Für die Anerkennung von Parkinson, Non-Hodgkin-Lymphom, Myelomen und Prostatakrebs als Berufskrankheiten bei Landwirtinnen und Landwirten und anderen Personen, die beruflich Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt sind
22.3574 · Motion · 2022-06-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Verordnung über die Unfallversicherung vorzunehmen, um Parkinson, Non-Hodgkin-Lymphom, Myelome und Prostatakrebs als Berufskrankheiten für Landwirtinnen und Landwirte und andere Personen, die beruflich Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt sind, anzuerkennen.
Begründung
Die epidemiologischen Daten haben sehr deutlich ein erhöhtes Risiko für Parkinson, Non-Hodgkin-Lymphom, Myelome und Prostatakrebs bei Personen nachgewiesen, die berufsbedingt Pflanzenschutzmitteln (PSM) ausgesetzt sind. Dies wird durch den 2020 veröffentlichten Bericht "Überwachung der chronischen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit von professionellen Anwendern in der Schweiz" bestätigt, den das Staatssekretariat für Wirtschaft beim Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS in Auftrag gegeben hat. In diesem Bericht wird namentlich erwähnt, dass es auf internationaler Ebene zahlreiche Studien gibt, die einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen der Verwendung von PSM und den oben genannten Krankheiten belegen.
Trotz der grossen Bemühungen, insbesondere mit der Einrichtung eines besseren Überwachungssystems bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, mit Plänen zur Reduzierung von deren Einsatz und mit dem bevorstehenden Anlaufen einer bevölkerungsbezogenen Kohortenstudie des Bundesamts für Gesundheit, werden für bereits berufstätige oder im Ruhestand befindliche Landwirtinnen und Landwirte, die eine dieser Krankheiten infolge einer chronischen Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit entwickelt haben, keine Vorschläge gemacht.
Frankreich und die Provinz Quebec haben Parkinson und bestimmte Krebsarten bereits als Berufskrankheiten für Landwirtinnen und Landwirte anerkannt. Für die Betroffenen hat eine solche Anerkennung ganz konkrete Auswirkungen. In der Schweiz würde sie die Übernahme aller mit der Behandlung der Krankheit verbundenen medizinischen Kosten (ohne, dass Franchise und Selbstbehalt anfallen) sowie die Zahlung von Taggeldern und Invalidenrenten für die durch die Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ermöglichen. Die Anerkennung würde auch zu mehr Prävention und Sicherheitsmassnahmen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Als Berufskrankheiten gelten gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) "Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind". Der Bundesrat hat in Anhang 1 Ziffer 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) die Liste der schädigenden Stoffe und in Ziffer 2 die Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Die Berufskrankheit muss ausschliesslich oder überwiegend auf die schädigenden Stoffe oder die aufgelisteten Arbeiten zurückzuführen sein. Gemäss Rechtsprechung ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die Erkrankung zu mehr als 50 Prozent durch die Wirkung des schädigenden Stoffes oder durch eine dieser Arbeiten bedingt ist. Die Liste der Berufskrankheiten wurde 2018 gemäss den neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit angepasst.
Weiter gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Bei diesem Absatz 2 handelt es sich somit um eine Generalklausel zur Schliessung allfälliger Lücken, sofern die vom Bundesrat erstellte Liste in Anhang 1 der UVV einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursacht hat, oder eine durch die berufliche Tätigkeit verursachte Krankheit nicht aufführt. Gemäss Rechtsprechung ist die Voraussetzung eines ausschliesslichen oder vorwiegenden Zusammenhangs erfüllt, wenn die Krankheit zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Laut Bundesgericht bedeutet dieser Prozentsatz, dass für bestimmte nicht berufstypische Krankheiten anhand von epidemiologischen Statistiken oder klinischen Erfahrungen nachgewiesen werden muss, dass die Zahl der Erkrankungen in einer bestimmten Berufsgruppe viermal höher ist als in der Allgemeinbevölkerung.
In diesem Sinne werden unter den oben genannten Voraussetzungen Fälle von Parkinson, Non-Hodgkin-Lymphomen, Myelomen und Prostatakrebs bei Personen, die berufsbedingt Pflanzenschutzmitteln (PSM) ausgesetzt sind, bereits heute als Berufskrankheiten gemäss Artikel 9 Absatz 2 UVG anerkannt.
Sofern also Landwirtinnen und Landwirte sowie andere Personen, die berufsbedingt Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt sind, nach den Bestimmungen des UVG versichert sind, können diese eine Berufskrankheit geltend machen, wobei die oben beschriebene ausschliessliche oder stark überwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit gegeben sein muss, um Leistungen nach UVG in Anspruch nehmen zu können. Das Anliegen der Motion ist somit bereits erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.