22.3121 · Interpellation · 2022-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Nachzahlungsmöglichkeit in der AHV ist heute auf die fünf zurückliegenden Jahre begrenzt. Diese starre Regel führt dazu, dass viele Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter Lücken aufweisen, die sie nicht ausfüllen konnten.
In diesem Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
- Was ist die Erklärung für die damalige Begrenzung auf die fünf zurückliegenden Jahre? Sind diese Gründe heute noch aktuell?
- Was würde gegen eine Erhöhung der Nachzahlungsmöglichkeit von 5 auf bspw. 10 Jahre (oder mehr) sprechen?
- Was hält der Bundesrat von der Möglichkeit, die Regel zu flexibilisieren, indem die Nachzahlungsmöglichkeit zwar auf 5 Jahre begrenzt bleibt, diese aber fürs ganze Erwerbsleben gilt (und nicht nur für die fünf zurückliegenden Jahre)?
- Wer würde von einer solchen Ausweitung der Nachzahlungsmöglichkeit am meisten profitieren?
- Was wären die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen?
- Was wären die Auswirkungen einer Ausweitung der Nachzahlungsmöglichkeit auf die Finanzen der AHV sowie auf die Steuereinnahmen?
- Was wären die möglichen Modalitäten (Pauschalen, Maximal-/Minimalbetrag, usw.) für eine Nachzahlungsmöglichkeit, die weiter gingen als heute?
Stellungnahme des Bundesrates
Im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge, bei der Einkäufe auf freiwilliger Basis getätigt werden können, kennt die obligatorische AHV die Möglichkeit von freiwilligen Beitragszahlungen nicht. Die Beiträge an die AHV sind obligatorisch und gesetzlich geregelt. Können die gesetzlich geschuldeten Beiträge nicht mehr entrichtet werden, entsteht eine Beitragslücke.
Um das Risiko von Beitragslücken für Nichterwerbstätige gering zu halten, sind beispielsweise Lehranstalten gesetzlich verpflichtet, ihre Studierenden den Ausgleichskassen zu melden. Der Bundesrat erachtet diese Massnahme als wirkungsvoll, denn Beitragslücken sind selten. Kommt es dennoch zu einer Beitragslücke, sieht das geltende Recht mehrere Möglichkeiten vor, diese zu schliessen. Insbesondere werden Beitragsjahre zur Lückenfüllung herangezogen, die vor dem 20. Altersjahr zurückgelegt worden sind. Mit der AHV-Reform "AHV 21" soll eine weitere Möglichkeit geschaffen werden: künftig sollen auch Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Schliessung von Beitragslücken herangezogen werden können.
1. und 2. Bei der Frist von fünf Jahren handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Nach Ablauf der Frist können Beiträge nicht mehr von den Ausgleichskassen eingefordert und von den Beitragspflichtigen bezahlt werden. Dies dient der Rechtssicherheit: nach Ablauf von fünf Jahren soll im Schuldverhältnis zwischen AHV und den Beitragspflichtigen Ruhe eintreten. Die Beitragspflichtigen bzw. Versicherten sollen sich darauf verlassen können, dass die AHV nicht nach vielen Jahren Nachforderungen geltend macht, die Versicherungsträger ihrerseits sollen darauf vertrauen können, dass die in der Vergangenheit bezogenen Beiträge definitiv für die Leistungsberechnung berücksichtigt und die darauf basierenden Leistungen erbracht werden können. Jede Verlängerung der Verwirkungsfrist würde die erwähnten Wirkungen schmälern. Der Bundesrat erachtet die Beschränkung auf einen Zeitraum von fünf Jahren deshalb nach wie vor als zielführend.
3. Die Möglichkeit, Beitragslücken über die ganze Beitragszeit hinweg auffüllen zu können, widerspricht dem Umlageprinzip. Eine nachträgliche Bemessung der Beiträge über eine Zeitspanne hinweg, die unter Umständen mehrere Jahrzehnte umfassen kann, würde in den meisten Fällen auch am Fehlen der notwendigen Beweismittel scheitern, was eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten provozieren könnte.
4. Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist könnte bei der AHV zu Mehreinnahmen, aber auch zu entsprechenden Leistungsanwartschaften bei den Versicherten führen. Die möglichen Rentenverbesserungen wären aber abhängig von der Höhe des Einkommens bzw. den sozialen Verhältnissen während der Dauer der Beitragslücke. Zudem erhöht sich mit längerer Dauer des Bezugszeitraums der administrative Aufwand.
5. Die durch höhere Beitragszahlungen erzielten höheren Renten werden in der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) angerechnet und der EL-Betrag entsprechend gekürzt. Die EL-beziehenden Personen profitieren daher nicht von der höheren Rente, vielmehr steigt tendenziell ihre Steuerbelastung. Allein die öffentliche Hand, d. h. die Kantone und der Bund würden von den tieferen EL-Ausgaben profitieren. Da die meisten EL-Bezüge erst infolge eines Heimeintrittes und nach dem 80. Lebensjahr erfolgen, wäre mit einer Auswirkung auf die EL zur AHV erst rund 20 Jahren nach Einführung der Massnahme zu rechnen.
6. Da Beitragslücken während der gesamten Versicherungsdauer eintreten können, lassen sich die Auswirkungen einer ausgeweiteten Nachzahlungsmöglichkeit auf die AHV und die Steuereinnahmen nicht mit ausreichender Präzision bestimmen. Insgesamt ist zum heutigen Zeitpunkt nicht klar, ob für die AHV Mehreinnahmen resultieren würden.
7. Die Beiträge an die AHV werden in Prozenten des Erwerbseinkommens oder entsprechend den sozialen Verhältnisse berechnet. Die AHV kennt für Erwerbstätige keine Obergrenze der Beiträge. Pauschal- oder Maximalbeträge stünden im Widerspruch zum heutigen System und würden die betroffenen Versicherten zulasten der Versichertengesamtheit besserstellen und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Einen Mindestbeitrag sieht das AHV-Recht hingegen heute schon vor.
Antwort des Bundesrates.