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22.3157 · Interpellation · 2022-03-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ist das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB) auch auf Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Cybergewalt anwendbar, wie es die allgemeine Empfehlung der Expertengruppe GREVIO vom 20. Oktober 2021 bei den Interventionsmassnahmen zum Schutz vor digitalen Formen der Gewalt fordert?

Gilt das Rayon- und Kontaktverbot auch für die virtuelle Welt, insbesondere für digitale Plattformen und soziale Medien?

Das UVEK wurde beauftragt, bis Ende 2022 vertieft zu prüfen, ob Handlungsbedarf besteht in Bezug auf eine Regulierung der sozialen Plattformen und der Intermediäre. Werden dringende und unmittelbare Massnahmen erwogen, um alle Opfer von Cybergewalt, unabhängig von ihrem Wohnkanton, zu unterstützen und die Dynamik der Eskalation von Hass im Netz punktuell zu bremsen, bis allfällige gesetzlicher Anpassungen erfolgt sind?

Wird im Rahmen der vertieften Überprüfung, mit der das UVEK bis Ende 2022 beauftragt wurde, die Empfehlung der GREVIO zur digitalen Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt, die der Europarat am 20. Oktober 2021 veröffentlicht hat, entsprechend berücksichtigt? Dies im Hinblick auf die Notwendigkeit, rasch und effektiv über Informationen zu Urheberinnen und Urhebern von Belästigungen und Gewalt im Netz zu verfügen, damit ein rechtzeitiges Eingreifen möglich ist.

Begründung

Nach Artikel 67b StGB kann ein Gericht gegen eine Person, die ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Personen begangen hat, ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen. Dieses Verbot, das auch im Militärstrafgesetz vorgesehen ist, ist auf maximal fünf Jahre begrenzt und kann verlängert werden.

Zudem sieht Artikel 28b ZGB für das Opfer die Möglichkeit vor zu beantragen, vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen geschützt zu werden. Die Kantone haben die Aufgabe, eine Stelle zu bezeichnen, die befugt ist, die sofortige Ausweisung der gewaltausübenden Person aus der gemeinsamen Wohnung zu verfügen, wenn eine Krisensituation wie häusliche Gewalt vorliegt.

Das Verbot, sich zu nähern, scheint in beiden Fällen auch für die virtuelle Welt zu gelten, indem einer Person untersagt wird, auf elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen.

Fraglich ist, ob die genannten Rechtsvorschriften auch Fälle von Cybergewalt ausreichend abdecken und die Behörden in die Lage versetzen, auch in Fällen von virtueller Gewalt (Stalking, Bullying, Mobbing, Sexting usw.) unverzüglich einzugreifen. Angesichts der weiten Verbreitung der sozialen Medien sollte geklärt werden, ob das Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Opfer auch für diese neuen digitalen Plattformen gilt oder ob diesbezüglich Gesetzesänderungen erforderlich sind.

Im Bericht des Bundesamtes für Kommunikation vom 17. November 2021 über Intermediäre und Kommunikationsplattformen steht klar, dass Hass und Gewalt im Netz zu physischer Gewalt führen können. Unter anderem aus diesem Grund ist es wichtig, über die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu verfügen, um die Spirale der Cybergewalt und des virtuellen Hasses zu stoppen.

Auf internationaler Ebene hat der Europarat bereits mehrfach zur Cybergewalt Stellung genommen und am 20. Oktober 2021 eine Empfehlung der GREVIO zur digitalen Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt veröffentlicht, die genau das fordert, was diese Interpellation thematisiert: dass das Kontaktverbot auch im digitalen Raum gelten muss und dass es umgekehrt möglich sein muss, Kontakt- und Rayonverbote auf der physischen Ebene auch aufgrund von Cybergewalt zu verhängen. Daher sollte auch die Schweiz die Empfehlungen, die sich unmittelbar aus dem Beitritt zur Istanbul-Konvention herleiten lassen, zur Kenntnis nehmen und umgehend umsetzen.

