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22.3693 · Interpellation · 2022-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Betreibungsämter sind verpflichtet, Bargeld anzunehmen. Zwar verbieten die Artikel 129 und 136 SchKG seit 2014 in Umsetzung der GAFI-Empfehlung 2013/14 Barzahlungen von mehr als 100 000 Franken bei Zwangsverkäufen. Aber Artikel 12 SchKG, der den Zahlungsmodus regelt, ist unverändert geblieben.

Dies hat zur Folge, dass insbesondere auf den Schweizer Finanzplätzen Genf, Zürich und Lugano fast täglich grosse Bargeldeinzahlungen getätigt werden, die andernorts praktisch unmöglich sind.

Allein im Kanton Genf wurden letztes Jahr 24 Millionen Franken in bar gezahlt (Dieses Jahr werden es kaum weniger sein!). In Zürich machen Barzahlungen 15 Prozent des Gesamtvolumens aus, und auch in Lugano sind Barzahlungen häufig und erreichen höhere, manchmal fünfstellige Beträge. Laut Fachleuten ist davon auszugehen, dass fiktive Betreibungen angestrengt werden, um Geld zu waschen.

Das SchKG muss unbedingt geändert werden, damit die nach der Reform von 2014 verbliebenen Lücken geschlossen werden. Vorzusehen ist, dass zumindest Beträge über 100 000 Franken via einen Finanzintermediär überwiesen werden müssen. Sonst verpasst die Schweiz die Gelegenheit, sich an internationale Strafverfolgungspraktiken anzupassen und in der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei eine Lücke zu schliessen.

1. Wie hat sich seit der letzten SchKG-Revision die Zahl der Bargeldleistungen bei Betreibungen auf den Finanzplätzen Genf, Zürich und Lugano entwickelt?

2. Welche Kosten sind den Betreibungs- und Konkursämtern aufgrund der Verpflichtung entstanden, beträchtliche Bargeldbeträge entgegenzunehmen und sicherzustellen?

3. Weshalb sollten die Regeln für die Bekämpfung der Geldwäscherei im Bankenbereich nicht auch auf die Betreibungs- und Konkursämter angewendet werden, wenn es um Schuldbetreibung geht?

Die Digitalisierung hat es im Bankenbereich ermöglicht, Zahlungseingänge schneller zu verbuchen.

4. Weshalb wird diese Möglichkeit nicht für Verwertungsverfahren vorgeschrieben, indem für Beträge über 15 000 Franken eine Banküberweisung oder Bankgarantien verlangt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1-4. Zumindest potentiell besteht die Gefahr, dass nach geltendem Recht die Möglichkeit zur unbeschränkten Barzahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1) missbraucht wird, um Vermögenswerte kriminellen Ursprungs zu verwenden. Daher hat der Bundesrat im Rahmen seines Vorentwurfs vom 22. Juni 2022 eine Änderung des SchKG (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung) vorgeschlagen. Demnach soll die Möglichkeit des Schuldners zur Barzahlung an das Betreibungsamt zukünftig auf maximal 100'000 Franken beschränkt werden. Das gilt seit der Revision von 2013/2014 zur Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) bereits bei öffentlichen Versteigerungen (vgl. Art. 129 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 2 SchKG; AS 2015 1389). Gleichzeitig sollen damit auch die Betreibungsämter entlastet werden. Dieser Vorschlag befindet sich derzeit in der Vernehmlassung, welche bis zum 17. Oktober 2022 dauert (https://fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > 2022 > EJPD). Die weiteren in der Interpellation aufgeworfenen Fragen können im Rahmen dieser laufenden Arbeiten noch geklärt werden.

Antwort des Bundesrates.