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22.3354 · Interpellation · 2022-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Eine kürzlich im Magazin "Temps présent" ausgestrahlte Reportage widmete sich den Unterbringungsbedingungen von Asylsuchenden. In der Sendung wurde darauf eingegangen, dass Nichtregierungsorganisationen Missbräuche aufgedeckt hätten; den Journalistinnen und Journalisten wurde der Zugang zu den Bundesasylzentren verwehrt.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

- Welche Gründe rechtfertigen es, Journalistinnen und Journalisten den Zugang zu Bundesasylzentren zu verwehren?

- Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass ein öffentliches Interesse besteht, den Zugang zu den Orten, an denen Asylsuchende untergebracht sind, und die Interaktionen zwischen Asylsuchenden, Medien und allenfalls der Zivilgesellschaft zu erleichtern?

- Welche rechtliche Grundlage besteht, um den Zugang zu verwehren, und betrifft das Zugangsverbot auch kantonale Asylunterkünfte?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Wahrung der Grund- und Menschenrechte aller Asylsuchenden geniesst für den Bundesrat höchste Priorität und muss als Grundprinzip der Unterbringung in den Bundesasylzentren (BAZ) jederzeit gewährleistet sein. Zu einer menschenwürdigen Unterbringung gehören auch der Schutz der Privatsphäre der Asylsuchenden und die Wahrung der Sicherheit in den Unterkünften. Die BAZ sind deshalb nicht öffentlich zugänglich.

Neben den Asylsuchenden haben die Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der Partnerorganisationen Zugang zu den BAZ: Betreuende, Sicherheitspersonal, Lehrpersonen, medizinische Fachkräfte, Seelsorgende sowie Mitarbeitende der Rechtsvertretung. Darüber hinaus haben die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) und das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) jederzeit, unangemeldet und uneingeschränkt, Zugang zu den BAZ.

2. Um die Möglichkeiten zur Pflege von Kontakten mit Vertretenden der Zivilgesellschaft zu fördern, beteiligt sich das SEM wenn immer möglich an Projekten der Zivilgesellschaft innerhalb und im Umfeld der BAZ und stellt sicher, dass die Asylsuchenden über die angebotenen Aktivitäten der Zivilgesellschaft informiert sind. So gibt es in diversen BAZ Begegnungsorte, wie bspw. ein Café beim BAZ Bern oder der halböffentliche Begegnungsraum im BAZ Zürich, wo Kontakte mit der Zivilgesellschaft jederzeit möglich sind.

Journalisten ermöglicht das SEM unter anderem an Tagen der offenen Tür oder bei Medienterminen den Kontakt zu Asylsuchenden, so zuletzt bspw. in Zürich und Boudry anlässlich der Vorstellung des Prozesses zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes an Schutzsuchende aus der Ukraine. Auch wurde Journalisten schon anderweitig Zugang zu resp. Einblick in die BAZ gewährt. Um den Schutz der Privatsphäre der Asylsuchenden zu gewährleisten, erfolgen solche Einblicke jedoch unter strikter Einhaltung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes (keine Fotos, keine Filmaufnahmen).

3. Der Zutritt zu den BAZ ist in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) geregelt. Diese gilt nur für Zentren und Unterkünfte des Bundes.

Antwort des Bundesrates.