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22.3404 · Interpellation · 2022-05-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Unter dem Titel des Schutzes von Kinder vor sexuellem Missbrauch plant die EU-Kommission schon seit geraumer Zeit die Einführung einer sog. Chatkontrolle. Diese bezweckt die systematische Massenüberwachung von privaten Nachrichten nach einschlägigem Inhalt von Kindesmissbrauch. Dabei werden alle Anbieter von E-Mail-, Messenger-oder sonstiger Kommunikationsdienste verpflichtet, vollautomatisiert und flächendeckend nach verdächtigen Nachrichten zu suchen und diese an die Behörden zu melden. Diese Verpflichtung kann die Entschlüsselung von verschlüsselten Nachrichten oder die direkte Durchsuchung der Endgeräte mit sich bringen.

Aufgrund vehementen Widerstands von Bürgerrechtsorganisationen musste das Gesetzespaket wiederholt überarbeitet und verschoben werden und soll in den nächsten Wochen verabschiedet werden. So legitim der Zweck erscheinen mag, so fundamental sind die Fragen im Umgang mit unserer Privatsphäre, unserem Datenschutz und letztlich unseren Grundrechten, die das Mittel aufwirft.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Hat der Bundesrat Kenntnis von diesem Regulierungsvorhaben durch die EU?

2. Inwiefern wären Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz von diesem EU-Gesetz betroffen?

3. Inwiefern wären Messengerdienste und andere Anbieter von elektronischen Kommunikationsmitteln in der Schweiz von dieser Verpflichtung betroffen?

4. Ist die vorgesehene Chatkontrolle mit dem Schweizerischen Datenschutzverständnis und insbesondere mit unseren demokratischen Grundrechten vereinbar?

5. Stellt eine solche Massenüberwachung von Menschen in der Schweiz einen verhältnismässigen Eingriff in unsere Freiheitsrechte zur Verfolgung des Ziels dar?

6. Könnte eine Aufhebung der verschlüsselten Kommunikation neue Probleme aufwerfen, etwa die Durchsuchung nach anderen Inhalten als Kindesmissbrauch oder die Schaffung von technischen Sicherheitslücken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass die EU-Kommission am 11. Mai 2022 neue EU-Regulierungsvorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet vorgeschlagen hat. Der neue Gesetzesvorschlag nimmt die Anbieter in die Pflicht: Sie müssen Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufdecken, melden und entfernen. Ausserdem müssen sie das Risiko, dass ihre Dienste missbraucht werden, bewerten und mindern. Als Nächstes müssen das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag entscheiden.

2. und 3. Es kann noch nicht beurteilt werden, ob und inwiefern Messengerdienste und andere Anbieter von elektronischen Kommunikationsmitteln in der Schweiz sowie die breite Bevölkerung von diesen Regulierungsvorschriften betroffen sein werden.

4. und 5. Gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person das Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre. Deshalb sind die Voraussetzungen, aber auch das Bewilligungsverfahren für eine Fernmeldeüberwachung in der Schweiz rechtlich streng geregelt. Die inhaltliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist in der Schweiz nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Art. 269 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) respektive der Art. 70 ff. der Militärstrafprozessordnung (MStP; SR 322.1) erfüllt sind. Jede Überwachungsanordnung wird zudem durch das zuständige Gericht materiell geprüft. Für die Überwachungen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) gilt das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121), das auch ein gerichtliches sowie ein politisches Genehmigungsverfahren vorsieht (Art. 27 Abs. 2 NDG). Aufgrund dieser strikten Regelungen ist die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen in der Schweiz sichergestellt. Um neu MassenÜberwachungsmassnahmen ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen zu können, wären in der Schweiz die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen einschneidend anzupassen.

6. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene präventive, allgemeine und unterschiedslose Durchsuchung von privaten Kommunikationsinhalten nach bestimmten Merkmalen stellt eine neue Art der Verbrechensbekämpfung dar, welche nicht durch das heutige Schweizer Überwachungsrecht abgedeckt ist. Der Vorschlag der EU-Kommission enthält keine technischen Details und überlässt die technische Umsetzung den Anbietern, die von einem neu zu schaffenden unabhängigen EU-Zentrum unterstützt werden sollen. Die technischen und rechtlichen Herausforderungen, die ein solch komplexes System mit sich bringt, sind nicht zu unterschätzen.

Eine allfällige Umsetzung dieses Vorschlags birgt eine Reihe von Risiken und könnte zu einer Schwächung oder gar Aufhebung der Verschlüsselung führen. Potentielle Angreifer könnten die dadurch entstandenen technischen Schwachstellen ausnützen oder die Suchmerkmale manipulieren. Ausserdem könnte die Durchsuchung später auf andere Merkmale als die ursprünglich genannten ausgedehnt werden. Vor diesem Hintergrund bleibt es abzuwarten, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt diese neuen EU-Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt werden. Erst dann kann beurteilt werden, was diese Regelungen für Schweizer Nutzerinnen und Nutzer von Internet- und Messengerdiensten bedeuten.

Antwort des Bundesrates.