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Selbsteintrittsrecht in der Dublin-Verordnung. Familienverhältnisse, Rechte der Frauen und von Menschen im LGBTIQ-Spektrum

22.3588 · Interpellation · 2022-06-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit mehreren Wochen werden für Ukrainerinnen und Ukrainer, die sich in der Schweiz aufhalten, Zehntausende Ausweise S ausgestellt. Dies alles geschieht, ohne dass es auf europäischer Ebene zu Chaos kommt und obwohl die Dublin-Verordnung zur Anwendung gelangt. Eine europaweite Koordination ist zwar vonnöten, der Dublin-Mechanismus weist jedoch zahlreiche Mängel auf. Insbesondere führt er zu einer Überlastung der Frontstaaten und zur Schaffung einer kostspieligen Bürokratie, die einer gelungenen Integration - die den Beziehungen zur erweiterten Familie und bestehenden Kenntnissen wie beispielsweise Sprachkenntnissen Rechnung trägt - entgegensteht. Die gegenwärtige Lage in Europa bietet Anlass, mit Blick auf eine menschlichere und flexiblere europäische Migrationspolitik die Dublin-Verordnung zu hinterfragen. Eine neue Studie der ETH Zürich über einen neuen Ansatz für die Arbeitsmarktintegration ("Algorithmus verbessert Erwerbschancen von Flüchtlingen" zeigt, dass die Integration wirksamer erfolgt, wenn dabei den familiären Beziehungen und den Fachkenntnissen der Flüchtlinge Rechnung getragen wird.

Die Dublin-Verordnung sieht zudem ein Selbsteintrittsrecht vor, das es einem Staat ermöglicht, Asylgesuche zu behandeln und dabei die Beziehungen zur erweiterten Familie einzugehen sowie auf besonders verletzliche Personen und solche, die Diskriminierung ausgesetzt sind. Polen hat eines der restriktivsten Abtreibungsgesetze Europas; eine Abtreibung ist nur möglich, wenn für die Schwangere Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit besteht oder nach einer Vergewaltigung. In der Praxis haben aber gemäss Amnesty International sogar Frauen, die für eine legale Abtreibung in Frage kommen, grosse Mühe, die Schwangerschaft auch tatsächlich abzubrechen. Und auch Menschen im LGBTIQ-Spektrum können in rechtliche Schwierigkeiten geraten - auch in Ungarn, wo ein Gesetz, das die Information über Homosexualität beschränkt, im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist.

  • Setzt sich der Bundesrat für eine Revision der Dublin-Verordnung ein, die den erweiterten Familienbanden und den Kenntnissen der Asylsuchenden Rechnung trägt und zu einer gerechteren Verteilung der Asylgesuche in Europa führt? Werden auf europäischer Ebene Gespräche zu diesen Themen geführt?
  • Wird angesichts der schweren Einschränkungen der Grundrechte in Polen und Ungarn die Selbsteintrittsklausel auch aktiviert, um eine Wegweisung von Frauen und Menschen im LGBTIQ-Spektrum in diese Länder zu verhindern?

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Frage 1: Die Schweiz setzt sich seit Jahren in den Gesprächen auf EU-Ebene für eine Dublin-Reform ein. Im September 2020 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue Ausgestaltung des europäischen Asyl-Systems vor. Der Vorschlag sieht ein breites Spektrum an neuen Massnahmen und Regelungen vor, etwa rasche Verfahren an den Aussengrenzen, einen verstärkten Aussengrenzschutz sowie einen Solidaritätsmechanismus zur Entlastung besonders stark belasteter Staaten. Die vorgeschlagene Asyl-Reform sieht u.a. auch eine Ausweitung des Familienbegriffs vor. Im Weiteren soll festgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Person ein Abschlusszeugnis erworben hat, für deren Asylantrag zuständig ist. Auch soll mit dem neuen Vorschlag das Kindswohl noch besser beachtet werden, z. B. sollen Minderjährige im Rahmen von Umsiedlungen prioritär berücksichtigt werden. Die beruflichen und sprachlichen Fähigkeiten der Asylsuchenden gehören hingegen nicht zu den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Staates. Die aktuelle Dublin-Verordnung wie auch die vorgeschlagene Asyl-Reform dient der möglichst raschen Feststellung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden. Die Frage der wirtschaftlichen Integration stellt sich erst nachrangig. Ob und wenn ja, wann die Vorschläge der Europäischen Kommission politisch mehrheitsfähig sein werden, ist nicht abschätzbar.

Zur Frage 2: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Davon betroffen sein können hauptsächlich besonders verletzliche Personen. In diese Personengruppe können Personen mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unbegleitete Minderjährige, alleinerziehende Personen, Familien mit kleinen Kindern oder auch LGBTQIA+-Personen fallen. Bei allen genannten Personengruppen muss aber im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde. Meist liegt einem Selbsteintritt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. Das SEM orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer).

Dublin-Verfahren mit Ungarn werden aufgrund der Rechtsprechung des BVGer nur in wenigen Ausnahmefällen durchgeführt, beispielsweise für Personen, die ausdrücklich nach Ungarn zurückkehren möchten, oder Personen, die kein Asylgesuch in der Schweiz stellen wollen. Seit 2018 gab es keine Überstellung nach Ungarn im Dublin-Verfahren. Auch nach Polen werden nur wenige Personen überstellt; seit 2018 insgesamt 47 Personen, darunter 12 Frauen.

Antwort des Bundesrates.

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