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22.3494 · Interpellation · 2022-05-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat beschlossen, den Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine zu aktivieren. Er will damit sicherstellen, dass sie rasch ein Aufenthaltsrecht erhalten, ohne ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen zu müssen.

Der Bundesrat schreibt: Den Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. Diese Voraussetzung führt zu willkürlichen Entscheiden.

Tatsächlich ist der Erhalt des Schutzstatus S für gewisse Personen aus Drittstaaten mit Schwierigkeiten verbunden. So zum Beispiel für Studentinnen und Studenten, die in Europa studieren und von ihrer Familie finanziell unterstützt werden. Für sie wäre eine Rückkehr in die Heimat ohne Abschluss ein enormer Verlust. Gleich ergeht es in der Ukraine geborenen Personen, die zu ihrem Herkunftsland keine Verbindung haben. Weiter scheinen die Entscheide je nach Asylzentrum, in dem die Gesuche eingereicht werden, unterschiedlich. Einigen Flüchtlingen wurden während des Verfahrens zum Erhalt des Schutzstatus S auch ihre Ausweispapiere entzogen, sodass sie nicht in andere Länder einreisen konnten.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

- Wie viele Personen aus Drittstaaten, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, haben den Schutzstatus S erhalten, und wie viele Flüchtlinge warten im Moment noch auf letzteren?

- Welche Kriterien sind für den Erhalt des Schutzstatus S für Personen aus Drittstaaten massgebend?

- Welche genauen Kriterien werden angewendet, um über die mögliche Rückkehr ins Heimatland zu befinden? Geht es nur um die Nationalität oder sind auch andere Kriterien massgebend?

- Welche Verfahren kommen im Moment in anderen europäischen Ländern in diesem Bereich zur Anwendung?

- Wurde die besondere Situation von Studentinnen und Studenten genauer betrachtet? Ist es denkbar, dass die betroffenen Studentinnen und Studenten ihr Studium fortsetzen können, solang der Krieg andauert?

- Ist es richtig, dass den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern während des Verfahrens die Ausweispapiere entzogen wurden? Auf welcher Grundlage?

- Deutschland verlangt von Personen aus Drittstaaten kein Visum. Könnte die Schweiz diese Regelung auch in Erwägung ziehen? Falls nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Bisher wurde der Schutzstatus S 1331 aus der Ukraine geflüchteten Personen gewährt, die nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Aktuell sind zudem 259 Gesuche von Schutzsuchenden ohne ukrainische Staatsbürgerschaft hängig (Stand 19.06.2022).

Zu 2: In der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 sind drei Kategorien von Personen erfasst, die grundsätzlich Anspruch auf vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) haben. Darunter fallen neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch schutzsuchende Personen anderer Nationalität sowie Staatenlose, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren bzw. zu diesem Zeitpunkt über eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder einen Schutzstatus in der Ukraine verfügten und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

Zu 3: Ob eine Rückkehr in den Heimat- oder einen Drittstaat sicher und dauerhaft möglich ist, wird einzelfallspezifisch geprüft. Diese Prüfung orientiert sich an den Vollzugskriterien der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit im Wegweisungsverfahren. Die Staatsangehörigkeit respektive die Situation im entsprechenden Land ist dabei nur eines von mehreren Beurteilungskriterien. Ebenso zu berücksichtigen sind beispielsweise die individuelle gesundheitliche Situation einer Person sowie ihre Fähigkeit, sich im Heimatstaat wirtschaftlich wieder zu integrieren.

Zu 4: Gemäss Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ist ukrainischen Staatsbürgern, Personen mit Schutzstatus in der Ukraine, sowie Familienangehörigen von Personen dieser beiden Kategorien vorübergehender Schutz zu gewähren. Bei weiteren Drittstaatsangehörigen wird grundsätzlich im Einzelfall geprüft, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Herkunftsland möglich ist. Diesen Personen können die Mitgliedstaaten "vorübergehenden Schutz" oder "angemessenen Schutz" nach ihrem nationalen Recht gewähren. In ihren Leitlinien zur Umsetzung des Ratsbeschlusses fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, bei der Beurteilung auch Aspekten wie der Aufenthaltsdauer in der Ukraine oder den Reintegrationsaussichten in der Gesellschaft im Herkunftsland Rechnung zu tragen. Gemäss den Informationen des SEM wird dieser Handlungsspielraum von den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich umgesetzt. In Deutschland etwa wird der vorübergehende Schutz auch bei befristeten Aufenthaltstiteln ausgestellt; ausgenommen sind lediglich Kurzaufenthaltstitel von unter 90 Tagen. In Frankreich ist ein gültiger, unbefristeter Aufenthaltstitel eine Voraussetzung für den vorübergehenden Schutzstatus, während in Österreich alle Drittstaatenangehörigen, welche nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügen respektive keine Familienmitglieder einer Person ukrainischer Nationalität sind, auf das Asylverfahren verwiesen werden.

Zu 5: Studierenden, die mit einem anerkannten und gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel nachweisen, dass sie zum Aufenthalt in der Ukraine berechtigt waren und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können, kann vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt werden. Dieser Status ermöglicht ihnen, in unserem Land ein Studium oder eine Weiterbildung zu absolvieren. Wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 11. März 2022 nicht erfüllen, kann ihnen die Fortführung ihres Studiums in der Schweiz bewilligt werden, sofern die Bedingungen von Artikel 27 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie der Artikel 23 und 24 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erfüllt sind. Neben persönlichen Voraussetzungen sind dies namentlich eine Bestätigung der Schulleitung, eine bedarfsgerechte Unterkunft und ausreichende finanzielle Mittel.

Zu 6: Vor Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat am 11. März 2022 wurden die Identitätsdokumente von Geflüchteten aus der Ukraine, die sich in einem Bundesasylzentrum registrieren liessen, gemäss den für das Asylverfahren geltenden Rechtsgrundlagen eingezogen (Art. 10 des Asylgesetzes, AsylG, SR 142.31; Art. 2b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311). Die in diesem Rahmen eingezogenen Dokumente wurden den Schutzbedürften mit Gewährung des Schutzstatus S wieder ausgehändigt. Heute werden von den Identitätsdokumenten der Schutzsuchenden in der Regel lediglich Kopien zu den Akten genommen.

Zu 7: Schutzsuchende Drittstaatsangehörige, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie zum Aufenthalt in der Ukraine berechtigt sind, sind von der Visumpflicht befreit. Sie dürfen grundsätzlich in den Schengen-Raum einreisen, und somit auch in die Schweiz. Sind diese Personen hingegen visumpflichtig, gelten die Bestimmungen der Weisung des Bundes zum humanitären Visum gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204).

Antwort des Bundesrates.