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22.3499 · Interpellation · 2022-05-11

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Projekt DaziT wirft von allen Seiten viele rechtliche, strategische, finanzielle und organisatorische Fragen auf. Der Bundesrat wird gebeten, zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Wie viele Personen müssen neu eine Uniform aufgrund der Transformation DaziT während dem Dienst tragen?

2. Wie viele Personen im BAZG haben aufgrund der Transformation DaziT eine Rückstufung erfahren?

3. Wie viele Zollfachleute haben das Waffentragen verweigert?

4. Welche Alternativen gibt es für diese (vgl. Frage 3)?

5. Welche beruflichen Perspektiven werden ihnen aufgezeigt?

6. Wie geht das BAZG mit jenen Personen um, welche die Weiterbildung Allegra verweigern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Alle im Direktionsbereich Operationen (Zoll und Grenzwachtkorps) tätigen Mitarbeitenden des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit tragen Uniform. Neu von der einheitlichen Uniformierung betroffen sind rund 1 300 Mitarbeitende, wobei diese im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit bereits seit Jahren Dienstkleider resp. Uniformen tragen. Ob die Uniform getragen wird, hängt von der Situation und den Aufgaben ab.

2. Das neue Berufsbild "Fachspezialist/in Zoll und Grenzsicherheit" wurde vom Eidgenössischen Personalamt bewertet; die Einreihung gilt für alle drei Spezialisierungen (Waren, Personen, Transportmittel). Eine Rückstufung um eine Lohnklasse, welche erst ab dem 1. Januar 2028 umgesetzt wird, erfahren nur die "Zollfachleute" - effektiv betroffen werden nach heutigem Stand voraussichtlich rund 300 Mitarbeitende sein. Die "Grenzwächter und Grenzwächterinnen" (rund 1 000 Mitarbeitende) erfahren hingegen eine Höhereinreihung von zwei Lohnklassen, welche bereits per 1. Januar 2024 umgesetzt wird. Die "Revisoren und Revisorinnen" (rund 200 Mitarbeitende) haben einerseits die Möglichkeit, sich zu "Fachspezialisten Zoll und Grenzsicherheit" weiterbilden zu lassen, was eine Höhereinreihung von zwei Lohnklassen zur Folge hat (direkt nach Abschluss der Ausbildung), andererseits können sie sich zu "Sachbearbeitenden Transportmittel" ausbilden lassen, was mit einer Rückstufung von zwei Lohnklassen verbunden wäre (Umsetzung ab dem 1.1.2028). Die "Zollassistenten und Zollassistentinnen" (rund 150 Mitarbeitende) haben dieselben Weiterbildungsmöglichkeiten, sie werden auf jeden Fall eine Höhereinreihung erfahren (bis zu sieben Lohnklassen möglich). In den vorstehend erwähnten Angaben sind die Pensionierungen sowie die von Besitzstandsgarantien betroffenen Mitarbeitenden nicht separat ausgewiesen.

3. Die Gespräche bezüglich der Absolvierung der Ausbildung an der Waffe sind zu 98 Prozent abgeschlossen. Im Rahmen dieser Gespräche haben sich 64 Prozent der Mitarbeitenden für die Ausbildung entschieden, 16 Prozent verzichten darauf. Für die Mitarbeitenden, die sich noch unsicher sind (18 %), werden Schnuppertage angeboten.

4./5. Das BAZG hat keine Absicht, aufgrund der Weiterentwicklung Kündigungen auszusprechen. Mitarbeitenden, die keine Schusswaffe tragen möchten, werden Alternativen angeboten. Sie werden dort eingesetzt, wo bei der Aufgabenerfüllung ihre persönliche Sicherheit nicht gefährdet ist (z. B. bei Ladungs- und Güterkontrollen). Mögliche Lösungen werden mit den betroffenen Mitarbeitenden in persönlichen Gesprächen besprochen.

6. Das BAZG bietet seinen Mitarbeitenden mit "Allegra" die Möglichkeit, ihre Kompetenzen mit Blick auf das Berufsbild "Fachspezialist/-in Zoll und Grenzsicherheit" zu erweitern und sich beruflich weiterzuentwickeln. Die obligatorische Weiterbildungsmassnahme "Allegra" kann mit oder ohne Ausbildung an der Schusswaffe absolviert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das berufliche Fortkommen seiner Mitarbeitenden zu fördern. Aber auch die Mitarbeitenden haben die Pflicht, sich die nötige Befähigung für ihre Funktion anzueignen, dies u. a. durch entsprechende Weiterbildungsmassnahmen. Fälle, in denen Mitarbeitende die Teilnahme an "Allegra" verweigern, werden im Einzelfall geprüft. Erfolgen die Gespräche, in denen nach Alternativen gesucht wird, ergebnislos, kann als letzte Massnahme und unter Einhaltung der personalrechtlichen Vorgaben das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden.

Antwort des Bundesrates.