22.3532 · Interpellation · 2022-06-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Kantonschemiker der Schweiz haben 2021 in einer gemeinsamen Kampagne Lebensmittel, die Cannabis oder Cannabisextrakte mit zu hohem THC-Gehalt, sowie CBD (Cannabidiol) enthielten, kontrolliert. Von 100 untersuchten Produkten waren 85 zu beanstanden. Hier zeigen sich die Folgen der Gesetzeslücke, welche durch den legalen CBD-Hanfanbau im Jahr 2016 entstanden ist.
Fragen:
1. Was waren die Folgen für Konsumentinnen und Konsumenten, welche Produkte mit zu hohem THC-Gehalte oder mit nicht bewilligten Hanfextrakte - die mit einem Abgabeverbot oder Rückruf belegt wurden - eingenommen oder geraucht hatten?
2. Was gedenkt der Bundesrat zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu unternehmen?
3. Welche Gesetzesergänzungen sieht der Bundesrat vor, damit keine Produkte mit zu hohen THC-Werten verkauft werden können?
4. Welche Firmen und Verkaufsstellen wurden wie hoch gebüsst?
Stellungnahme des Bundesrates
Cannabis oder Hanf enthält natürlicherweise Cannabinoide; die bekanntesten sind THC (trans-delta-9-Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol). THC erzeugt im Gegensatz zu CBD psychotrope Wirkungen.
1. Der Bundesrat hat keine konkreten Informationen über mögliche Folgen für Konsumentinnen und Konsumenten, die Produkte eingenommen haben, die nach der Kontrolle durch die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker vom Markt genommen wurden. Toxikologische Studien weisen jedoch darauf hin, dass bei der Einnahme von THC-haltigen Produkten allgemein mit Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System und das zentrale Nervensystem zu rechnen ist, z. B. mit einer verminderten Reaktionsfähigkeit, Müdigkeit oder Stimmungsschwankungen.
2. und 3. Die Kontaminantenverordnung (SR 817.022.15) legt Höchstgehalte für THC fest, die in Lebensmitteln nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte garantieren die Sicherheit der Produkte. Wer Lebensmittel in Verkehr bringt, muss im Rahmen der Selbstkontrolle dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Art. 26 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes; SR 817.0). Hanfextrakte, die Cannabinoide enthalten, dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Verkehr gebracht werden (Art. 15 und 16 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02). CBD ist derzeit jedoch nicht als Zutat in Lebensmitteln zugelassen, da noch keine ausreichenden Daten zur Produktsicherheit vorliegen. Eine gesetzliche Anpassung ist daher nicht erforderlich.
4. Aus Datenschutzgründen kann der Bundesrat die Namen der verurteilen Firmen nicht nennen. Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Kantone; der Bund führt keine Statistik über die betreffenden Beträge. Allgemein werden Verstösse in diesem Bereich mit einer Busse von bis zu 80 000 Franken belegt.
Antwort des Bundesrates.