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22.3690 · Interpellation · 2022-06-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss ihrem jährlichen Bericht hat die FINMA 2021 Aufsichtsprüfungen und Mandatsvergaben in der Höhe von 72 Millionen Franken (an Prüfgesellschaften) bzw. von 21 Millionen Franken (an Beauftragte) erteilt. Diese Kosten werden durch die Beaufsichtigten getragen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Nach welchen Vergabekriterien werden die Mandate vergeben?

2. Wer überprüft, ob diese externen Analysen und Untersuchungen sinnvoll, notwendig und zweckmässig sind?

3. Die FINMA erteilt die Mandate, finanziert diese Kosten jedoch nicht. Es gibt somit für die Aufsichtsbehörde keine Anreize, sich auf das Sinnvolle, Notwendige und Zweckmässige zu beschränken. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Umstand und besteht hier nicht Handlungsbedarf? Diese Kosten werden im Endeffekt allesamt durch die Kunden der beaufsichtigten Gesellschaften getragen.

Stellungnahme des Bundesrates

Das zentrale Aufsichtsinstrument der FINMA zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zum Schutz der Gläubiger, Anleger oder Versicherten und der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems stellt die Prüfung der Beaufsichtigten dar. Diese kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (i) durch die FINMA selbst ausgeführt werden oder (ii) durch von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zugelassene Prüfgesellschaften (Aufsichtsprüfungen) oder (iii) durch von der FINMA eingesetzte Prüfbeauftragte.

Bei den Aufsichtsprüfungen durch Prüfgesellschaften (Punkt ii oben) erfolgt die Auswahl und Beauftragung direkt durch die von der FINMA bewilligten Institute und nicht durch die FINMA. Die aufsichtsrechtlichen Prüfungen sind in Umsetzung der Gesetzgebung (Art. 24 Abs. 2 FINMAG) risikoorientiert ausgerichtet und dienen der Überprüfung der Einhaltung des Aufsichtsrechts. Die FINMA beurteilt, ob die vorgenommenen Arbeiten risikoadäquat sind und die benötigten Informationen für die Aufsicht enthalten. Weiter hat die FINMA im Jahr 2019 die Vorgaben zum Prüfwesen revidiert und eine noch stärkere Risikoorientierung der Arbeiten festgelegt. In der Folge konnten die Kosten für die Aufsichtsprüfung um knapp 30 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus kontrolliert die RAB die Qualität der Arbeiten der Prüfgesellschaften.

Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf Mandatsvergaben durch die FINMA an Beauftragte wie Prüfbeauftragte (Punkt iii oben).

1. Von der FINMA eingesetzte Beauftragte ermöglichen es der FINMA, im Bedarfsfall rasch und flexibel auf externe Spezialisten zurückzugreifen. Im Gegensatz zur Aufsichtsprüfung erfolgt der Einsatz typischerweise anlassbezogen für spezifische Fragen der Aufsicht oder des Enforcement. FINMA-Beauftragte können in sämtlichen Tätigkeitsbereichen der FINMA eingesetzt werden, auch bei Geschäftsaktivitäten ohne erforderliche Bewilligung sowie bei Konkursen und Liquidationen. Um in einem konkreten Fall rasch einen geeigneten Beauftragten auswählen zu können, unterhält die FINMA eine Liste geeigneter Kandidaten und Kandidatinnen. Diese müssen über Kenntnisse und Erfahrungen in Referenzmandaten sowie eine angemessene Infrastruktur verfügen. Die Auswahl für ein einzelnes Mandat erfolgt anhand von verschiedenen Kriterien wie Art und Umfang des Auftrags, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen, Unabhängigkeit, Sprachkenntnisse, Kosten wie auch zeitliche Verfügbarkeit.

2. In der Regel kann der Betroffene zur Einsetzung der Beauftragten vorab Stellung nehmen. Wenn eine Einsetzung dringlich ist oder Kollusionsgefahr besteht, wird dem betroffenen Institut jeweils nachträglich das rechtliche Gehör gewährt. Die FINMA überprüft bei jedem Mandat Kosten und Qualität der Durchführung. In jedem Falle können Betroffene eine Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht verlangen.

3. Die Beauftragten sind verpflichtet, die von der FINMA erhaltenen Mandate sorgfältig und wirtschaftlich zu erfüllen. Zu diesem Zweck legt die FINMA bei der Mandatsvergabe den Inhalt sowie die erwarteten Kosten für das Mandat fest und überwacht fortlaufend die Mandatserfüllung und kontrolliert die Verhältnismässigkeit der Kosten. Gemäss Artikel 24a und 36 FINMAG werden die Kosten der Mandate von Prüf- und Untersuchungsbeauftragten durch die Betroffenen getragen, wozu auch Unternehmen ohne die erforderliche Bewilligung zählen. Dies entspricht der generellen gesetzlichen Regel, wonach die Verursacher die Kosten tragen. Bundesgelder werden keine beansprucht.

Antwort des Bundesrates.