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Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Einführung eines freiwilligen Financial-Fairplay-Systems für Ligen mit professionellem Spielbetrieb

22.3551 · Interpellation · 2022-06-07

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Viele Klubs aus Ligen mit professionellem Spielbetrieb befinden sich trotz steigender Besucherzahlen in einer prekären finanziellen Situation. 11 der 14 Eishockeyclubs der höchsten Schweizer Liga sind in den letzten 25 Jahren mindestens einmal saniert worden. Die Covid-19-Pandemie hat diese Entwicklung zusätzlich befeuert: 20 der 24 Eishockeyclubs der beiden höchsten Ligen mussten Darlehen beim Bund beantragen. Exzessiv steigende Lohnkosten sind der Haupttreiber dieser finanziellen Schwierigkeiten. Dies hat auch die Politik erkannt und die "à fonds perdu"-Zuschüsse gemäss Covid-19-Gesetz an Lohnsenkungen gekoppelt. Die Einführung eines Financial-Fairplay-Systems, d.h. eine Deckelung der Ausgaben, könnte nachhaltige Verbesserungen schaffen. Sie steht jedoch zurzeit kartellrechtlich auf wackeligen Beinen. Zum Wohle der Wettbewerbsfähigkeit, der wirtschaftlichen Effizienz, aber auch des Steuerzahlers braucht es eine gesetzliche Grundlage, welches es erlauben würde, auf freiwilliger Basis ein solches System im Sportbereich einzuführen.

In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die freiwillige Begrenzung von exzessiven Spielerlöhnen via Financial-Fairplay-System erstrebenswert ist?

2. Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass es klare gesetzliche Regelungen bedarf, um in der Schweiz ein Financial-Fairplay-System auf freiwilliger Basis einzuführen?

3. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Einführung eines freiwilligen Financial-Fairplay-System im Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen verankert werden könnte?

Begründung

Die höchste Schweizer Eishockey Liga ist abgesehen von der NHL in Nordamerika und der KHL in Russland die teuerste Liga, und dies in einem wesentlich kleineren geographischen Markt. Mit einem Anteil von 75 Prozent an der Gesamtsumme der Ausgaben eines Klubs der höchsten Liga sind die Lohnkosten die Haupttreiber der finanziellen Schräglage von Clubs. Die Wirksamkeit des Financial-Fairplay-Systems gegen exzessive Spielerlöhne belegen zahlreiche Beispiele aus dem Ausland, etwa bei der UEFA sowie in diversen US-Profiligen.

Ein Blick ins Ausland zeigt, dass eine gesetzliche Verankerung einer Ausgabenobergrenze im Profisport aus regulatorischer Sicht als unbedenklich eingestuft wird. So hat die Europäische Kommission in einer gemeinsamen Erklärung mit der UEFA die Vereinbarkeit von Financial-Fairplay-Systemen mit den Grundsätzen der EU-Politik und den Regeln der staatlichen Beihilfe bestätigt.

In der Schweiz würde ein Financial-Fairplay-System die finanzielle Leistungsfähigkeit der Clubs steigern, das Konkursrisiko senken, die Chancengleichheit bzw. das finanzielle und sportliche Gleichgewicht verbessern, den Unterhaltungswert des Wettkampfes erhöhen sowie die Nachwuchsförderung nachhaltig stärken. Die Ligen mit professionellem Spielbetrieb sind deshalb auf eine klare gesetzliche Grundlage angewiesen, welche die freiwillige Einführung von Financial-Fairplay-Systemen erlauben würde. Nur so können die Ausgaben der Clubs auf ein vernünftiges Mass reduziert und der Sport in den Ligen mit professionellem Spielbetrieb nachhaltig gestärkt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass sich die Spielergehälter in den letzten Jahren teilweise stark nach oben entwickelt haben. Es steht allen Akteuren, namentlich den Clubs und den Ligen, offen, eine privatrechtliche Branchenvereinbarung im Sinne eines "Financial-Fair-Plays" zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss sich an die geltenden rechtlichen Vorgaben halten, wozu auch die bestehenden kartellrechtlichen Regelungen zählen.

2. Das Kartellgesetz (KG; SR 251) schützt den Wettbewerb und soll explizit keine effizienten Vereinbarungen verhindern. Das KG bietet deshalb genügend Spielraum für eine derartige Vereinbarung. Dies hat auch eine Beratung des Sekretariats der Wettbewerbskommission zur kartellrechtlichen Einschätzung eines Financial-Fair-Play-Konzepts gezeigt (vgl. RPW 2021/3, 603). Eine zusätzliche Regelung ist aus Sicht des Bundesrates nicht notwendig.

3. Um die Rechtssicherheit für die Unternehmen zu erhöhen, sieht das KG die Möglichkeit einer Beratung durch das Sekretariat der WEKO (Art. 23 Abs. 2 KG) sowie ein Widerspruchsverfahren (Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG) vor. Unternehmen können Verhaltensweisen, die gegen das KG verstossen könnten, vor deren Umsetzung dem Sekretariat der WEKO melden. Wird dieses nicht aktiv, entfällt das Sanktionsrisiko. Der Bundesrat ist sich den Schwächen der aktuellen Ausgestaltung dieses Verfahrens bewusst. Er hat in der laufenden Teilrevision des Kartellgesetzes deshalb wesentliche Verbesserungen vorgesehen, die das Widerspruchsverfahren gerade für Fälle, wie sie in der Interpellation beschrieben sind, "praxistauglicher" machen würden.

Antwort des Bundesrates.

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