Neutralität wahren, Stib stärken. Abschaffung der Nichtwiederausfuhrerklärung für Länder mit gleichen Werten und vergleichbarem Exportkontrollregime
22.3557 · Motion · 2022-06-07
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vorzulegen, die vorsieht, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung vollständig verzichtet werden kann, wenn die Lieferung an Staaten erfolgt, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder).
Begründung
Der Krieg in der Ukraine zeigt, wie eng die militärische Zusammenarbeit unter jenen Ländern ist, mit denen wir unsere Werte teilen. Wenn wir diesen Ländern das Recht absprechen, von uns gekaufte Waffen und Waffensysteme untereinander weiterzugeben, dann behindern wir ihre sicherheitspolitischen Anstrengungen, von denen auch wir profitieren. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb sie überhaupt noch Schweizer Rüstungsgüter beziehen sollen, wenn sie sie untereinander nicht weitergeben können. Eine starke sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis (STIB) ist aber auch für die Sicherheit der Schweiz von entscheidender Bedeutung.
Die heutigen Exportregulierungen für Kriegsmaterial unterstellen, was die Voraussetzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung betrifft, alle Länder der Welt denselben Bewilligungserfordernissen. Ungeachtet dessen, ob es sich um ein Land handelt, das unsere Werte teilt, sich für unsere Sicherheit einsetzt und ähnlich strenge Waffenexportrestriktionen kennt oder ob es sich um einen Staat handelt, der andere Werte und Interessen vertritt. Dies gilt es zu ändern. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der ermöglicht, dass Länder, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unseren vergleichbar ist, das aus der Schweiz beschaffte Kriegsmaterial frei verwenden dürfen. Ein vergleichbares Exportkontrollregime ist bei denjenigen Staaten gegeben, die sich an den internationalen, von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen, nämlich:
- Nuclear Suppliers Group (NSG)
- Australische Gruppe (AG)
- Missile Technology Control Regime (MTCR)
- Wassenaar Arrangement (WA)
Diejenigen Länder, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) aufgeführt (vgl. auch 95.015 Botschaft zur Volksinitiative "für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr" und zur Revision des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 15. Februar 1995). Es handelt sich zurzeit um folgende Länder: Argentinien; Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.
Mit dieser Neuregelung würde die Neutralität gewahrt, vorausgesetzt selbstverständlich, dass keines dieser Länder im Krieg steht und die Lieferung nicht über eines dieser Länder erfolgt, mit dem Zweck sie an ein kriegsführendes Land weiterzugeben. Eine allfällige Umgehung der Neutralität kann aber zum Beispiel mit einer zeitlich befristeten Verpflichtung zum Eigengebrauch verhindert werden.
Exporte in Länder, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen weiterhin den heute gültigen, strengen Exportregulierungen inklusive Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterstehen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat kann das Anliegen des Motionärs nachvollziehen. Jedoch hätte ein vollständiger Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung von Anhang 2-Staaten zur Folge, dass Schweizer Kriegsmaterial über diese Staaten in Länder gelangen könnte, welche die Schweizer Bewilligungskriterien nicht erfüllen.
Auch wenn Anhang 2-Staaten über ein vergleichbares Exportkontrollregime und ähnliche Werte wie die Schweiz verfügen, tätigen sie Auslandgeschäfte mit Staaten ausserhalb des Anhangs 2 und wenden dabei andere Kriterien an als die Schweiz. Die Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial an unerwünschte Endempfänger (u.a. nach dessen Ausmusterung) könnte somit nicht ausgeschlossen werden.
Des Weiteren muss beachtet werden, dass die bisher unterzeichneten Nichtwiederausfuhr-Erklärungen weiter gelten würden. Die Wiederausfuhr durch Anhang 2-Staaten wäre somit erst bei zukünftig exportiertem Schweizer Kriegsmaterial, also nicht rückwirkend, möglich. Die Anfrage Deutschlands hinsichtlich der Weitergabe von sich bereits in Deutschland befindender Schweizer Gepard-Munition an die Ukraine müsste weiterhin abschlägig beantwortet werden.
Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen, in welchem die Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial zwischen den im Anhang 2 KMV aufgeführten Staaten ermöglicht werden soll. Auch dadurch könnten die sicherheitspolitischen Anstrengungen unserer europäischen Partnerländer, wie vom Motionär angestrebt, unterstützt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.