Reguläres Asylverfahren statt Schutzstatus S für Menschen aus der West-, Zentral- und Nordukraine
22.3517 · Motion · 2022-05-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den per 12. März 2022 aktivierten Schutzstatus S auf Menschen aus dem ukrainischen Osten (Oblast Charkiw, Oblast Donezk, Oblast Luhansk, Oblast Poltawa), dem ukrainischen Süden (Oblast Cherson, Oblast Mykolajiw, Oblast Odessa, Oblast Saporischschja) und der Krim (Autonome Republik Krim, Stadt Sewastopol) zu beschränken und entsprechend für Menschen aus dem ukrainischen Westen (Oblast Iwano-Frankiwsk, Oblast Lwiw, Oblast Riwne, Oblast Ternopil, Oblast Transkarpatien, Oblast Tscherniwzi, Oblast Wolyn), dem ukrainischen Zentrum (Oblast Chmelnyzkyj, Oblast Dnipropetrowsk, Oblast Kirowohrad, Oblast Tscherkassy, Oblast Winnyzja) und dem ukrainischen Norden (Oblast Kiew, Stadt Kiew, Oblast Schytomyr, Oblast Sumy, Oblast Tschernihiw) die Aktivierung des Schutzstatus S aufzuheben.
Begründung
Am 11. März 2022 hat der Bundesrat den Schutzstatus S für "Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten", aktiviert (gültig ab Samstag, 12. März 2022). Seit Beginn des S-Verfahrens erfragt das SEM per Formular die Adresse des letzten Wohnsitzes. Die Adresse wird danach elektronisch im ZEMIS erfasst.
Seit dem 11. März 2022 hat sich das Lagebild stark gewandelt:
1. Region Westen (Oblast Iwano-Frankiwsk, Oblast Lwiw, Oblast Riwne, Oblast Ternopil, Oblast Transkarpatien, Oblast Tscherniwzi, Oblast Wolyn): In diese Region ist die russische Armee nie einmarschiert. Vereinzelt kam es zu gezielten Luftangriffen auf militärische Einrichtungen. Gemäss Medienberichten kehren zahlreiche aus dieser Region geflüchtete Personen wieder zurück.
2. Region Zentrum (Oblast Chmelnyzkyj, Oblast Dnipropetrowsk, Oblast Kirowohrad, Oblast Tscherkassy, Oblast Winnyzja): In diese Region ist die russische Armee nie einmarschiert. Vereinzelt kam es zu gezielten Luftangriffen auf militärische Einrichtungen. Gemäss Medienberichten kehren zahlreiche aus dieser Region geflüchtete Personen wieder zurück.
3. Region Norden (Oblast Kiew, Stadt Kiew, Oblast Schytomyr, Oblast Sumy, Oblast Tschernihiw): In diese Region ist die russische Armee in der Periode Februar bis April 2022 einmarschiert. Im Mai 2022 hat die russische Armee diese Region jedoch wieder vollständig verlassen. Gemäss Medienberichten kehren zahlreiche aus dieser Region geflüchtete Personen wieder zurück.
4. Region Osten (Oblast Charkiw, Oblast Donezk, Oblast Luhansk, Oblast Poltawa): Aus dieser Region werden weiterhin schwere Kämpfe vermeldet.
5. Region Süden (Oblast Cherson, Oblast Mykolajiw, Oblast Odessa, Oblast Saporischschja): Aus dieser Region werden weiterhin schwere Kämpfe vermeldet.
6. Krim (Stadt Sewastopol, Autonome Republik Krim): Annexion durch Russland im Jahr 2014.
Selbstverständlich bleibt die Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weiterhin für alle Personen bestehen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (BBl 2022 586) hat der Bundesrat festgelegt, welchen Personengruppen in der Schweiz vorübergehend Schutz gewährt wird. Dazu gehören nebst ukrainischen Staatsangehörigen u.a. auch Drittstaatsangehörige, sofern sie einen gültigen Aufenthaltstitel der Ukraine besitzen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können. Es wird im Einzelfall geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Differenzierung der Schutzbedürftigkeit aufgrund des letzten Wohnsitzes innerhalb der Ukraine wird dabei jedoch nicht gemacht.
Das SEM erhebt auch von allen schutzsuchenden Personen anlässlich der Personalienaufnahme und gestützt auf ihre Angaben den letzten Wohnsitz respektive die Wohnadresse. Jedoch werden diese Daten nicht systematisch und strukturiert in ZEMIS übertragen, da die Angaben oft unvollständig sind und auf Grund unterschiedlicher möglicher Schreibweisen (Transkribierung vom kyrillischen ins lateinische Alphabet) auch nicht automatisiert auswertbar wären. Um einen Mehrwert zu generieren und eine statistische Auswertung zu ermöglichen, muss jedoch eine standardisierte Dateneingabe erfolgen. Das SEM hat deshalb die notwendigen technischen Massnahmen ergriffen und kann seit dem 6. Juli 2022 bei der Neuregistrierung von Schutzgesuchen in ZEMIS unter "Herkunft" standardisiert die entsprechende ukrainische Verwaltungseinheit (Oblast) eintragen und diese so auch standardisiert auswerten.
Zurzeit lässt sich die Lage in den verschiedenen Regionen in der Ukraine in drei Kategorien einteilen: Diejenigen Regionen, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind, diejenigen, in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden und diejenigen unter ukrainischer Kontrolle, in denen keine Kampfhandlungen stattfinden. Jedoch kommt es auch in den letztgenannten Regionen zu russischen Angriffen mit Fernkampfwaffen, bei denen regelmässig auch zivile Ziele getroffen werden und zivile Opfer zu beklagen sind. Deswegen kann auch für diejenigen Regionen, in welchen die Lage zurzeit relativ ruhig ist, nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung gesprochen werden. Russland kann auch in diesen Regionen die Gewalt jederzeit und sehr rasch eskalieren lassen. Eine regional differenzierte Anwendung des Schutzstatus könnte dieser Volatilität nicht Rechnung tragen. Eine geografische Anpassung des Schutzstatus S, wie von der vorliegenden Motion gefordert, stünde zudem nicht im Einklang mit den Regelungen in der Europäischen Union (EU), an welchen sich der Bundesrat bei der Gewährung des Schutzstatus S orientiert hat, da das Ausmass der Flüchtlingssituation und die Reisefreiheit der Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem biometrischen Pass im Schengen-Raum eine europaweite Koordination notwendig machen.
Die vorgeschlagene Durchführung regulärer Asylverfahren für Personen aus bestimmten, momentan kriegsfreien Regionen der Ukraine würde ferner zu einer Überlastung des Asylverfahrens führen und damit dem Ziel des Schutzstatus S, die Asylverfahren zu entlasten, zuwiderlaufen.
Die genaue Beobachtung der laufenden Entwicklung in der Ukraine ist dem Bundesrat ein zentrales Anliegen. Sollte sich aufgrund der Situation ein Anpassungsbedarf ergeben, wird der Bundesrat diesen auch unter Berücksichtigung der Praxis in der EU rechtzeitig umsetzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.