22.3705 · Interpellation · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Umsatz im Schweizer Gesundheitswesen im Jahr 2019 betrug 82,47 Milliarden Franken (Quelle: statista.com). Die Tendenz ist steigend. Als Treiber der Entwicklung steigender Gesundheitskosten, spielen Fehlanreize durch Begünstigung der verschiedenen Akteure im privaten Gesundheitswesen eine relevante Rolle. Meldungen aus der privaten Wirtschaft an die zuständigen Schweizer Behörden verschärfen den Verdacht bzw. die Annahme einiger Fehlanreize im Schweizer Gesundheitswesen, was sich auf die Steigerung der Gesundheitskosten auswirken könnte.
Beim Betrachten der aktuellen Situation in der Spitallandschaft stechen besondere Regionen hervor, wo nicht vereinzelt kantonale Spitäler wegen Defizite geschlossen werden, wobei einzelne private Anbieter (Kliniken) in der gleichen Region bei den gleichen Marktkonstellationen im Gegenteil Gewinne machen. Auch gibt es Beispiele, dass die Aufträge bzw. Geschäftsfelder von kantonalen Spitälern an die privaten gewinnorientierten Kliniken abgetreten werden, wobei die kantonalen Spitäler im Nachhinein vom Kanton zusätzlich finanziell unterstützt werden müssen, alles zum finanziellen Nachteil des entsprechenden Kantons. Anders gesagt, sieht es wie eine indirekte staatliche Finanzierung bzw. Förderung der in der Region tätigen Privatkliniken aus. Ausserdem finden solche privaten Anbieter viel Unterstützung bei der regionalen Politik und den Behörden.
1. Würden Sie eine parlamentarische Initiative/Vorstoss unterstützen, welche die Grundlagen solcher Entwicklungen und aller dahinterstehenden Prozesse untersucht?
2. Unter welchen Umständen können wir sagen, dass dahinter kein unlauterer Wettbewerb bei solchen Fällen steckt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet die Kantone, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sicherzustellen. Das Gesetz sieht zudem vor, dass im Rahmen der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Spitalplanung private Trägerschaften angemessen einzubeziehen sind. Der Bundesrat teilt die Sorge der Interpellantin über den Kostenanstieg im schweizerischen Gesundheitswesen. Er hat in diesem Zusammenhang ein Kostendämpfungsprogramm zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) lanciert. Die ersten Massnahmen hierzu sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die Evaluation der Revision der Spitalfinanzierung im Jahre 2019 hat zudem gezeigt, dass sich die Spitalplanung der Kantone seit der Revision im Jahre 2009 grundsätzlich in die gewünschte Richtung entwickelt hat. In den Bereichen der Umsetzung der Planungskriterien des Bundesrates und der interkantonalen Koordination wurde jedoch Optimierungspotenzial festgestellt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 entschieden, die Anforderungen für die Planung der Spitäler und Pflegeheime auf Stufe der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) weiter zu vereinheitlichen. Die Anpassungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Mit diesen Massnahmen werden Abstimmung und Koordination der Planungen verbessert, was die Versorgungsqualität im stationären Bereich erhöht und die Kostendämpfung unterstützt. Die Ausgestaltung der bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung verbleibt aber vollständig in der Kompetenz der Kantone.
Der Bundesrat äussert sich grundsätzlich nicht vorgängig zu möglichen parlamentarischen Vorstössen. Bei parlamentarischen Initiativen wird der Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen, wenn die mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs beauftragte Kommission ihrem Rat den Erlassentwurf unterbreitet.
2. Der Einbezug von privaten Trägerschaften in eine bedarfsgerechte Spitalplanung wurde vom Gesetzgeber zur Stärkung des Wettbewerbes explizit vorgesehen. Daraus folgt, dass Leistungsaufträge im Rahmen solcher Planungen an Spitäler mit privaten Trägerschaften übergehen können und die Abgeltung der Leistungen entsprechend gemäss dem Verteilschüssel nach Artikel 49a Absatz 2ter KVG zu 55 Prozent vom Kanton zu übernehmen ist. Dem Bundesrat sind keine Indizien bekannt, welche in diesem Bereich auf das Vorliegen von täuschendem oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern gemäss dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) beeinflusst, hindeuten. Der Bundesrat wird die Umsetzung der Planungskriterien weiter begleiten.
Antwort des Bundesrates.