Stellungnahme des Bundesrates

Antwort zu den Fragen 1 und 2

Gemäss Artikel Art. 67b des Strafgesetzbuches kann das Gericht ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Diese Bestimmung gilt auch für Tatbestände, die bei Stalking, Bullying, Mobbing oder Sexting anwendbar sind. Wie aus Absatz 2 Buchstabe a der Bestimmung hervorgeht, kann das Gericht der Tatperson insbesondere auch verbieten, auf elektronischem Weg direkt oder indirekt Kontakt mit bestimmten Personen bzw. Personen einer bestimmten Gruppe aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Bestimmungen zum zivilrechtlichen Gewaltschutz von Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuches. Diese schützen die physische, psychische, sexuelle sowie soziale Integrität eines Menschen vor widerrechtlichen Verletzungen gemäss Artikel 28 Absatz 2 ZGB (BBl 2005 6871, 6884). Beispielhaft zählt Artikel 28b Absatz 1 ZGB die Schutzmassnahmen auf, die ein Gericht auf entsprechenden Antrag zugunsten der klagenden Person anordnen kann. Gemäss Ziffer 3 kann das Gericht auch die Kontaktaufnahme auf "elektronischem Weg" verbieten. Dabei ist unerheblich, wie die Tatperson auf digitalem Weg Kontakt aufnimmt. Der Massnahmenkatalog ist nicht abschliessend (BBl 2017 7307, 7320): Das Gericht kann auch andere Massnahmen anordnen, die geeignet sind, die Person vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu schützen. Verboten werden können zudem anderweitige unmittelbare und mittelbare Belästigungen beispielsweise solche unter Einbezug einer Drittperson (BBl 2005 6871, 6885). Die aktuell geltenden Bestimmungen von Artikel 67b StGB und 28b ZGB gewährleisten somit auch den Schutz vor digitalen Formen der Gewalt, und die möglichen Verbote gelten für elektronische Kontakte in gleicher Weise. Damit entsprechen sie auch der 1. Allgemeinen Empfehlung über die "digitale Dimension" von Gewalt gegen Frauen der GREVIO vom 20. Oktober 2021 (www.coe.int > Human Rights > Violence against women and domestic violence - GREVIO > About Monitoring > General Recommendation).

Antwort zu den Fragen 3 und 4

Am 17. November 2021 hat der Bundesrat einen Bericht des BAKOM unter Mitwirkung der Bundeskanzlei zur Kenntnis genommen, der unter dem Titel "Intermediäre und Kommunikationsplattformen. Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation und Ansätze der Governance" publiziert wurde (www.bakom.admin.ch > Digitalisierung und Internet > Digitale Kommunikation > Intermediäre und Kommunikationsplattformen). Im Anschluss an die Veröffentlichung des Berichts hat der Bundesrat beim UVEK ein Aussprachepapier in Auftrag gegeben, das untersucht, ob und wie Kommunikationsplattformen reguliert werden könnten. Es geht dabei um die allgemeine Fragestellung, welche Instrumente für die Governance von Intermediären in Betracht kommen könnten. Dies mit Blick auf die Stärkung der Nutzerrechte, den Umgang mit intransparenten Geschäftspraktiken sowie die Phänomene der Hassrede und Desinformation insgesamt. Die GREVIO-Empfehlungen werden folglich nicht Teil dieser Untersuchungen sein.

Allerdings hat die sicherheitspolitische Kommission des Ständerats den Bundesrat mit dem Postulat 21.3450 "Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?" beauftragt, bis Mitte 2023 einen Bericht zu einem allfälligen Regulierungsbedarf vorzulegen. Der beim UVEK (BAKOM) in Auftrag gegebene Bericht wird den gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich abklären. Dabei wird auch der Regulierungsbedarf geprüft in Bezug auf die geschlechterspezifische Hassrede gegen Frauen, die online verübt wird. Dazu gehört auch die Prüfung von Massnahmen, welche der weiten und raschen Verbreitung illegaler Online-Inhalte entgegenwirken sollen. Zudem werden mögliche Massnahmen im Bereich der Opferhilfe abgeklärt.

Antwort des Bundesrates.

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