22.3195 · Motion · 2022-03-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 (Begünstigte Personen) der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) so zu ändern, dass der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin die Reihenfolge der Begünstigten durch einen Erbvertrag uneingeschränkt ändern kann. Namentlich soll es möglich werden, den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin als begünstigte Person auszuschliessen, wenn die betroffenen Parteien dazu einwilligen.
Begründung
Artikel 2 BVV 3 hält die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgeleistungen im Sinne des BVG für Versicherungsverträge sowohl der 2. als auch der 3. Säule fest. Gemäss dieser Bestimmung steht beim Tod des Vorsorgenehmers oder der Vorsorgenehmerin zwingend der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin an erster Stelle. Abweichungen davon sind nicht zulässig.
Insbesondere in Patchworkfamilien kommt es nicht selten vor, dass die Eheleute beschliessen, gegenseitig auf jegliche Anwartschaften zu verzichten. Sie wollen damit verhindern, dass abhängig von der Abfolge ihres Ablebens die Vermögenswerte auf riskante Weise verwässert werden.
Mit ihrer relativ starren Reihenfolge der Begünstigten schliesst jedoch die BVV 3 von Gesetzes wegen für einen nicht unerheblichen Teil des Vermögens der Bürgerinnen und Bürger aus, dass Verfügungen von Todes wegen anwendbar sind, insbesondere darin enthaltene Bestimmungen, wonach die Eheleute einander von der Erbschaft ausschliessen. Diese Regelung ist überholt und wird den heutigen Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger nicht gerecht. Mit dieser Motion wird der Bundesrat aufgefordert, die Verordnung in diesem Sinne zu ändern und die Norm flexibler zu gestalten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bestimmungen zu den Begünstigten in der beruflichen Vorsorge und in der Säule 3a zielen gemäss Verfassungsauftrag (Art. 113 Abs. 2 Bst. a Bundesverfassung, SR 101) darauf ab, den Wegfall an Unterstützung auszugleichen, den Angehörige beim Tod der versicherten Person erleiden. Die Leistungen an die überlebende Ehepartnerin oder den überlebenden Ehepartner waren schon immer ein grundlegender Bestandteil des Vorsorgerechts.
Im Gegensatz zum Erbrecht, das die Vererbung von Familienvermögen regelt, besteht die Rolle der beruflichen Vorsorge darin, im Falle des Ablebens der versicherten Person vorrangig den Unterhaltsbedarf der Angehörigen zu decken.
So gehört die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner im Falle des Todes der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers zu den Personen, die direkt vom Ableben der versicherten Person betroffen sind, wodurch eine wichtige finanzielle Unterstützung wegfällt. Es ist daher angezeigt, die überlebende Ehepartnerin oder den überlebenden Ehepartner zu schützen, indem ihnen grundsätzlich der Status einer erstbegünstigten Person eingeräumt wird, wie es heute in der Verordnung vorgesehen ist. Ihnen zu ermöglichen, auf ihre Vorsorgeansprüche zu verzichten, würde die Grundsätze des Erbrechts mit denen der beruflichen Vorsorge vermischen.
Im Rahmen des Postulats 22.3220 Nantermod "BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung" ist der Bundesrat bereit, die Bestimmungen zu den Begünstigten in der beruflichen Vorsorge zu prüfen und den Handlungsbedarf umfassend zu evaluieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.