Bekämpfung dieser Art von Gewalt verpflichtet. Wirtschaftliche Gewalt, eine der Formen von häuslicher Gewalt, wird in der Istanbul-Konvention erstmals thematisiert. Sie macht die Opfer finanziell von den Gewalttäterinnen und Gewalttätern abhängig, u. a. durch die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt und die Kontrolle über die finanziellen Mittel. Die Tatsache, dass die Opfer nicht über die wirtschaftlichen Mittel verfügen, um sich selbst (und ihre Kinder) zu versorgen, dürfte viele davon abhalten, die gewaltgeprägte Beziehung zu beenden und einen selbstbestimmten Weg ohne Gewalt einzuschlagen. Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind, zu fördern, wurden in Italien mit dem Dekret des Ministerpräsidenten vom 17. Dezember 2020 die Kriterien für die Auszahlung des sogenannten Reddito di libertà (Freiheitseinkommen) für diese Frauen beschlossen (geregelt durch das Gesetz Nr. 77 vom 17. Juli 2020, das die Auszahlung eines Betrags in Höhe von maximal 400 Euro pro Monat vorsieht), um diese Frauen während einem Jahr bei ihren Ausgaben für den täglichen Bedarf, der Betreuung der minderjährigen Kinder und der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu unterstützen. Die Frauen werden von Fachstellen gegen Gewalt betreut.

Auch die Schweiz sollte eine solche Massnahme vorsehen, damit die Opfer von häuslicher Gewalt ihre Würde wahren können und auf ihrem Weg in die Selbstbestimmung Unterstützung erhalten. Die Bereitstellung eines befristeten Einkommens zur Unterstützung der Opfer von häuslicher Gewalt sollte von den Fachstellen begleitet und von den zuständigen Behörden geregelt und kontrolliert werden.

Aufgrund dieser Überlegungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

- Wie beurteilt der Bundesrat die Einführung eines befristeten Einkommens zur Unterstützung der Opfer von häuslicher Gewalt?

- Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat andernfalls zu ergreifen, um die Opfer von häuslicher Gewalt auf ihrem Weg zur Selbstbestimmung zu unterstützen, wenn diese aus Gründen der wirtschaftlichen Abhängigkeit diesen Prozess nicht selber in Gang setzen können?

- Besteht nach Ansicht des Bundesrates die Notwendigkeit, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Bundesebene - Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) und Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) - im Bereich der ordentlichen Unterstützung der Opfer von häuslicher Gewalt dahingehend anzupassen, dass diejenigen Opfer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel für den Weg in die Selbstbestimmung verfügen, besonders berücksichtigt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit Opfer von häuslicher Gewalt nicht davon abhalten darf, eine gewalttätige Beziehung zu beenden, indem sie die Wohnung verlassen oder die Ausweisung der Täterin oder des Täters verlangen. Er ist jedoch der Ansicht, dass eine dem italienischen System entsprechende Lösung nicht notwendig ist, da die Opfer gestützt auf die Opferhilfe und das Sozialversicherungsrecht bereits heute eine angemessene finanzielle Unterstützung erhalten können, um den Schritt in ein eigenständiges Leben zu unternehmen.

Das Opfer einer Gewalttat, die eine Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) darstellt, kann von den Opferhilfeberatungsstellen nicht nur in Form von Beratung Unterstützung erhalten, sondern auch in Form von finanzieller Soforthilfe zur Deckung der dringendsten Bedürfnisse. Gegebenenfalls kann es auch längerfristige Hilfe erhalten (Art. 13-16 OHG). Es kann darüber hinaus eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (Art. 19-21) bzw. eine Genugtuung (Art. 22 und 23) beantragen.

Die betroffene Person kann auch nach dem kantonalen Sozialhilferecht bestimmte Leistungen erhalten, wenn sie sich in einer Notlage befindet. Sie kann eine wirtschaftliche Unterstützung erhalten, durch die der materielle Grundbedarf gedeckt ist (Pauschale für Lebensunterhalt, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung), darüber hinaus situationsbedingte Leistungen entsprechend den individuellen Bedürfnissen (z. B. für Kinderbetreuungskosten, Berufsauslagen, Ausbildungskosten) sowie weitere Leistungen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration. Wenn die betroffene Person auch Finanzhilfen nach dem OHG erhalten hat, müssen sich die zuständigen Behörden koordinieren (siehe das Grundlagenpapier "Opferhilfe und Sozialhilfe" der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfe [SVK-OHG] und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 18. September 2018). Die Sozialhilfeleistungen müssen zwar grundsätzlich zurückerstattet werden. Die SKOS empfiehlt den Kantonen jedoch, keine Rückerstattungen auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit geltend zu machen, die nach der Unterstützungsperiode ausgeübt wird (SKOS-Richtlinien, E.2.1, Ziff. 3).

Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) können Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Eine betroffene Person, die wegen Trennung oder Scheidung von ihrer Beitragspflicht befreit werden kann, hat somit Anspruch auf 90 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, die auf einer pauschalen Basis entsprechend ihrer Ausbildung berechnet werden. Eine betroffene Person, die nicht von ihrer Beitragspflicht befreit werden kann, kann sich zudem bei der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) als Stellensuchende anmelden und so von der Unterstützung einer RAV-Beraterin oder eines RAV-Beraters, von einem Kurs oder einer Beschäftigungsmassnahme profitieren (Art. 59d AVIG).

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass kein Handlungsbedarf oder Bedarf zur Revision des OHG bzw. des AVIG besteht.

Antwort des Bundesrates.

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