22.3544 · Motion · 2022-06-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen sowie die Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen, insb. Artikel 94 der Verordnung sowie die Tarife in Anhang 11, derart anzupassen, dass die CO2-Abgabe weiterhin 96 statt 120 Franken pro Tonne CO2 beträgt.
Begründung
Die der Einführung der Abgabe zugrundeliegende Motivation, die CO2-Emissionen aus Brennstoffen zu senken, war nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unbedingt. Die Sicherstellung genügender Planungs- und Investitionssicherheit zugunsten der Wirtschaft und der Bevölkerung muss gemäss dem dazumal anlässlich der Beratung geäusserten Willen des Parlaments gewährleistet bleiben. Ausgehend von den durch den Krieg in der Ukraine bedingten extrem hohen Energiepreisen muss ohne Verzug die finanzielle Entlastung von Schweizerischen Unternehmen erwirkt werden, welche besonders von dieser aktuellen - und offensichtlich nicht voraussehbaren - (Preis-)Entwicklung betroffen sind. Dieselbe Notwendigkeit trifft ebenfalls mit Blick auf die Schweizer Bevölkerung zu. Im Umfeld der hohen Energiepreise sind die konkreten Auswirkungen der CO2-Abgabe vor Augen zu führen: Alle fossilen Brennstoffe (z.B. Heizöl, Erdgas), die zur Erzeugung von Wärme, Licht oder Strom eingesetzt werden unterliegen dieser Abgabe. Die CO2-Abgabe auf Heizöl und Gas wurde von 96 Franken auf 120 Franken pro Tonne CO2 per 1. Januar 2022 erhöht, was eine Verteuerung des Heizölpreises von rund 6,40 Franken pro 100 Liter zur Folge hat. Ein Abgabesatz von 120 Franken pro Tonne CO2 entspricht dabei insgesamt rund 30 Franken pro 100 Liter.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die CO2-Abgabe ist als Lenkungsabgabe konzipiert und hat zum Ziel, die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen zu senken. Sie greift subsidiär, wenn die Emissionen nicht genügend zurückgehen. Auslöser für den letzten Erhöhungsschritt auf den 1. Januar 2022 war die Überschreitung des Schwellenwerts für das Jahr 2020 gemäss Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der CO2-Verordnung (SR 641.711).
Im Jahr 2008, als die CO2-Abgabe erstmals erhoben wurde, lag der Ölpreis bei über 130 Dollar pro Barrel.
Eine Kopplung der CO2-Abgabe an die Entwicklung der Energiepreise stand bei den parlamentarischen Beratungen wiederholt zur Diskussion, wurde aber jeweils verworfen. Denn eine Anpassung des Abgabesatzes als Reaktion auf die Marktsituation wäre nur zeitverzögert möglich und könnte daher die Preisschwankungen sogar verstärken.
Massnahmen zur Abfederung der gegenwärtig hohen Energiepreise müssen nach Auffassung des Bundesrates zielgerichtet, zeitgerecht und befristet sein. Die geforderte Senkung des CO2-Abgabesatzes erfüllt keines dieser Kriterien. Sie würde alle Endverbraucherinnen und -verbraucher ungeachtet ihrer Einkommenssituation entlasten und angesichts der Vorlaufzeit zu spät greifen. Fällt sie mit sinkenden Energiepreisen zusammen, schwächt sich zudem die erwünschte Lenkungswirkung ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.