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22.3480 · Motion · 2022-05-11

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt sämtliche Unternehmen, welche sich wenigstens zu 50,01 Prozent im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft befindet sowie alle Körperschaft der Eidgenossenschaft, welche Immobilien an Unternehmen und/oder Private vermieten gesetzlich zu verpflichten, die Berechnungen der Mietzinse inklusive der Renditen der Immobilien pro Mietobjekt periodisch zu veröffentlichen.

Begründung

Die Mietpreise in der Schweiz steigen. Gerade auch Staatsbetriebe wie die SBB oder die Post haben ein nicht unbeträchtliches Immobilienportfolio. In der Schweiz wird dem Prinzip der Kostenmiete demjenigen der Marktmiete Vorrang gegeben. Wird ein missbräuchlicher Mietzins vermutet, muss die Mieterschaft diesen beweisen. In der Praxis ist dieser Beweis schwer zu erbringen. Deshalb gibt es eine Mitwirkungspflicht des Vermieters, welche die Berechnungsgrundlagen offenlegen muss. Jedoch gilt dies nicht, wenn eine Immobilie während 30 Jahren im selben Eigentum verblieben ist. Bei Immobilien im Eigentum vom Staat oder Staatsbetrieben ist dies regelmässig der Fall. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass sich die Staatsunternehmen hinter dieser Ausnahme verstecken und die Herausgabe der Berechnungsgrundlagen verweigern. Dies obschon - so muss angenommen werden - ein professionell geführte Buchhaltung sehr wohl weiss, wie hoch die Rendite ihrer Immobilien sind.

Die Einführung dieser Regelung wird es zudem ermöglichen, einen Pool an Vergleichsobjekten zu schaffen, der für die Beurteilung der Orts- und Quartierüblichkeit herangezogen werden kann.

Wie medial bekannt wurde, wurde mindestens in einem Fall durch ein bundeseigener Betrieb aus Gewinnmaximierungsabsichten Gesetzliche Normen mindestens grosszügig übersehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die in der Motion angesprochene Problematik betrifft alle Vermieter - ob professionelle, institutionelle (wie Pensionskassen), staatsnahe oder private. Namentlich das Bundesgericht hat verschiedene Urteile zur Frage missbräuchlicher Anfangsmietzinse (nach Art. 269a Bst. a OR; SR 220) veröffentlicht. Bei Altliegenschaften, bei denen laut Rechtsprechung eine Renditenberechnung schwierig sein kann, hat beim Kriterium, nach dem bestimmt wird, ob ein Anfangsmietzins missbräuchlich ist oder nicht, die Orts- oder Quartierüblichkeit Vorrang gegenüber dem Nettoertrag (vgl. BGE 139 III 13 E. 3.1.2). Für Liegenschaften, die seit über 30 Jahren dem gleichen Vermieter gehören, präzisiert das Bundesgericht, dass die Zahlen des Erwerbsjahrs in der Regel nicht mehr mit der aktuellen wirtschaftlichen Realität übereinstimmen ("les chiffres de l'année d'acquisition ne sont en règle générale plus en rapport avec la réalité économique actuelle"; BGE 144 III 514 E. 3.4). Die Eigenschaft des Eigentümers - institutionell, professionell oder privat - rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung: Das massgebliche Kriterium ist das Alter der Liegenschaft (BGE 144 III 514 E. 3.3).

Der Umstand, dass das Kriterium der orts- oder quartierüblichen Mieten bei der Definition, ob eine Anfangsmiete missbräuchlich ist, schwierig anzuwenden sein könnte, wird derzeit im Parlament diskutiert (siehe pa. iv. 17.493 Egloff "Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen" und pa. iv. 16.451 Egloff "Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters"). Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, für staatsnahe Unternehmen oder institutionelle Organe andere Regeln zu schaffen. Der geltende gesetzliche Rahmen gilt für alle Vermieter gleichermassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.