Tempo 50 statt 60 innerorts für Lärmschutz und Verkehrssicherheit. Endlich umsetzen!
22.3269 · Motion · 2022-03-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Strassengesetz SVG so zu ändern, dass eine Heraufsetzung der Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht mehr möglich ist.
Dazu ist im SVG Artikel 32. Absatz 3 wie folgt zu ändern:
Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herabgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Begründung
Ein grosser Teil der heute bestehenden Tempo-60-Strecken innerorts besteht seit 1984. In diesem Jahr wurde Tempo 50 innerorts eingeführt. In der Verordnung über die Änderung von Erlassen des Strassenverkehrs (Einführung von Tempo 50 innerorts) vom 19.Okt.1983 wurden in den Übergangsbestimmungen Erleichterungen für das Beibehalten von Tempo 60 km/h formuliert. So wurden beispielsweise Tempo 60-Strecken innerorts von der Pflicht, ein Gutachten nach Artikel 32 Absatz 3 zu erstellen, entbunden, falls diese bis 30. Juni 1984 festgelegt und signalisiert werden.
Damit kam man der damaligen Opposition gegen die Einführung von "Tempo 50 generell" entgegen. Eine nach oben abweichende Höchstgeschwindigkeit ist nur innerorts möglich. Auf allen anderen Strassen (Autobahnen, Autostrassen, Ausserortsstrecken) ist eine solche Abweichung nach oben nicht vorgesehen.
In der Zwischenzeit fand eine erhebliche Siedlungsentwicklung und ein erhebliches Verkehrswachstum des motorisierten Verkehrs statt. Geändert haben auch die gesetzlichen Grundlagen.1985 trat das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG 814.01) und 1987 die Lärmschutz-Verordnung (LSV, 814.41) in Kraft. Diese gesetzlichen Grundlagen definieren die umweltrechtlichen Voraussetzungen für eine abweichende Höchstgeschwindigkeit.
In der "Weisung zur Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990" wird festgehalten: "Es empfiehlt sich, die angeordnete Massnahme durch Nachuntersuchungen zu überprüfen. Nach Artikel 107 Absatz 5 SSV ist - sofern sich die Voraussetzungen ändern - die Behörde verpflichtet, die Verkehrsanordnung zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben." Und weiter: "Sind bei einer aus Gründen der Verkehrssicherheit vorgesehenen abweichenden Höchstgeschwindigkeit negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, ist zusätzlich eine Analyse der Lärmsituation nach Lärmschutz-Verordnung bzw. der Umweltbelastung nach Luftreinhalte-Verordnung vorzunehmen". Diese Empfehlung wurde von vielen Kantonen nicht umgesetzt. So gibt es z.B. im Kanton Zürich 113 km Strassenlänge mit Tempo 60 innerorts. Entlang dieser Strecken leben 43 000 Personen, welche von Lärmimmissionen über dem Grenzwert gemäss LSV betroffen sind (Anfrage 329/2021 im Zürcher Kantonsrat).
In der heutigen Situation ist eine nach oben abweichende Höchstgeschwindigkeit nicht mehr zeitgemäss.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat lehnt die Änderung von Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ab. Dies aus den folgenden Gründen:
Der Erlass von örtlichen Verkehrsanordnungen und die Signalisation auf den Kantons- und Gemeindestrassen liegen generell in der Kompetenz der kantonalen und kommunalen Behörden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Entscheid über die Heraufsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einzelnen Strassenabschnitten in Ortschaften weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone bleiben soll. Diese verfügen über die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten.
Im Einzelfall kann auf stark frequentierten und gut ausgebauten Strassen wie Hauptstrassen die Signalisation einer höheren Höchstgeschwindigkeit zur Verbesserung des Verkehrsablaufs in Ortschaften sinnvoll sein, wenn dies mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes vereinbar ist. So gibt es Strecken, die zwar innerorts liegen, jedoch nicht von Wohnüberbauungen gesäumt sind und Tempo 60 gerechtfertigt sein kann. In diesen Einzelfällen müssen der Verkehrsfluss und die Verkehrsabsorption einerseits und der Lärmschutz andererseits gegeneinander abgewogen werden.
International ist eine solche Möglichkeit für Hauptverkehrsachsen innerorts weit verbreitet. Die bestehende Regelung belässt Kantonen und Gemeinden im Einzelfall einen sinnvollen Ermessensspielraum. Dieser soll nicht zu stark beschränkt werden.
Der Schutz der Bevölkerung vor Strassenlärm ist wichtig. Rechtliche Grundlagen für die Lärmbekämpfung sind das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Das Gesetz sieht vor, den Lärm primär an der Quelle zu reduzieren, indem jeweils der neueste Stand der Technik zur Lärmvermeidung verwendet wird. Werden die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten, muss der Inhaber der Strasse weitere Massnahmen ergreifen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.