22.3383 · Motion · 2022-04-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorschriften so anzupassen, dass bei der Elternschaftsvermutung (Art. 255 ZGB) die Bestimmung gemäss Art. 255a ausgeweitet wird auf Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland oder mittels einer privaten Samenspende gezeugt wurden, sofern gesichert ist, dass die Kenntnis der Abstammung gewährleistet ist. Dies soll analog den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes bzw. -Verordnung mittels Eintrags in das Spendenregister gemäss Art. 24 Fortpflanzungsmedizingesetz bzw. Art. 15 der Fortpflanzungsmedizinverordnung erfolgen oder in einem diesem äquivalenten Verfahren.
Eine Minderheit der Kommission (Addor, Fischer Benjamin, Kamerzin, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Der im Rahmen der "Ehe für alle" beschlossene Art. 255a ZGB sieht eine Beschränkung der gemeinsamen Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren vor: Nur bei inländischen, professionellen Samenspenden gemäss schweizerischem Fortpflanzungsmedizingesetz werden beide Eltern ab Geburt des Kindes als rechtliche Eltern anerkannt. Somit bleiben Kinder, die nach ausländischen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren oder mittels privater Samenspende gezeugt werden, rechtlich schlecht abgesichert.
Doch auch in diesen Konstellationen ist Rechtssicherheit und eine optimale Absicherung des Kindes von zentraler Bedeutung. Durch die gemeinsame Elternschaft eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares hat das Kind von Geburt an zwei Elternteile und ist rechtlich optimal abgesichert. Die Stiefkindadoption stellt keine befriedigende Alternative dar. Und bei privaten Samenspenden gilt es zu verhindern, dass der Samenspender gegen seinen Willen rechtlicher Vater wird. Bei heterosexuellen Ehepaaren stellen sich diese Fragen nicht, da der Ehemann der Mutter unabhängig von der Zeugung des Kindes als Vater anerkannt wird.
Es ist zudem im Interesse des Kindes, dass sie in jedem Fall ihre Herkunft erfahren können. Durch diese Ausdehnung werden Anreize geschaffen, dass auf anonyme Samenspenden verzichtet wird und so den Kindern das Recht auf Kenntnis der Abstammung umfassend gewährleistet werden kann.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Soweit die Motion eine Regulierung der privaten Samenspende fordert, schlägt sie eine Änderung des Abstammungsrechts vor. Der Bundesrat hat bereits in seinem Bericht "Reformbedarf im Abstammungsrecht" vom 17. Dezember 2021 betreffend der privaten Samenspende Reformbedarf festgestellt, damit das Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet und die Rechtsstellung aller Beteiligten klar definiert werden. Dieses Anliegen wird auch in der Motion 22.3235 (Caroni. "Zeitgemässes Abstammungsrecht") aufgenommen, die der Bundesrat zur Annahme empfiehlt.
Der zweite Punkt betrifft Kinder, die mittels fortpflanzungsmedizinischen Verfahren im Ausland gezeugt wurden. Im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Öffnung der Ehe für alle Paare hat sich der Bundesrat gegen die originäre Mit-Mutterschaft der Ehefrau der Mutter ausgesprochen, wenn die Kinder mit Hilfe eines fortpflanzungsmedizinischen Verfahrens im Ausland gezeugt wurden. Die Motion schlägt zwar vor, die originäre Mit-Mutterschaft der Ehefrau der Mutter auf die Fälle zu beschränken, in denen die Kenntnis der Abstammung gewährleistet ist. Der Bundesrat ist allerdings der Ansicht, dass die Umsetzung dieser Anforderung äusserst schwierig wäre. Es bestehen zurzeit keine internationalen Vorgaben zur Datenerfassung und bezüglich Zugang zu Daten bei medizinischen Fortpflanzungsverfahren. Daher müssten zuerst entsprechende Äquivalenzkriterien festgelegt werden: Existenz eines Samenspenderregisters, Datenerfassung, Regelung der Einsichtsrechte, Rechte aller betroffenen Personen, usw. Dann müsste für jedes Land - in einem regelmässigen Zeitabstand - geprüft werden, ob diese Äquivalenzkriterien erfüllt sind.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit der am 1. Juli 2022 in Kraft tretenden originären Mit-Mutterschaft der Ehefrau der Mutter nach Artikel 255a ZGB (AS 2021 747) und der voraussichtlichen Regulierung der privaten Samenspende den weiblichen Ehepaaren künftig genügend Möglichkeiten zur Verfügung stehen werden, um ihren Kinderwunsch unter Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu erfüllen. Mit einer allfälligen Umsetzung der vom Bundesrat ebenfalls zur Annahme empfohlenen gleichzeitig eingereichten Motion 22.3382 (RK-N. "Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption") könnte ausserdem über den Weg einer Stiefkindadoption in kurzer Zeit ein Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil begründet und damit das Anliegen der vorliegenden Motion im Ergebnis umgesetzt werden, ohne dass die Frage der Äquivalenz ausländischer Regelungen geprüft werden müsste.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.