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22.3329 · Motion · 2022-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die in Artikel 18. Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes festgesetzte Mindestaufenthaltsdauer auf ein bis drei Jahre zu senken.

Begründung

Die aktuellen Anforderungen bei Einbürgerungen passen nicht zu einer zunehmenden gesellschaftlichen Realität einer mobilen Bevölkerung. Die Schweizer Bevölkerung ist nicht mehr so ortsgebunden. Viele Personen ziehen aufgrund ihrem Arbeits- oder Ausbildungsort um und zwar über kommunale und kantonale Grenzen hinweg. Für die heutige Einbürgerung stellt diese mobile Gesellschaft ein Hindernis dar. Ein berufs- oder ausbildungsbedingter Umzug kann die Einbürgerung daher um Jahre verzögern. Es ist nicht einzusehen, wieso Einbürgerungswillige der Umzug selbst in eine Nachbarsgemeinde über eine längere Zeit verwehrt bleiben soll, wenn es längst zur Lebensweise der Schweizerinnen und Schweizer gehört, umzuziehen.

Die teilweise hohen Mindestaufenthaltsdauern in Gemeinden sind ein Relikt aus früheren Zeiten, weshalb die kantonale Mindestaufenthaltsdauer in ihrem Rahmen reduziert werden soll.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Neben der vorliegenden Motion wurden noch drei weitere parlamentarische Vorstösse unter dem Übertitel "Faire Spielregeln bei der Einbürgerung" zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) eingereicht (Mo. 22.3330 Gredig, Mo. 22.3335 Christ, Mo. 22.3337 Christ). Die Anliegen dieser Vorstösse zielen darauf ab, die Voraussetzungen für das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu senken.

Am 1. Januar 2018 ist das totalrevidierte BüG in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Totalrevision wurde unter anderem die kantonale Mindestaufenthaltsdauer harmonisiert. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf vorgesehen, die Mindestaufenthaltsdauer auf maximal drei Jahre zu beschränken, sofern die kantonale Gesetzgebung eine Mindestaufenthaltsdauer vorsieht. Das Parlament lehnte dies jedoch ab und verpflichtete die Kantone stattdessen, eine Mindestaufenthaltsdauer von mindestens zwei Jahren bis maximal fünf Jahre vorzusehen (Art. 18 Abs. 1 BüG). Zudem bleibt die Gemeinde, in welcher das Einbürgerungsgesuch eingereicht worden ist, bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zuständig (Art. 18 Abs. 2 BüG). Wohnsitzwechsel über die Gemeinde- oder Kantonsgrenze hinweg haben in diesem Fall keine negativen Auswirkungen mehr auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren. Mit dieser Neuerung wurde den heutigen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die kantonalen Aufenthaltsfristen nur wenige Jahre nach der erwähnten Totalrevision des BüG wieder zu ändern.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.