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22.3704 · Interpellation · 2022-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Umsatz im Schweizer Gesundheitswesen im Jahr 2019 betrug 82,47 Milliarden Franken (Quelle: statista.com). Die Tendenz ist steigend. Als Treiber der Entwicklung steigender Gesundheitskosten, spielen Fehlanreize durch Begünstigung der verschiedenen Akteure im privaten Gesundheitswesen eine relevante Rolle. Meldungen aus der privaten Wirtschaft an die zuständigen Schweizer Behörden verschärfen den Verdacht bzw. die Annahme einiger Fehlanreize im Schweizer Gesundheitswesen, was sich auf die Steigerung der Gesundheitskosten auswirken könnte.

Durch die Tatsache, dass die überwiegend durch Hausarztmodelle versicherten Patienten durch Hausärzte schwerpunktmässig den favorisierenden auserwählten, medizinischen Kreisen/Netzwerken bzw. Kliniken zugewiesen werden, entsteht je nach Region eine Konstellation, dass private Anbieter den kantonalen Spitälern gegenüber favorisiert werden, wobei letztere unerklärbar in eine finanzielle Schieflage geraten und ggf. geschlossen werden. Bei solchen Konstellationen gibt es keinen Raum für Wettbewerb, weil die Zuweiser vom privaten Gesundheitssektor in gewissen Regionen hauptsächlich selektiv die Patienten zum privaten Sektor (private Dienstleister/Kliniken) weiterleiten, ohne dass die kantonalen Spitäler in der Lage sind, sich zu schützen bzw. ihre Umsätze zu steigern oder die Lage zu beeinflussen. Nicht selten vermutet und sieht man bei solchen Konstellationen Kickback-Zahlungen seitens bestimmter, privater Anbieter, was die Lage noch weiter verschärft.

So werden zum Beispiel Ärzte bevorzugt, welche den Personen in den Praxisketten, welche mit der Zuteilung der Patienten betraut sind, mit Extrazahlungen oder Einladungen in Restaurants belohnen. So kommen diese zu mehr Zuweisungen als solche, welche keine zusätzlichen Leistungen dieser Art leisten wollen.

1. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat als nötig durchzuführen, um Kickback-Zahlungen bzw. Anreiz- abhängige Zuweisungen zu erkennen, welche in einer beliebig versteckten Form in der Praxis unter bestimmten privaten Anbietern gewährleistet bzw. erwartet werden?

2. Welche gesetzlichen Massnahmen würde der Bundesrat ergreifen, um solche Fälle konsequent aufzuspüren und/oder alternative Modelle des Zuweisungsmanagements zu erarbeiten, wo mehr Wettbewerb und gleicher Zugang für alle Marktteilnehmer gewährleistet werden könnte?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat geht mit der Interpellantin einig, dass Fehlanreize zur Mengenausweitung beseitigt werden müssen. Anreiz-abhängige Zuweisungen fördern unnötige und medizinisch nicht gerechtfertigte Mengenausweitungen und schaden der Behandlungsqualität und -gerechtigkeit. Der Bundesrat hat sich mit dieser Thematik bereits im Rahmen der Motionen Heim 18.3107 "Transparenz bei Entschädigungen und Honoraren für Ärzte und Ärztinnen in leitender Funktion" ,18.4226 "Schluss mit mengenabhängigen Bonusvereinbarungen oder Kickbacks" und der grünliberalen Fraktion 18.3293 sowie 20.4092 Motion Mäder "Keine mengenbezogenen Lohnanreize für Spitalärzte", auseinandergesetzt. Er hat in der Zwischenzeit geprüft, wie das Anliegen zur Anschaffung mengenabhängigen Bonusvereinbarungen oder Kickbacks auf Verordnungsstufe umgesetzt werden kann. Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Spitalplanungskriterien entschieden, dass Spitäler auf kantonalen Spitallisten keine mengenbezogenen Entschädigungen oder Boni mehr auszahlen. Die entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Die Zahlung von Zuweisungsprovisionen resp. Kickbacks durch Spitäler an zuweisende Ärzte und Ärztinnen ist nicht a priori illegal. Sie sind allerdings insofern als problematisch einzustufen, als sie die Gefahr erhöhen, dass unnötige Leistungen erbracht und Patientinnen und Patienten unnötigen Risiken ausgesetzt werden. Sie stellen zudem eine Vergünstigung dar, welche der Leistungserbringer - in diesem Fall der zuweisende Arzt - dem Schuldner der Vergütung weiterzugeben hat. Gewährt ein Spital einem zuweisenden Arzt also eine solche Vergünstigung, so muss der Arzt dies auf der Rechnung ausweisen (Art. 56 Abs. 3 Bst. a KVG, SR 832.10; Art. 76a KVV). Dies entsprechend der Pflicht des Leistungserbringers, eine detaillierte und verständliche Rechnung zuzustellen (Art. 42 Abs. 3 KVG). In einem solchen Fall ist es Sache der Versicherer, die Einhaltung der Weitergabepflicht zu kontrollieren (Art. 56 Abs. 4 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sorgt für die einheitliche Anwendung des KVG und kontrolliert, ob die Versicherer die Herausgabe allfälliger Vergünstigungen verlangen (Art. 56 Abs. 4 KVG).

2. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers, Zuweisungsmodelle zu erarbeiten und zu regeln. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass der gesetzliche Rahmen gegeben ist, damit der Wettbewerb unter den Leistungserbringern gewährleistet werden kann. Mit den oben genannten Regelungen liegen diese Voraussetzungen heute bereits vor.

Antwort des Bundesrates.

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